161 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000 |
Nr. 56 |
ausgegeben am 11. Februar 2000 |
Gesetz
vom 16. Dezember 1999
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) In Landesangelegenheiten sind aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt alle Landesangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet und seit einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Lande ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff. PGR) haben.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef