283.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1935 Nr. 2 ausgegeben am 9. Januar 1935
Gesetz
vom 4. Januar 1935
betreffend Abschlagszahlungen bei Zwangsbetreibungen
Ich erteile dem folgenden vom Landtage in der Sitzung vom 28. Dezember 1934 gefassten Beschlusse Meine Zustimmung:
Art. 1
Zur Linderung der Wirtschaftskrise wird der § 4 des Art. 112 der Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, bis auf weiteres durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1) Wenn ein Schuldner bis zur bezüglichen Verwertung (Feilbietung) sich dem Gerichte gegenüber verpflichtet, monatliche Abschlagszahlungen von mindestens einem Achtel der zu vollstreckenden Forderung an den Gläubiger zu leisten und die erste Teilzahlung zugleich mit dem Ansuchen beim Gerichte zahlt, so kann das Gericht nach seinem Ermessen die Verwertung des gepfändeten Vermögensstückes um höchstens sieben Monate aufschieben. Bei Forderungen bis zu 100 Franken erfolgt die Stundung nur bei Teilzahlungen von einem Viertel, wobei der Zahlungsaufschub höchstens drei Monate beträgt.
2) Hält der Schuldner die Teilzahlungstermine nicht ein, so fällt der Aufschub dahin und es ist auf Antrag des Gläubigers die Verwertung vorzunehmen, soferne nicht Rechtsstillstand gewährt worden ist.
3) Das Pfandrecht an der gepfändeten Sache bleibt während der Dauer der Abschlagszahlungen gewahrt.
4) Auf Alkoholsteuer-Schulden finden die Begünstigungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Art. 2
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.
Vaduz, am 4. Januar 1935
gez. Franz

gez. Dr. Hoop

Fürstlicher Regierungschef