941.211.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1985 Nr. 22 ausgegeben am 23. März 1985
Verordnung
vom 12. März 1985
über die Einführung der Sommerzeit
Aufgrund von Art. 3 des Zeitgesetzes vom 7. Juli 1977, LGBl. 1977 Nr. 52, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gültigkeit
Im Fürstentum Liechtenstein wird die Sommerzeit für den gleichen Zeitraum festgelegt wie in den Europäischen Gemeinschaften.
Art. 2
Beginn und Ende
1) Die Sommerzeit beginnt am letzten Sonntag des Monats März, morgens um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Ausnahmsweise beginnt sie 1986 am 23. März, 1989 am 19. März, 1991 am 24. März und 1997 am 23. März. Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung jeweils um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.
2) Die Sommerzeit endet am zweiten Sonntag des Monats Oktober morgens um 3 Uhr Sommerzeit. Ausnahmsweise endet sie 1985 am 29. September. Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung jeweils um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.
Art. 3
Umstellungsstunde
Von der beim Übergang von Sommerzeit auf mitteleuropäische Zeit doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr morgens wird die erste Stunde mit 2 A (2 A 01 Minute usw.), die zweite Stunde mit 2 B bezeichnet.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef