833.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1987 |
Nr. 64 |
ausgegeben am 29. Dezember 1987 |
Gesetz
vom 11. November 1987
über die Abänderung des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Nachfolgende Artikel des Gesetzes vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl. 1982 Nr. 8, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Mai 1984, LGBl. 1984 Nr. 20, erhalten folgende neue Fassung:
Voraussetzung für die Ausrichtung der Mutterschaftszulage ist der zivilrechtliche Wohnsitz der Wöchnerin in Liechtenstein. Eine Wöchnerin mit ausländischer Staatsangehörigkeit erhält die Mutterschaftszulage, wenn:
a) sie zum Zeitpunkt der Geburt einen unmittelbar vorausgehenden mindestens dreijährigen fremdenpolizeilich bewilligten Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen kann, oder
b) ihr Ehegatte zum Zeitpunkt der Geburt einen unmittelbar vorausgehenden mindestens fünfjährigen fremdenpolizeilich bewilligten Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen kann, oder
c) ihr Ehegatte die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt.
1) Die Höhe der Mutterschaftszulage richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb beider Ehegatten, bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen nach jenem der Wöchnerin im Sinne der Art. 45, 46 und 47 Abs. 1 des Steuergesetzes. Der Betrag wird degressiv zum steuerbaren Erwerb nach Massgabe von Art. 4 ausgerichtet.
2) War die Wöchnerin in den letzten 6 Monaten vor der Geburt nicht berufstätig und ohne eigenen steuerpflichtigen Erwerb, so ist nur der steuerpflichtige Erwerb des Ehegatten zugrundezulegen, bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen davon auszugehen, dass kein steuerpflichtiger Erwerb erzielt wurde.
1) Steuerbarer Erwerb in Franken Zulage in Franken
bis 40 000 3 200
40 001 bis 50 000 2 500
50 001 bis 60 000 1 800
60 001 bis 70 000 1 100
70 001 bis 80 000 400
2) Die genannten Grenzen erhöhen sich je Kind um 4 000 Franken.
Das Gesetz vom 9. Mai 1984 über die Abänderung des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl. 1984 Nr. 20, wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef