101.102
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1971 Nr. 22 ausgegeben am 19. April 1971
Verfassungsgesetz
vom 17. Dezember 1970
betreffend die authentische Interpretation des Begriffs "Landesangehörige"
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss, erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Unter dem von der Verfassung verwendeten Begriff "Landesangehörige" sind alle Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht ohne Unterschied des Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Dieses Verfassungsgesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef