Abgeschlossen in Brüssel am 14. März 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1997
in Anbetracht des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, im folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt, und insbesondere dessen Art. 49,
in Anbetracht des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/97 vom 14. März 1997 über die Änderung von Protokoll 21 des EWR-Abkommens über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen,
in Anbetracht dessen, dass Protokoll 4 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens folgendermassen geändert werden sollte,
Anhang 1
Kapitel III betreffend Form, Inhalt und anderen Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen von Protokoll 4 über die Befugnisse und Zuständigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich des Wettbewerbs erhält folgende Fassung:
"Kapitel III
Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anträgen
und Anmeldungen
Art. 1
Berechtigung zur Antragstellung und Anmeldung
1) Zur Stellung eines Antrages nach Art. 2 des Kapitels II im Hinblick auf Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens und zur Anmeldung nach Art. 4 des Kapitels II und Art. 1 des Kapitels XVI sind berechtigt:
a) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind; und
b) Unternehmensvereinigungen, die Beschlüsse fassen oder Verhaltensweisen offenbaren,
welche in den Anwendungsbereich von Art. 53 Abs. 1 fallen könnten.
Wenn nur einzelne, aber nicht alle, der in Unterabs. 1 Bst. a genannten Beteiligten den Antrag stellen oder die Anmeldung vornehmen, so unterrichten sie die übrigen Beteiligten.
2) Zur Stellung eines Antrages nach Art. 2 des Kapitels II im Hinblick auf Art. 54 des EWR-Abkommens ist jedes Unternehmen berechtigt, das allein oder gemeinsam mit anderen Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben einnehmen könnte.
3) Unterzeichnen Vertreter von Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den Antrag oder die Anmeldung, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.
4) Bei gemeinsamen Anträgen oder Anmeldungen soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden, der zur Weiterleitung und zum Empfang von Schriftstücken im Namen aller Antragsteller oder Anmelder berechtigt ist.
Art. 2
Einreichung der Anträge und Anmeldungen
1) Für Anträge nach Art. 2 des Kapitels II im Hinblick auf Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens und für Anmeldungen nach Art. 4 des Kapitels II und Art. 1 des Kapitels XVI ist das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 1 oder der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck ausgegebene Formular A/B in der der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Das Formblatt A/B kann auch für Anträge nach Art. 2 des Kapitels II im Hinblick auf Art. 54 des Abkommens verwendet werden. Für gemeinsame Anträge und Anmeldungen ist ein einziges Formular zu verwenden.
2) Die Anträge und Anmeldungen sind in sechsfacher, als Anlagen beigefügte Schriftstücke in dreifacher Ausfertigung bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der im Formblatt A/B angegebenen Adresse einzureichen.
3) Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Vollständigkeit der Abschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von dem Antragsteller oder Anmelder zu bestätigen.
4) Die Anträge und Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen
eines EFTA-Staates oder der Gemeinschaft abzufassen. Diese Sprache ist für den Antragsteller oder Anmelder zugleich die Verfahrenssprache. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache keine der Amtssprachen, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.
Art. 3
Inhalt der Anträge und Anmeldungen
1) Anträge und Anmeldungen müssen die im Formblatt A/B verlangten Angaben unter Einschluss der zugehörigen Schriftstücke enthalten. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.
2) In Anträgen nach Art. 2 des Kapitels II im Hinblick auf Art. 54 des EWR-Abkommens ist der Sachverhalt vollständig darzulegen; insbesondere ist anzugeben, um welche Verhaltensweise es sich handelt und welche Stellung das beteiligte oder die beteiligten Unternehmen im räumlichen Anwendungsgebiet des EWR-Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen innehaben, auf die sich die Verhaltensweise bezieht.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von der Pflicht zur Beibringung einzelner im Formblatt A/B verlangter Angaben oder der zugehörigen Schriftstücke befreien, wenn sie der Ansicht ist, dass diese für die Prüfung des Falles nicht erforderlich sind.
4) Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt dem Antragsteller oder Anmelder unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags oder der Anmeldung sowie der Antwort auf ein Schreiben der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 4 Abs. 2.
Art. 4
Wirksam werden der Anträge und Anmeldungen
1) Unbeschadet der Abs. 2 bis 5 dieses Artikels und des Art. 11 des Protokolls 23 des EWR-Abkommens werden Anträge und Anmeldungen im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam. Wird der Antrag oder die Anmeldung als eingeschriebener Brief zur Post gegeben, so gilt das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Zeitpunkt des Wirksam werden.
2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass die in einem Antrag oder einer Anmeldung enthaltenen Angaben oder die zugehörigen Schriftstücke in einem wesentlichen Punkt unvollständig sind, so teilt sie dies dem Antragsteller oder Anmelder unverzüglich schriftlich mit und setzt ihm eine angemessene Frist zur Ergänzung der Angaben. In diesem Fall wird der Antrag oder die Anmeldung mit dem Eingang der vollständigen Angaben bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam.
3) Wesentliche Änderungen der in einem Antrag oder einer Anmeldung angegebenen Tatsachen, die der Antragsteller oder Anmelder kennt oder kennen muss, sind der EFTA-Überwachungsbehörde unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
4) Unrichtige oder entstellte Angaben gelten als unvollständige Angaben.
5) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde bei Ablauf einer mit dem Eingang des Antrags oder der Anmeldung beginnenden Frist von einem Monat die in Abs. 2 bezeichnete Mitteilung nicht gemacht, so gilt der Antrag oder die Anmeldung vom Zeitpunkt ihres Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde an als wirksam erfolgt.
Art. 5
Besondere Bestimmungen
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten, in Übereinstimmung mit Art. 49 dieses Abkommens, Vorschläge für Formulare und ergänzende Bekanntmachungen unterbreiten."
Anhang 2
Kapitel XIV betreffend ausführliche Bestimmungen über die Anmeldungen, über die Fristen und über die Anhörung im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erhält folgende Fassung:
"Kapitel XIV
Ausführliche Bestimmung über die Anmeldungen, über die Fristen und über die Anhörung im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Abschnitt I
Art. 1
Berechtigung zur Anmeldung
1) Anmeldungen sind von den in Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89), bezeichneten Personen oder Unternehmen einzureichen.
2) Wenn Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, so haben sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.
3) Gemeinsame Anmeldungen sollten von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen.
Art. 2
Einreichung der Anmeldungen
1) Für Anmeldungen ist das Formblatt CO, das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 9 oder von der EFTA-Überwachungsbehörde herausgegeben wurde, in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden.
2) Die Anmeldungen und die als Anlagen beigefügten Schriftstücke sind in sechsfacher Ausfertigung bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der im Formblatt CO angegebenen Adresse einzureichen.
3) Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Vollständigkeit der Abschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von den Anmeldern zu bestätigen.
4) Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Gemeinschaft abzufassen. Falls die Unternehmen beschliessen, die Anmeldung an die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Sprache abzufassen, die keine der Amtssprachen der Staaten ist, die in die Zuständigkeit dieser Behörde fallen oder die nicht eine Amtssprache dieser Behörde ist, haben sie gleichzeitig sämtliche Unterlagen in einer Übersetzung in eine Amtssprache oder in eine Arbeitssprache dieser vorgenannten Behörde vorzulegen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache bestimmt die Sprache, die die EFTA-Überwachungsbehörde im Verkehr mit dem Unternehmen verwenden kann. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache keine der obenerwähnten Amtssprachen, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.
Art. 3
Angaben und Unterlagen
1) Die Anmeldungen müssen die im Formblatt CO verlangten Angaben und Unterlagen enthalten. Diese Angaben müssen vollständig und richtig sein.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von der Pflicht zur Vorlage einzelner im Formblatt CO verlangter Angaben einschliesslich Unterlagen befreien, wenn sie der Ansicht ist, dass diese Angaben für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde bestätigt den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und der Antwort auf das Schreiben der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 4 Abs. 2 und 4.
Art. 4
Wirksamwerden der Anmeldungen
1) Unbeschadet der Abs. 2, 3 und 4 und des Art. 11 des Protokolls 24 des EWR-Abkommens werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam.
2) Sind die in der Anmeldung enthaltenen Angaben oder Unterlagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Ergänzung der Angaben oder Unterlagen. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben oder Unterlagen bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam.
3) Wesentliche Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen, welche die Anmelder kennen oder kennen müssen, sind der EFTA-Überwachungsbehörde unaufgefordert und umgehend mitzuteilen. Wenn in einem solchen Fall diese wesentlichen Änderungen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschlusses haben könnten, kann die EFTA-Überwachungsbehörde beschliessen, dass die Anmeldung am Tage des Eingangs der Mitteilung der wesentlichen Änderungen wirksam wird. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis.
4) Unrichtige oder entstellte Angaben werden als unvollständige Angaben angesehen.
5) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde die erfolgte Anmeldung gemäss Art. 4 Abs. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, veröffentlicht, gibt sie darin den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung an. Ist die Anmeldung gemäss den Abs. 2, 3 und 4 später als zu dem in der Veröffentlichung genannten Zeitpunkt wirksam erfolgt, so gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den Zeitpunkt der wirksam erfolgten Anmeldung in einer weiteren Veröffentlichung bekannt.
Art. 5
Umdeutung von Anmeldungen
1) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass die angemeldete Handlung keinen Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89), darstellt, so teilt sie dies den Anmeldern oder ihren Vertretern schriftlich mit. Sie wird die Anmeldung je nach den Umständen und unbeschadet des Abs. 2 als Antrag im Sinne von Art. 2 oder Anmeldung im Sinne von Art. 4 des Kapitels II, als Antrag im Sinne von Art. 12 oder Anmeldung im Sinne von Art. 14 des Kapitels VI, als Antrag im Sinne von Art. 12 des Kapitels IX oder als Antrag im Sinne von Art. 3 Abs. 2 oder von Art. 5 des Kapitels XI behandeln, falls die Anmelder dies beantragt haben.
2) In den in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde verlangen, dass die in der Anmeldung enthaltenen Angaben binnen einer von ihr festgesetzten, angemessenen Frist ergänzt werden, soweit dies für die Beurteilung der Handlung auf der Grundlage der vorgenannten Kapitel erforderlich ist. Der Antrag oder die Anmeldung gelten vom Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung an als ordnungsgemäss im Sinne dieser Kapitel, falls die zusätzlichen Angaben innerhalb der festgesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingehen.
Abschnitt II
Fristen für die Einleitung des Verfahrens und für Entscheidungen
Art. 6
Beginn der Frist
1) Die in Art. 10 Abs. 1 des Kapitels XIII bezeichneten Fristen beginnen am Anfang des Arbeitstages (gemäss der Definition in Art. 22), der auf den Tag des Wirksamwerdens der Anmeldung im Sinne von Art. 4 dieses Kapitels folgt.
2) Die in Art. 10 Abs. 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist beginnt am Anfang des Arbeitstages (gemäss der Definition in Art. 22), der auf den Tag der Einleitung des Verfahrens folgt.
Art. 7
Ende der Frist
1) Die in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 des Kapitels XIII bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb des auf den Monat des Fristbeginns folgenden Monats dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt in diesem Monat ein solcher Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
2) Die in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 des Kapitels XIII bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb der sechsten auf die Woche des Fristbeginns folgenden Woche dieselbe Bezeichnung wie der Tag des Fristbeginns trägt.
3) Die in Art. 10 Abs. 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb des vierten auf den Monat des Fristbeginns folgenden Monats dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt in diesem Monat ein solcher Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
4) Ist der letzte Tag der Frist kein Arbeitstag im Sinne des Art. 22, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.
Art. 8
Ausgleich von Feiertagen
Wenn das Ende der Frist gemäss Art. 7 bestimmt ist, jedoch gesetzliche oder andere Feiertage der EFTA-Überwachungsbehörde im Sinne von Art. 22 in die in Art. 10 Abs. 1 bis 3 des Kapitels XIII bezeichneten Fristen fallen, so verlängern sich diese Fristen um die entsprechende Anzahl von Arbeitstagen.
Art. 9
Hemmung der Frist
1) Die in Art. 10 Abs. 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist wird gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Art. 11 Abs. 5 oder Art. 13 Abs. 3 desselben Kapitels zu erlassen hat, weil:
a) eine Auskunft, welche die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 11 Abs. 1 des Kapitels XIII von einem der Anmelder oder einem anderen Beteiligten (gemäss der Definition in Art. 11 dieses Kapitels) verlangt hat, innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist;
b) einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter (gemäss der Defini-
tion in Art. 11 dieses Kapitels) sich weigert, eine von der EFTA-Überwachungsbehörde aufgrund von Art. 13 Abs. 1 des Kapitels XIII für erforderlich gehaltene Nachprüfung zu dulden oder bei ihrer Durchführung nach Massgabe der genannten Vorschrift mitzuwirken;
c) die Anmelder es unterlassen haben, wesentliche Änderungen an den in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.
2) Die in Art. 10 Abs. 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist wird gehemmt:
a) in den Fällen des Abs. 1 Bst. a während des Zeitraums zwischen dem Ende der im Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft;
b) in den Fällen des Abs. 1 Bst. b während des Zeitraums zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung;
c) in den Fällen des Abs. 1 Bst. c während des Zeitraums zwischen dem Eintritt der Änderung der dort bezeichneten Tatsachen und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft oder der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung.
3) Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag der Entstehung des Hemmnisses folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Tages der Beseitigung des Hemmnisses. Ist dieser Tag kein Arbeitstag im Sinne des Art. 22, so endet die Hemmung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.
Art. 10
Wahrung der Frist
Die in Art. 10 Abs. 1 und 3 des Kapitels XIII bezeichneten Fristen sind gewahrt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde vor Fristablauf die jeweilige Entscheidung erlassen hat. Die Bekanntgabe des vollen Wortlauts der Entscheidung an die Anmelder hat unverzüglich zu folgen.
Abschnitt III
Anhörung Beteiligter und Dritter
Art. 11
Anzuhörende
In Hinblick auf das Recht auf Anhörung gemäss Art. 18 des Kapitels XIII wird unterschieden zwischen:
a) Anmeldern: die Personen oder Unternehmen, die eine Anmeldung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89), unterbreiten;
b) anderen Beteiligten: die an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Veräusserer und das Unternehmen, das übernommen werden soll;
c) Dritten: die natürlichen oder juristischen Personen, die ein hinreichendes Interesse geltend machen können, einschliesslich Kunden, Lieferanten und Wettbewerber sowie insbesondere die Mitglieder der Aufsichts- oder Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder ihre anerkannten Arbeitnehmervertreter;
d) den Beteiligten, in bezug auf die von der EFTA-Überwachungsbehörde der Erlass einer Entscheidung nach Art. 14 oder Art. 15 des Kapitels XIII beabsichtigt wird.
Art. 12
Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen
1) Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine Entscheidung nach Art. 7 Abs. 2 des Kapitels XIII oder eine die Beteiligten beschwerende Entscheidung nach Art. 7 Abs. 4 desselben Kapitels zu erlassen, so teilt sie nach Art. 18 Abs. 1 desselben Kapitels den Anmeldern und anderen Beteiligten ihre Einwände schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur Äusserung.
2) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde eine der in Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 2 des Kapitels XIII vorläufig erlassen, ohne den Anmeldern und anderen Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Äusserung gegeben zu haben, so übermittelt sie diesen unverzüglich, in jedem Fall aber vor dem Ende der aufschiebenden Wirkung, den vollen Wortlaut der vorläufigen Entscheidung und setzt ihnen eine Frist zur Äusserung.
Im Anschluss an die Äusserung der Anmelder und anderen Beteiligten erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine endgültige Entscheidung, mit der sie die vorläufige Entscheidung aufhebt, ändert oder bestätigt. Haben sie sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht geäussert, so wird die vorläufige Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde mit dem Ablauf dieser Frist endgültig.
3) Die Anmelder und anderen Beteiligten äussern sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist schriftlich oder mündlich. Sie können ihre mündlichen Äusserungen schriftlich bestätigen.
Art. 13
Entscheidungen zur Hauptsache
1) Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3, 4 oder 5 des Kapitels XIII zu erlassen, so führt sie, bevor sie den Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen konsultiert, eine Anhörung der Beteiligten nach Art. 18 Abs. 1 und 3 desselben Kapitels durch.
2)
a) Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Einwände den Anmeldern schriftlich mit.
In der Mitteilung der Einwände setzt die EFTA-Überwachungsbehörde den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Äusserung.
b) Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Einwände auch anderen Beteiligten schriftlich mit.
Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb derer auch die anderen Beteiligten sich schriftlich äussern können.
3)
a) Nach der Mitteilung ihrer Einwände an die Anmelder gewährt die EFTA-Überwachungsbehörde ihnen auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, um die Verteidigungsrechte zu gewährleisten.
b) Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt auch den anderen Beteiligten, denen die Einwände mitgeteilt wurden, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, soweit dies zur Vorbereitung ihrer Äusserung erforderlich ist.
4) Die Anmelder und anderen Beteiligten, denen die Einwände der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt oder die davon in Kenntnis gesetzt wurden, äussern sich zu den Einwänden der EFTA-Überwachungsbehörde schriftlich innerhalb der ihnen gesetzten Frist. Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles Zweckdienliche vortragen und zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.
5) Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine Entscheidung nach Art. 14 oder Art. 15 des Kapitels XIII zu erlassen, hört sie (nach Art. 18 Abs. 1 und 3 des obengenannten Kapitels) vor der Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse diejenigen Beteiligten an, in bezug auf die eine Entscheidung erlassen werden soll.
Das Verfahren nach Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 Bst. a sowie Abs. 4 gilt entsprechend.
Art. 14
Mündliche Anhörungen
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt den Anmeldern Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihrer schriftlichen Äusserung beantragt haben und ein hinreichendes Interesse geltend machen. Sie kann ihnen auch bei einem anderen Anlass die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
2) Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auch den anderen Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme an einer förmlichen mündlichen Anhörung, wenn sie dies in ihren schriftlichen Bemerkungen beantragt haben und ein hinreichendes Interesse geltend machen. Sie kann ihnen auch bei einem anderen Anlass die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt den Beteiligten, auf die sie Geldbussen oder Zwangsgelder festzusetzen beabsichtigt, Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihrer schriftlichen Äusserung beantragt haben. Sie kann ihnen auch bei einem anderen Anlass die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
4) Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu einem von ihr festgesetzten Termin.
5) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen.
Art. 15
Durchführung der förmlichen mündlichen Anhörungen
1) Die Anhörungen werden von den Personen durchgeführt, die die EFTA-Überwachungsbehörde damit beauftragt.
2) Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemässen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens steht.
3) Die anzuhörenden Personen können sich von Anwälten oder Beratern, die zum Auftreten vor dem EFTA-Gerichtshof zugelassen sind, oder von anderen geeigneten Personen Beistand leisten lassen.
4) Die Anhörungen sind nicht öffentlich. Die Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. In letzterem Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.
5) Die Erklärungen jeder angehörten Person werden aufgezeichnet.
Art. 16
Anhörung Dritter
1) Beantragen Dritte nach Art. 18 Abs. 4 des Kapitels XIII schriftlich ihre Anhörung, so unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Äusserung.
2) Die in Abs. 1 bezeichneten Dritten legen ihre schriftlichen Äusserungen innerhalb der festgesetzten Frist vor. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegebenenfalls Dritten, die dies in ihrer schriftlichen Äusserung beantragt haben, Gelegenheit zur Teilnahme an einer förmlichen mündlichen Anhörung geben. Sie kann ihnen auch bei einem anderen Anlass die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch anderen Dritten Gelegenheit zur Äusserung geben.
Art. 17
Vertrauliche Angaben und Unterlagen
Angaben einschliesslich Unterlagen werden nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben von Personen oder Unternehmen einschliesslich der Anmelder, der anderen Beteiligten oder von Dritten enthalten, deren Preisgabe für die Zwecke des Verfahrens von der EFTA-Überwachungsbehörde nicht für erforderlich gehalten wird oder bei denen es sich um interne Unterlagen von Behörden handelt.
Abschnitt IV
Änderungen am Zusammenschlussvorhaben
Art. 18
Änderungsfristen
1) Die von den beteiligten Unternehmen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Kapitels XIII vorgenommenen Änderungen des ursprünglichen Zusammenschlussvorhabens, die nach Absicht der Beteiligten die Grundlage für eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 bilden sollen, sind der EFTA-Überwachungsbehörde nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vorzulegen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann unter aussergewöhnlichen Umständen diese Frist verlängern.
2) Die in Abs. 1 genannte Frist wird gemäss den in den Art. 6 bis 9 enthaltenen Regeln bestimmt.
Abschnitt V
Verschiedene Vorschriften
Art. 19
Übermittlung von Schriftstücken
1) Mitteilungen und Ladungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden den Empfängern auf einem der folgenden Wege übermittelt:
a) durch Übergabe gegen Quittung;
b) durch Einschreiben mit Rückschein;
c) durch Telefax mit Aufforderung zur schriftlichen Bestätigung des Eingangs;
d) durch Telex;
e) durch elektronische Post mit Aufforderung zur schriftlichen Bestätigung des Eingangs.
2) Abs. 1 gilt vorbehaltlich des Art. 21 Abs. 1 auch für die Übermittlung von Schriftstücken der Anmelder, der anderen Beteiligten oder von Dritten an die EFTA-Überwachungsbehörde.
3) Im Fall der Übermittlung durch Telex, durch Telefax oder durch elektronische Post wird vermutet, dass das Schriftstück am Tag seiner Absendung bei dem Empfänger eingegangen ist.
Art. 20
Festsetzung von Fristen
1) Bei der Festsetzung der in Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 bezeichneten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äusserung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Sie berücksichtigt ausserdem die Arbeitstage im Sinne von Art. 22 und die gesetzlichen Feiertage des Landes, in dem die Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde empfangen wird.
2) Die Fristen sind nach Kalendertagen anzugeben.
Art. 21
Eingang von Schriftstücken bei der EFTA-Überwachungsbehörde
1) Vorbehaltlich des Art. 4 Abs. 1 müssen Anmeldungen vor Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 des Kapitels XIII bezeichneten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der im Formblatt CO angegebenen Adresse eingehen oder als eingeschriebener Brief an die in dem Formblatt CO angegebene Adresse zur Post gegeben sein.
Angaben zur Vervollständigung von Anmeldungen nach Art. 4 Abs. 2 und 4 oder zur Ergänzung von Anmeldungen nach Art. 5 Abs. 2 müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der erwähnten Adresse eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein.
Schriftliche Äusserungen zu Mitteilungen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der erwähnten Adresse eingegangen sein.
2) Die Fristen nach Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 sind gemäss Art. 20 festzusetzen.
3) Ist der letzte Tag einer Frist kein Arbeitstag im Sinne von Art. 22 oder ein öffentlicher Feiertag im Absendeland, so endet die Frist an dem darauffolgenden Arbeitstag.
Art. 22
Definition der Arbeitstage der EFTA-Überwachungsbehörde
"Arbeitstage" im Sinne dieses Kapitels sind alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage, der gesetzlichen Feiertage und der sonstigen Feiertage, welche die EFTA-Überwachungsbehörde vor Beginn jeden Jahres festsetzt und im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften bekanntgibt."