814.202.9 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000 |
Nr. 228 |
ausgegeben am 27. November 2000 |
Verordnung
vom 7. November 2000
zum Schutze des Grundwasserpumpwerkes "Wiesen" in der Gemeinde Schaan
Aufgrund von Art. 2bis des Gesetzes vom 4. Juni 1957 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), LGBl. 1957 Nr. 14, in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 1976, LGBI. 1976 Nr. 70, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Das in Art. 2 näher umschriebene Gebiet wird als Wasserschutzgebiet im Sinne von Art. 2bis des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes gilt für eine maximale Entnahmemenge für das bestehende Pumpwerk Wiesen von 120 Litern pro Sekunde.
2) Das Wasserschutzgebiet ist im Zonenplan der Gemeinde Schaan ersichtlich zu machen.
3) Die detaillierten Umgrenzungen des Wasserschutzgebietes sind aus dem Situationsplan 1:2 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Schaan sowie beim Amt für Umweltschutz aufliegt.
Art. 3
Umschreibung
Das Wasserschutzgebiet wird unterteilt in:
a) Fassungsbereich (Zone S 1);
b) engere Schutzzone (Zone S 2);
c) weitere Schutzzone (Zone S 3);
d) Schutzareal.
Art. 4
Zonen
1) Der Fassungsbereich (Zone S 1) dient dem unmittelbaren Schutz der Grundwasserfassung. Er umfasst die eigentliche Grundwasserfassung (Brunnen) sowie das unmittelbar umliegende Zuflussgebiet.
2) Die engere Schutzzone (Zone S 2) dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. In der Zone S 2 dürfen schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe nicht ins Grundwasser gelangen. Abbaubare Schadstoffe müssen auf dem Fliessweg so weit reduziert bzw. zurückgehalten werden, dass die Fassung weder chemisch noch bakteriologisch belastet wird. Bei einer unfallbedingten Gewässerverschmutzung müssen in der Zone S 2 Sanierungsmassnahmen getroffen werden können, bevor die Verschmutzung den Fassungsbereich erreicht.
3) Die weitere Schutzzone (Zone S 3) dient als Pufferzone zwischen der Zone S 2 und der Umgebung.
4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen, nach der Fliessgeschwindigkeit und nach der Überdeckung des Grundwassers sowie nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassung.
5) Das Schutzareal dient der Freihaltung eines Gebietes, das für eine zukünftige Grundwasserfassung mit den dazugehörigen Schutzzonen geeignet ist.
II. Bestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone S 3)
Art. 5
Grundsatz
1) In der Zone S 3 sind Vorkehrungen, die der Menge und Güte der Grundwasservorkommen nachteilig sind oder die öffentliche Wasserversorgung gefährden, verboten.
2) Es ist insbesondere verboten:
a) Bauten und Anlagen mit Abwasseranfall zu erstellen;
b) Tankanlagen, Rohrleitungen und Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe zu erstellen;
c) Grundwasserwärmepumpen- und Erdsondenanlagen zu erstellen;
d) Abwasserleitungen zu verlegen;
e) Kiesgruben anzulegen;
f) Deponien, mit Ausnahme solcher für unverschmutztes Aushubmaterial, zu erstellen;
g) Grabungen und Sondierungen mit Tiefen grösser als 2 m ab natürlichem Terrain vorzunehmen.
Art. 6
Bestehende Gülle- und Abwasseranlagen, Erdgasleitung, Verkehrsanlagen
1) Bestehende Gülle- und Abwasseranlagen haben den Dichtheitsanforderungen der Norm 190, Kanalisationen, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) zu genügen.
2) Die Dichtheit der bestehenden Gülle- und Abwasseranlagen ist alle drei Jahre vom Eigentümer auf seine Kosten zu prüfen.
3) Mangelhafte Anlagen sind vom Eigentümer auf seine Kosten abzudichten oder zu ersetzen.
4) Die bestehende Erdgas-Hochdruckleitung ist gemäss den Weisungen des Amtes für Umweltschutz regelmässig zu kontrollieren.
5) Die Rheindammstrasse ist mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen.
Art. 7
Düngung
1) Die Düngung hat die im Boden vorhandenen Nährstoffe und die Bedürfnisse der Pflanzen zu berücksichtigen. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen. Gülle, hygienisierter Klärschlamm und leicht lösliche Handelsdünger dürfen nur von April bis September, Mist und schwer lösliche Handelsdünger von März bis September ausgebracht werden.
2) Düngemittel sind gleichmässig zu verteilen. Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.
3) Die Anwendung von Düngern richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. In der Zone S 3 dürfen höchstens 150 kg Stickstoff pro Hektare und Jahr ausgebracht werden. Pro Einzelgabe können maximal 25 m³ pro Hektare Gülle oder hygienisierter Klärschlamm oder maximal 20 t Mist pro Hektare verteilt werden. Bei Handelsdüngern ist die Einzelgabe auf 40 kg Stickstoff pro Hektare zu beschränken.
4) Äcker dürfen nicht über längere Zeit brach gelassen werden. Brachliegende Äcker dürfen nur gedüngt werden, wenn sie anschliessend sofort bepflanzt werden.
Art. 8
Pflanzenbehandlungsmittel und andere chemische Hilfsstoffe
1) Vorbeugender Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln ist verboten. Insbesondere ist die ganzflächige Vorauflauf-Behandlung mit chemischen Bodenherbiziden untersagt.
2) Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur unter Einhaltung der Vorschriften und Gebrauchsanweisungen angewendet werden.
3) Das Anwenden von Holzschutzmitteln ist untersagt.
Art. 9
Lagerhaltungen
1) Ablagerungen von Düngern wie Mist, Kompost und Klärschlamm im Freien sind verboten.
2) Handelsdünger und Pflanzenbehandlungsmittel sind geschützt gegen Durchnässung und Versickerung aufzubewahren.
3) Zwischenlager von Silo-Ballen sowie Fahrsilos zur Lagerung von Gras und Silomais sind verboten.
III. Bestimmungen für die engere Schutzzone (Zone S 2)
Art. 10
Grundsatz
Alle nachfolgenden Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen gelten zusätzlich zu den in Art. 5 bis 9 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 11
Bauten und Anlagen
In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot.
Art. 12
Geländeveränderungen und Grabarbeiten
1) Flächige Geländeveränderungen, wie Aufschüttungen, Abgrabungen und dergleichen, sind unzulässig. Aufschüttungen zur Verbesserung der Humusschicht sind mit Bewilligung des Amtes für Umweltschutz gestattet.
2) Sämtliche Grabarbeiten sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung durch das Amt für Umweltschutz wird erteilt, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht und besondere Schutzmassnahmen getroffen werden.
Art. 13
Verkehrsanlagen
Die Flurwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
Art. 14
Düngung
1) Als Dünger können Stallmist, Handelsdünger, Gründüngung und Reifekompost eingesetzt werden. Das Ausbringen von Gülle und Klärschlamm ist verboten.
2) In der Zone S 2 dürfen höchstens 120 kg Stickstoff pro Hektare und Jahr ausgebracht werden. Pro Einzelgabe können maximal 15 t Mist pro Hektare verteilt werden. Bei Handelsdüngern ist die Einzelgabe auf 30 kg Stickstoff pro Hektare zu beschränken.
Art. 15
Pflanzenbehandlungsmittel und Holzschutzmittel
In der Zone S 2 ist die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmitteln verboten.
IV. Bestimmungen für den Fassungsbereich (Zone S 1)
Art. 16
Grundsatz
1) In der Zone S 1 sind grundsätzlich nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und Wasseraufbereitung dienen.
2) Gestattet sind einzig die Nutzung als Magerwiese mit Grasschnitt sowie die Forstwirtschaft im bewaldeten Teil des Fassungsbereiches.
Art. 17
Zutritt
In der Zone S 1 ist der Fassungsbereich mit einem Durchmesser von 20 m mit einem festen, wildgerechten Zaun zu umgeben, um diesen vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.
V. Bestimmungen für das Schutzareal
Art. 18
Grundsatz
In Bezug auf das Schutzareal finden die gleichen Bestimmungen über die Schutzzone S 3 (Art. 5 bis 9) und über die Zone S 2 (Art. 11 bis 13) Anwendung.
VI. Organisation und Durchführung
Art. 19
Aufsicht
Die Aufsicht über das Wasserschutzgebiet obliegt dem Amt für Umweltschutz. Die Gemeinde Schaan (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.
Art. 20
Verfügungen
Das Amt für Umweltschutz erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.
Art. 21
Ausnahmebewilligungen
Die Regierung kann, wenn die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer offensichtlichen Härte führt, von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, wenn:
a) keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen;
b) alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden; und
c) keine Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes verletzt werden.
Art. 22
Kosten
1) Die aus der Ausscheidung des Wasserschutzgebietes erwachsenden Kosten trägt die Gemeinde Schaan sowie die Gemeinde Vaduz nach Massgabe vertraglicher Vereinbarungen.
2) Allfällige Entschädigungsleistungen an die betroffenen Grundeigentümer gehen zu Lasten der Gemeinde Schaan sowie der Gemeinde Vaduz nach Massgabe vertraglicher Vereinbarungen.
Art. 23
Übertretungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Übertretung nach Art. 12 des Gewässerschutzgesetzes geahndet.
Art. 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef