216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1957 Nr. 7 ausgegeben am 28. Juni 1957
Gesetz
vom 6. Juni 1957
betreffend die Abänderung des § 71 der Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4
Dem nachstehenden vom Landtag in seiner Sitzung vom 6. Juni 1957 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
§ 71 Abs. 3 der Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht in der Fassung des Gesetzes über das Treuunternehmen vom 10. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 6 hat zu lauten:
3) Bis zum Erlass eines neuen Bankengesetzes werden keine Konzessionen für den Betrieb von Bankgeschäften irgendwelcher Art erteilt.
Art. 2
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Vaduz, am 6. Juni 1957
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef