0.353.3 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1979 |
Nr. 39 |
ausgegeben am 14. Juli 1979 |
Europäisches Übereinkommen
zur Bekämpfung des Terrorismus
Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 13. September 1979
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
angesichts der wachsenden Besorgnis, die durch die Zunahme terroristischer Handlungen verursacht wird;
in dem Bestreben, wirksame Massnahmen zu treffen, damit die Urheber solcher Handlungen der Verfolgung und Bestrafung nicht entgehen;
überzeugt, dass die Auslieferung ein besonders wirksames Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen:
a) eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;
b) eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
c) eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht;
d) eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt;
e) eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden;
f) der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.
Art. 2
1) Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Art. 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen.
2) Das gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter Art. 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt.
3) Das gleiche gilt für den Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder für die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.
Art. 3
Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und -übereinkommen, einschliesslich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.
Art. 4
Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird eine Straftat, die in Art. 1 oder 2 genannt und nicht in einem zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag oder -übereinkommen als auslieferungsfähige Straftat aufgeführt ist, so angesehen, als sei sie darin als eine solche enthalten.
Art. 5
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer in Art. 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.
Art. 6
1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über eine in Art. 1 genannte Straftat für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nach Eingang eines Auslieferungsersuchens eines Vertragsstaates nicht ausliefert, dessen Gerichtsbarkeit auf einer Zuständigkeitsregelung beruht, die in gleicher Weise im Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist.
2) Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 7
Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Person aufgefunden wird, die einer in Art. 1 genannten Straftat verdächtigt wird, und der ein Auslieferungsersuchen nach Massgabe des Art. 6 Abs. 1 erhalten hat, unterbreitet, wenn er die Person nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
Art. 8
1) Die Vertragsstaaten gewähren einander im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die in Art. 1 oder 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, weitestgehend Rechtshilfe in Strafsachen. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar. Die Rechtshilfe darf jedoch nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.
2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Rechtshilfe, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Rechtshilfeersuchen wegen einer in Art. 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.
3) Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Verträge und Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, einschliesslich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.
Art. 9
1) Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen.
2) Soweit erforderlich, erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.
Art. 10
1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 beigelegt worden ist, wird auf Verlangen einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen. Jede Partei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bestellen einen Obmann. Hat eine Partei binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, keinen Schiedsrichter bestellt, so wird ein solcher auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestellt. Ist der Präsident des Gerichtshofs Staatsangehöriger einer Streitpartei, so obliegt die Bestellung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs, oder, falls dieser Staatsangehöriger einer Streitpartei ist, dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist. Das gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns einigen können.
2) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Spruch ist endgültig.
Art. 11
1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2) Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 12
1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
3) Jede nach Abs. 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 13
1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere:
a) dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat;
b) dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder
c) dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.
2) Jeder Staat kann einen von ihm nach Abs. 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
Art. 14
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 15
Dieses Übereinkommen tritt in bezug auf einen Vertragsstaat ausser Kraft, der aus dem Europarat austritt oder aufhört, dessen Mitglied zu sein.
Art. 16
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Art. 11;
d) jede nach Art. 12 eingegangene Erklärung oder Notifikation;
e) jeden nach Art. 13 Abs. 1 gemachten Vorbehalt;
f) jede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Art. 13 Abs. 2;
g) jede nach Art. 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
h) jedes Ausserkrafttreten des Übereinkommens nach Art. 15.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 27. Januar 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Vorbehalte und Erklärungen
(inoffizielle Übersetzung aus dem Französischen)
Bundesrepublik Deutschland
(anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde)
Dieses Übereinkommen gilt mit Wirkung von dem Tag, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für das Land Berlin, vorbehaltlich der Rechte, Verantwortlichkeiten und Gesetzgebung der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
Insbesondere dürfen Staatsangehörige der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nur mit Zustimmung des zuständigen Sektorkommandanten ausgeliefert werden.
Dänemark
(anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde)
Vorläufig findet das Übereinkommen keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.
Gemäss den Bestimmungen des Art. 13 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Verpflichtungen dieses Artikels behält sich die Dänische Regierung das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die sie als politische Straftat ansieht, abzulehnen.
Frankreich
Frankreich gab zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens eine Erklärung ab, in der u.a. festgehalten ist, dass Frankreich das Übereinkommen mit Vorbehalten ratifizieren wird.
Italien
(Erklärung bei der Unterzeichnung des Übereinkommens)
Italien behält sich das Recht vor, die Auslieferung wie auch die Rechtshilfe in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, welche es als eine politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, abzulehnen; in diesen Fällen verpflichtet sich Italien, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere,
a) dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat;
b) dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten; oder
c) dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.
Norwegen
(Vorbehalt bei der Unterzeichnung des Übereinkommens)
Das Königreich Norwegen erklärt, dass es sich gemäss den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht vorbehält, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, welche sie als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, abzulehnen.
Das Königreich Norwegen betrachtet sich nicht gebunden durch die Bestimmungen des Art. 8, und es behält sich das Recht vor, Gesuche um Rechtshilfe im Bereich des Strafrechts abzulehnen, wenn die norwegische Regierung die Straftat als eine politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht.
Portugal
(Erklärung bei der Unterzeichnung des Übereinkommens)
Portugal als ersuchter Staat verweigert die Auslieferung, wenn die Straftaten im ersuchenden Staat mit der Todesstrafe bestraft werden, in Übereinstimmung mit Art. 11 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, bei dem Portugal nicht Vertragspartei ist.
Portugal unterzeichnet das Übereinkommen unter dem Vorbehalt, dass die Bestimmungen der Verfassung bezüglich der Nicht-Auslieferung bei politischen Beweggründen aufrecht erhalten bleiben.
Schweden
(anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde)
Gemäss den Bestimmungen des Art. 13 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Verpflichtungen dieses Artikels behält sich die schwedische Regierung das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die sie als politische Straftat ansieht, abzulehnen.
Zypern
(anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde)
Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die sie als politische Straftat ansieht, abzulehnen.
Mit Bezug auf Art. 7 des Übereinkommens und gemäss "the Extension of Jurisdiction of National Courts with respect to certain Terrorist Offences Law of 1979", welches durch das Repräsentantenhaus der Republik Zypern am 18. Januar 1979 angenommen wurde, können die nationalen Gerichtsbarkeiten eine Person verfolgen, die unter dem Verdacht steht, eine in Art. 1 des Übereinkommens genannte Straftat begangen zu haben.
Diesbezüglich tut die Regierung der Republik Zypern ebenfalls kund, dass die Vorbehalte und Erklärungen, die sie am 22. Januar 1971 bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen gemacht hat, weiterhin gelten.