Art. 1
§ 71 Abs. 3 der Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht in der Fassung des Gesetzes über das Treuunternehmen vom 10. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 6 hat zu lauten:
3) Bis zum Erlass eines neuen Bankengesetzes werden keine Konzessionen für den Betrieb von Bankgeschäften irgendwelcher Art erteilt.