Art. 284 Abs. 1 Bst. f und g des Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung), LGBl. 1972 Nr. 32, lautet:
1) Der Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
f) im Falle der Anordnung einer gerichtlichen Hinterlegung von Sachen oder der Vornahme von Handlungen die Frist, innerhalb welcher der Sicherungsgegner diesem Auftrage nachzukommen hat;
g) sofern dies nach der Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Sicherungswerbers genügt, einen Geldbetrag oder eine andere Sicherheit, durch deren gerichtliche Hinterlegung der Vollzug der bewilligten Verfügung gehemmt und der Sicherungsgegner zum Antrage auf Aufhebung der bereits vollzogenen Verfügung berechtigt wird;