916.41 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1998 |
Nr. 26 |
ausgegeben am 20. Februar 1998 |
Gesetz
vom 17. Dezember 1997
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 20. Oktober 1966 über den Tierseuchenfonds, LGBl. 1966 Nr. 27, in der Fassung der Gesetze vom 17. Dezember 1981, LGBl. 1982 Nr. 28, vom 20. November 1985, LGBl. 1986 Nr. 4, und vom 2. Oktober 1991, LGBl. 1991 Nr. 85, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen
1) Das Land errichtet zur Bekämpfung der Tierseuchen und zur Linderung der aus solchen Seuchen entstehenden Schäden eine Spezialfinanzierung im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes.
2) Aus der Spezialfinanzierung sind die Kosten für allgemeine veterinärpolizeiliche Massnahmen sowie für die Bekämpfung und Verhütung der als Tierseuchen anerkannten Krankheiten beim Gross- und Kleinvieh nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu bezahlen.
3) Die Verwaltung der Spezialfinanzierung erfolgt durch die Regierung. Die Verwaltungskosten trägt das Land.
Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch:
a) das Vermögen des bisherigen Tierseuchenfonds;
b) die Gesundheitsscheingebühren;
c) die Viehhandelspatenttaxen;
d) Sömmerungsgebühren für ausländisches Vieh;
e) jährliche Beiträge der Vieh- und Bienenbesitzer;
f) die jährlichen Beiträge des Landes;
g) jährliche Beiträge der Gemeinden;
h) Bussen wegen Übertretung von Vorschriften über die Tierseuchenpolizei, den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren und den Viehhandel;
i) die Zinserträgnisse der Spezialfinanzierung.
1) Die in Art. 2 Abs. 1 Bst. e, f und g genannten Beiträge sind durch die Regierung mit Verordnung festzusetzen. Bei der Bestimmung der Beiträge ist auf die jeweilige Höhe der Spezialfinanzierung Bedacht zu nehmen.
Die Regierung ist ermächtigt, der Spezialfinanzierung Vorschüsse zu gewähren, wenn deren eigene Mittel nicht ausreichen. Diese Vorschüsse sind von der Spezialfinanzierung sobald als möglich zurückzuerstatten.
1) Tierbesitzer, deren Tiere an Seuchen umstehen oder auf behördliche Anordnung hin ausgemerzt, geschlachtet oder vernichtet werden müssen, haben Anspruch auf Tierentschädigungen aus der Spezialfinanzierung.
c) Das Landesveterinäramt sorgt für die bestmögliche Verwertung der gefallenen Tiere. Die Regierung kann hiefür gesonderte Weisungen erlassen. Der Verwertungserlös fällt in die Spezialfinanzierung.
a) Zu Lasten des Tierbesitzers fallen die Kosten für Behandlung und Heilimpfung sowie für die Klauenbeschneidung bei der Maul- und Klauenseuche. Die Regierung ist ermächtigt, Impfstoffe und Impfkosten aus der Spezialfinanzierung zu bezahlen.
c) Zu Lasten der Spezialfinanzierung gehen die Kosten für:
aa) allgemeine Desinfektionsmittel und Schutzimpfstoffe, die amtlich angeordneten Schutzimpfungen, Tierärzte und Laboratorien, Schätzung, Sektion sowie Beseitigung von Kadavern, Tiertransporte;
bb) Maul- und Klauenseuche: Schlachtungen in der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, Vernichtung von Getreide, Futter- und Streuemittel, Impfgehilfen als Begleitpersonen bei Ausbruch der Maul- und Klauenseuche oder bei Impfungen von inländischen Sömmerungstieren;
cc) Räude: Desinfektionsmittel und tierärztliche Kontrolle.
Desinfektionsmittel, Impfstoffe, Drucksachen etc. werden durch das Land angeschafft und den beauftragten Tierärzten gegen Verwendungsnachweis abgegeben.
Spezialfinanzierung
Die Abrechnung über die Spezialfinanzierung ist jährlich mit der allgemeinen Landesrechnung zu veröffentlichen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef