831.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1990 Nr. 89 ausgegeben am 28. Dezember 1990
Verordnung
vom 27. November 1990
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1981, LGBl. 1981 Nr. 66, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, in der Fassung der Verordnung vom 18. Januar 1983, LGBl. 1983 Nr. 18, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Abs. 1 und 2
1) Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer wird mit 18 Franken für einen vollen Verpflegungstag bzw. mit 540 Franken im Monat bewertet. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes.
2) Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so werden das Morgenessen mit drei Franken, das Mittagessen mit fünf Franken, das Abendessen mit vier Franken und die Unterkunft mit sechs Franken bewertet.
Art. 78bis
Die Anrechnung der in der Schweiz geleisteten AHV-Beiträge gemäss Art. 64ter Abs. 2 des Gesetzes für die Rentenberechnung eines Liechtensteiners, der in Liechtenstein wohnt, bezieht sich sowohl auf die in der Schweiz entrichteten Beiträge als auch auf die in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten.
II.
Die Neufassung von Art. 78bis der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss dieser Verordnung ist für alle Rentenansprüche anwendbar, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht durch rechtskräftige Rentenverfügung erledigt waren, ebenso wie für alle Rentenauszahlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
III.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef