612.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1952
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Nr. 30
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ausgegeben am 31. Dezember 1952
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Finanz-Gesetz für das Jahr 1953
vom 30. Dezember 1952
Ich erteile dem nachstehenden aufgrund der Art. 2, 68 und 69 der Verfassung gefassten Landtagsbeschlusse vom 22. Dezember 1952 Meine Zustimmung:
Art. 1
Die Landesausgaben für das Jahr 1953 werden auf die Summen von 5 918 142 Franken festgesetzt.
Art. 2
1) Die im angeschlossenen Voranschlage eingestellten Beträge dürfen nur bei der betreffenden Abteilung und Post verwendet werden.
2) Zur Bestreitung der gemäss Art. 1 bewilligten Landesausgaben werden die im angeschlossenen Voranschlage mit 5 823 300 Franken festgesetzten Einnahmen bestimmt.
Art. 3
Die Subventionen für Rüfe- und Rheinbauten werden im Jahre 1953 auf 70 % festgesetzt.
Art. 4
1) Die Vermögens- und Erwerbssteuer für 1952 für das Land wird gemäss Art. 39 und 40 des Steuergesetzes vom 11. Januar 1923, LGBl. 1923 Nr. 2, der Novelle hiezu vom 10. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 7 bzw. vom 24. Mai 1937 mit dem Satze von 1,05 ‰ vom Vermögen und 1,4 % vom Erwerb eingehoben. Die Gemeinden sind berechtigt, zu den vorstehenden Steuersätzen zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse Zuschläge bis zu 250 % zu erheben.
2) Für Gemeinde-, Wald- und Flurgenossenschaften beträgt der Steuersatz 1,4 vom Tausend (1,4 ‰) des steuerbaren Vermögens und 2,1 vom Hundert (2,1 %) des steuerbaren Erwerbes.
Art. 5
1. Als Taxen, Gebühren und Stempel werden künftig anstelle der mit Gesetz vom 24. Januar 1919 Nr. 2 bestimmten Gebühren wieder die im Gesetze vom 28. September 1883 Nr. 5 beziehungsweise die im Stempelpatente vom 20. März 1809 und im Taxgesetze vom 5. Juli 1884 Nr. 5 normierten einfachen Taxen, Gebühren und Stempel festgesetzt, soweit nicht durch nachfolgende Gesetze etwas anderes bestimmt wird.
2. Die Regierung wird ermächtigt, für die Umwandlung von Grundpfandverschreibungen in Schuldbriefe, sowie für die Zusammenfassung mehrerer Schuldbriefe in einen einzigen Titel an Private und Banken des In- und Auslandes Stempel- und Gebührenfreiheit zu bewilligen. Auch kann die Regierung für die in diesem Zusammenhang erfolgenden Löschungsbewilligungen von Stempeln und Gebühren für die Löschungen befreien.
3. Die Gebühren für Beglaubigung von Unterschriften betragen 2 Franken, die Gebühren für die Beglaubigung von Abschriften, Auszügen und Superlegalisation von Unterschriften durch die Regierungskanzlei 5 bis 200 Franken. Diese Gebühren werden auch eingehoben an Stelle der in Art. 123 Ziff. 4 Bst. a der Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923 genannten Gebühren.
Art. 6
Verwaltungsgebühren, Registrierungsgebühren und Wertstempelbeträge, die auf ein und derselben Urkunde mit über 200 Franken in Form von Stempelmarken entrichtet werden, sind von den Amtsstellen in bar an die Landeskasse abzuführen und von dieser unter dem Titel "bar abgeführte Stempelerträgnisse" zu buchen. Als Aktenbeleg dient die Quittung der Landeskasse.
Art. 7
In allen jenen Fällen, wo die Eidg. Stempelgesetzgebung bei der Gründung, Errichtung oder Verlegung von Gesellschaften, Stiftungen usw. keine Anwendung findet, beträgt die liechtensteinische Gründungs- oder Wertstempelgebühr 2 ‰, mindestens 100 Franken, und ist von der Steuerverwaltung zu verrechnen und festzusetzen. Das Öffentlichkeitsregister darf erst dann die Veröffentlichung des Registereintrages vornehmen oder die Bestätigung über die Hinterlage des Gründungsaktes ausstellen, wenn der Nachweis über die Zahlung der Gründungsgebühr erbracht ist. Diese Gründungsgebühren dürfen nicht in Stempelmarken auf dem Akt entwertet werden, sondern müssen insgesamt bar abgeführt werden.
Art. 8
Die Steuerverwaltung wird ermächtigt, mit natürlichen und juristischen Personen oder Firmen, die einen Geschäftsbetrieb im Lande haben, Pauschalierungen zu treffen, sobald das Gesamtsteuerbetreffnis jährlich den Betrag von 10 000 Franken erreicht. Die Gemeinde, in welcher das Unternehmen den Sitz hat, kann zu obiger Steuerpauschale keinen Gemeindezuschlag erheben. Von der Steuer derartiger Betriebe werden den Gemeinden auf Antrag der Steuerverwaltung entsprechende Zuschüsse (die nach Möglichkeit im Verhältnis zur Bevölkerungszahl stehen sollen) gewährt.
Art. 9
Zu Gunsten des Staates besteht ein gesetzliches Pfandrecht, allen anderen Pfandrechten vorgehend, für die Alkoholsteuer auf allen dem betreffenden Gewerbe dienenden beweglichen Gegenständen und insbesondere auf den lagernden alkoholischen Getränken.
Art. 10
1) Für die Eintragungen im Öffentlichkeitsregister sind bis zum Erlass eines neuen Gebührentarifs vorläufig folgende Gebühren zu zahlen:
2) Bei einem Gründungskapital bis 100 000 Franken 150 Franken für jedes weitere angefangene 100 000 Franken Gründungskapital 50 Franken mehr, bis zur Höchstgebühr von 1 000 Franken.
3) Das Öffentlichkeitsregisteramt ist ermächtigt, in besonderen Fällen die Eintragungsgebühr für liechtensteinische Gewerbetreibende (Einzelunternehmung etc.) entsprechend zu ermässigen.
4) Im Öffentlichkeitsregister nicht eintragungspflichtige Verbandspersonen bezahlen bei der Anmeldung oder bei Hinterlegung eine vom Registerführer festzusetzende Gebühr von mindestens 100 Franken und höchstens 500 Franken.
Art. 11
Das Gesetz vom 1. Juni 1922, LGBl. 1922 Nr. 22, betreffend die vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren wird wie folgt geändert:
a) An Stelle der in Art. 1 Abs. 3 festgesetzten Gebühr "bis zu 5 Franken" wird "von 2 bis 500 Franken" gesetzt.
b) Die in Art. 2 Abs. 5 genannte Gebühr "von 1 bis 100 Franken" wird ersetzt durch "von 1 bis 10 000 Franken".
c) Art. 3 erhält folgende neue Fassung:
1) Bei jedem gerichtlichen Urteile in Zivilstreitigkeiten ist ausser den festgesetzten Urteilstaxen nach den bestehenden Vorschriften noch eine Gebühr bis zu 10 000 Franken festzusetzen.
2) In Ehrenbeleidigungssachen sind Stempel für Protokolle und Urteile und zwar für Protokolle 1 Franken und für Urteile 5 bis 200 Franken auszusprechen.
3) In andern Strafsachen ist eine Urteilsgebühr bis zu 500 Franken auszusprechen. Dies gilt auch für Strafverfügungen.
Ziff. 4, 5 und 6 des Art. 3 bleiben in der Fassung vom 1. Juni 1922 unverändert.
Art. 12
1) Die im Landesverwaltungspflegegesetz Art. 117 Ziff. 3 festgesetzte Höchststrafe von 300 Franken wird auf 3 000 Franken erhöht.
2) Die in Art. 140 des Landesverwaltungspflegegesetzes festgesetzte allgemeine Höchststrafe von 75 Franken wird auf 500 Franken erhöht.
Art. 13
Art. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1923, LGBl. 1923 Nr. 17, wird folgendermassen abgeändert:
1) Das Landgericht kann für Audienzen in Rechtssachen (Auskünfte, Errichtung von Urkunden u. dgl.), soweit nicht besondere Bestimmungen schon bestehen, von der in Privatsachen, einschliesslich Ehrenbeleidigungssachen, Auskunft suchenden Partei je nach der Zeit, Wichtigkeit und dem ihm bekannten Vermögensverhältnissen des Auskunftsuchenden eine Audienzgebühr bis zu 100 Franken verlangen.
2) Eine Gebühr ist nicht zu bezahlen in Strafsachen, welche von amtswegen zu verfolgen sind und in allen sonst von amtswegen zu erledigenden Sachen, einschliesslich Vormundschaftssachen.
3) Die Gebühr wird nach Anweisung der Regierung eingehoben.
4) Die Regierung kann auch anordnen, dass in Parteisachen des öffentlichen Rechtes Audienzgebühren eingehoben werden.
5) Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn Amtspersonen sich für ihren amtlichen Wirkungskreis Auskünfte holen.
Art. 14
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
Vaduz, am 30. Dezember 1952
gez. Franz Josef
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef