0.110.032.78
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 104 ausgegeben am 7. Juni 2000
Kundmachung
vom 23. Mai 2000
der Beschlüsse Nr. 25/2000 bis 32/2000, 34/2000 und 35/2000 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. März 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 25/2000 bis 32/2000, 34/2000 und 35/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 25/2000 bis 32/2000 und 34/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 25/2000
vom 31. März 2000
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2000 vom 28. Januar 2000 geändert.
2. Die Richtlinie 1999/65/EG der Kommission vom 24. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse1 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 399 L 0065: Richtlinie 1999/65/EG der Kommission vom 24. Juni 1999 (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 40),
- 399 L 0071: Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36)."
2) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 399 L 0071: Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36)."
3) In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 399 L 0065: Richtlinie 1999/65/EG der Kommission vom 24. Juni 1999 (ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 40),
- 399 L 0071: Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14 Juli 1999 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 1999/65/EG und 1999/71/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. März 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 26/2000
vom 31. März 2000
zur Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2000 vom 28. Januar 2000 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 864/1999 der Kommission vom 26. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1566/1999 der Kommission vom 16. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54r (Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 399 R 0864:Verordnung (EG) Nr. 864/1999 der Kommission vom 26. April 1999 (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 16),
- 399 R 1566:Verordnung (EG) Nr. 1566/1999 der Kommission vom 16. Juli 1999 (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 864/1999 und (EG) Nr. 1566/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. März 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 27/2000
vom 31. März 2000
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/1999 vom 26. November 1999 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 804/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 953/1999 der Kommission vom 5. Mai 1999 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 954/1999 der Kommission vom 5. Mai 1999 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 997/1999 der Kommission vom 11. Mai 1999 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 998/1999 der Kommission vom 11. Mai 1999 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 399 R 0804: Verordnung (EG) Nr. 804/1999 der Kommission vom 16. April 1999 (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 58),
- 399 R 0953: Verordnung (EG) Nr. 953/1999 der Kommission vom 5. Mai 1999 (ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 23),
- 399 R 0954: Verordnung (EG) Nr. 954/1999 der Kommission vom 5. Mai 1999 (ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 28),
- 399 R 0997: Verordnung (EG) Nr. 997/1999 der Kommission vom 11. Mai 1999 (ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 24),
- 399 R 0998:Verordnung (EG) Nr. 998/1999 der Kommission vom 11. Mai 1999 (ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 30)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 804/1999, (EG) Nr. 953/1999, (EG) Nr. 954/1999, (EG) Nr. 997/1999 und (EG) Nr. 998/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. März 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 28/2000
vom 31. März 2000
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/1999 vom 26. November 1999 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1308/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1942/1999 der Kommission vom 10. September 1999 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs14 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1943/1999 der Kommission vom 10. September 1999 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs15 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 399 R 1308: Verordnung (EG) Nr. 1308/1999 des Rates vom 15. Juni 1999 (ABl. L 156 vom 23.6.1999, S. 1),
- 399 R 1942: Verordnung (EG) Nr. 1942/1999 der Kommission vom 10. September 1999 (ABl. L 241 vom 11.9.1999, S. 4),
- 399 R 1943: Verordnung (EG) Nr. 1943/1999 der Kommission vom 10. September 1999 (ABl. L 241 vom 11.9.1999, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1308/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1942/1999 und (EG) Nr. 1943/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. März 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 29/2000
vom 31. März 2000
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2000 vom 4. Februar 2000 geändert.
2. Die Entscheidung 98/535/EG der Kommission vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das terrestrische Flugkommunikationssystem (TFTS)17 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 1999/497/EG der Kommission vom 7. Juli 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für bimodale DECT-/GSM-Endeinrichtungen18 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 1999/498/EG der Kommission vom 7. Juli 1999 für eine gemeinsame technische Vorschrift für DECT-Einrichtungen mit Zugang zum diensteintegrierenden digitalen Netz (ISDN) (2. Fassung)19 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens werden nach Nummer 4zzd (Entscheidung 1999/310/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"4zze. 398 D 0535: Entscheidung 98/535/EG der Kommission vom 3. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das terrestrische Flugkommunikationssystem (TFTS) (ABl. L 251 vom 11.9.1998, S. 36),
4zzf. 399 D 0497: Entscheidung 1999/497/EG der Kommission vom 7. Juli 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für bimodale DECT-/GSM-Endeinrichtungen (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 58),
4zzg. 399 D 0498: Entscheidung 1999/498/EG der Kommission vom 7. Juli 1999 für eine gemeinsame technische Vorschrift für DECT-Einrichtungen mit Zugang zum diensteintegrierenden digitalen Netz (ISDN) (2. Fassung) (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 60)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 98/535/EG, 1999/497/EG und 1999/498/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. März 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 30/2000
vom 31. März 2000
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/1999 vom 24. September 1999 geändert.
2. Die Entscheidung 1999/453/EG der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Entscheidungen 96/579/EG und 97/808/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Strassenausstattungen beziehungsweise Bodenbeläge21 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 1999/454/EG der Kommission vom 22. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Brandschutzabschottungen und Brandschutzbekleidungen22 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 1999/455/EG der Kommission vom 22. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für vorgefertigte Holzrahmen- und Blockhäuser23 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Entscheidung 1999/469/EG der Kommission vom 25. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte für Beton, Mörtel und Einpressmörtel24 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Entscheidung 1999/470/EG der Kommission vom 29. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bauklebstoffe25 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Entscheidung 1999/471/EG der Kommission vom 29. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Raumerwärmungsanlagen26 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die Entscheidung 1999/472/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Rohre, Behälter und Zubehörteile, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen27, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 399 D 0453:Entscheidung 1999/453/EG der Kommission vom 18. Juni 1999 (ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 50),
- 399 D 0454:Entscheidung 1999/454/EG der Kommission vom 22. Juni 1999 (ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 52),
- 399 D 0455:Entscheidung 1999/455/EG der Kommission vom 22. Juni 1999 (ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 56),
- 399 D 0469:Entscheidung 1999/469/EG der Kommission vom 25. Juni 1999 (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 27),
- 399 D 0470:Entscheidung 1999/470/EG der Kommission vom 29. Juni 1999 (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 32),
- 399 D 0471:Entscheidung 1999/471/EG der Kommission vom 29. Juni 1999 (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 37),
- 399 D 0472: Entscheidung 1999/472/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 42)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 1999/453/EG, 1999/454/EG, 1999/455/EG, 1999/469/EG, 1999/470/EG, 1999/471/EG und 1999/472/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. März 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 31/2000
vom 31. März 2000
über die Änderung des Anhangs IV(Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/1999 vom 26. November 1999 geändert.
2. Die Entscheidung 1999/280/EG des Rates vom 22. April 1999 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse29 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 1999/566/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/280/EG des Rates über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse30 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Entscheidung 1999/280/EG des Rates vom 22. April 1999 wird die Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft, die Bestandteil des Abkommens ist, aufgehoben, so dass diese Richtlinie im Abkommen zu streichen ist.
5. Mit der Entscheidung 1999/566/EG der Kommission wird die Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG des Rates über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft, die Bestandteil des Abkommens ist, aufgehoben, so dass die letztgenannte Entscheidung im Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 3 (Richtlinie 76/491/EWG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"399 D 0280: Entscheidung 1999/280/EG des Rates vom 22. April 1999 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse (ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 8)."
Art. 2
1) In Anhang IV des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 3a (Entscheidung 77/190/EWG der Kommission) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"399 D 0566: Entscheidung 1999/566/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/280/EG des Rates über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse (ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 8)."
2) Anhang IV Anlage 1 des Abkommens wird gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidung 1999/280/EG des Rates und der Entscheidung 1999/566/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen31.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. März 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 32/2000
vom 31. März 2000
über die Änderung des Anhangs X(Audiovisuelle Dienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Überprüfung, die der Gemeinsame Ausschuss gemäss der in Anhang X des Abkommens aufgeführten Anpassung b der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vornahm, ergab, dass die darin vorgesehene Ausnahmeregelung mit einem begrenzteren Geltungsbereich aufrechterhalten werden sollte.
2. Die Vertragsparteien werden im Jahre 2003 eine neue Überprüfung vornehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anpassung b der Richtlinie 89/552/EWG des Rates in Anhang X des Abkommens erhält folgende Fassung:
"Es bleibt den EFTA-Staaten unbenommen, den in ihrem Gebiet tätigen Kabelfernsehunternehmen vorzuschreiben, Werbespots für alkoholische Getränke in Programmen von Fernsehsendern, die hauptsächlich in einem EWR-/EFTA-Staat gesehen werden, zu verwürfeln oder auf andere Weise zu stören. Bei der Prüfung der Frage, ob die Anpassung für ein bestimmtes Programm oder einen bestimmten Werbespot gilt, wird unter anderem den folgenden Faktoren Rechnung getragen:
- Wird die Sendung de facto hauptsächlich in einem der EWR-/EFTA-Staaten empfangen?
- Sind die beworbenen Waren oder Leistungen im Empfangsland verfügbar?
- Wird die Sprache des Landes, in dem die Sendungen empfangen werden, in den Programmen oder Werbespots benutzt?
- Wird in den Werbespots auf Verkaufsstellen im Empfangsland verwiesen oder werden solche Verkaufsstellen genannt?
- Werden die Preise in der Währung des Empfangslandes angegeben?
Die Verwürfelung oder Störung auf andere Weise darf nicht dazu führen, dass die Übertragung von anderen Fernsehprogrammteilen als Werbespots für alkoholische Getränke beschränkt wird.
Die Vertragsparteien werden diese Ausnahmeregelung im Jahre 2003 gemeinsam überprüfen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen32.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. März 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 34/2000
vom 31. März 2000
über die Änderung von Anhang XX(Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/97 vom 4. Oktober 199733 geändert.
2. Die Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft34 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Im Einklang mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/97 vom 27. Juni 1997 kann Liechtenstein bei gefährlichen Abfällen, die in der Schweiz beseitigt oder verwertet werden, die schweizerischen Vorschriften für gefährliche Abfälle anwenden, die gemäss dem Zollanschlussvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz vom 29. März 1923 in Liechtenstein gelten. Daher kann Liechtenstein den schweizerischen Begleitschein für gefährliche Abfälle verwenden, die in der Schweiz beseitigt oder verwertet werden -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) folgende Nummer angefügt:
"32ca. 394 D 0774: Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:
'Für gefährliche Abfälle, die in der Schweiz beseitigt oder verwertet werden, kann Liechtenstein den schweizerischen Begleitschein anstelle des der Entscheidung im Anhang beigefügten einheitlichen Begleitscheins verwenden.'"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 94/774/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. März 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 35/2000
vom 31. März 2000
über die Änderung des Protokolls 47 des EWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 174/1999 vom 26. November 1999 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 761/1999 der Kommission vom 12. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor36 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 806/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/98 mit Durchführungsbestimmungen zum Schutz ergänzender traditioneller Begriffe für bestimmte Arten von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete37 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1477/1999 der Kommission vom 6. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 mit Durchführungsvorschriften für bestimmte önologische Verfahren gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates38 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 1592/1999 der Kommission vom 20. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher39 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1) In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 399 R 0761:Verordnung (EG) Nr. 761/1999 der Kommission vom 12. April 1999 (ABl. L 99 vom 14.4.1999, S. 4)."
2) In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 27 (Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 399 R 1477:Verordnung (EG) Nr. 1477/1999 der Kommission vom 6. Juli 1999 (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 6)."
3) In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 42 (Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission) folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 399 R 1592:Verordnung (EG) Nr. 1592/1999 der Kommission vom 20. Juli 1999 (ABl. L 188 vom 21.7.1999, S. 33)."
4) In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 42e (Verordnung (EG) Nr. 881/98 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 399 R 0806:Verordnung (EG) Nr. 806/1999 der Kommission vom 16. April 1999 (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 67)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 761/1999, (EG) Nr. 806/1999, (EG) Nr. 1477/1999 und (EG) Nr. 1592/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. März 2000
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 40.

2   ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 16.

5   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 17.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 58.

8   ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 23.

9   ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 28.

10   ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 24.

11   ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 30.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 156 vom 23.6.1999, S. 1.

14   ABl. L 241 vom 11.9.1999, S. 4.

15   ABl. L 241 vom 11.9.1999, S. 9.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L 251 vom 11.9.1998, S. 36.

18   ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 58.

19   ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 60.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 50.

22   ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 52.

23   ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 56

24   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 27.

25   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 32.

26   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 37.

27   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 42.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 8.

30   ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 8.

31   Ein Bestehen verfassungsmässiger Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   Ein Bestehen verfassungsmässiger Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

33   ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 45.

34   ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70.

35   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

36   ABl. L 99 vom 14.4.1999, S. 4.

37   ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 67.

38   ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 6.

39   ABl. L 188 vom 21.7.1999, S. 33.

40   Ein Bestehen verfassungsmässiger Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.