705.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 251 ausgegeben am 15. Dezember 2000
Gesetz
vom 25. Oktober 2000
über die Abänderung des Brandschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974, LGBl. 1975 Nr. 18, in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 1992, LGBl. 1992 Nr. 38, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Hochbauamtes oder Beschlüsse des Gemeinderates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ergriffen werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
II.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschwerdekommissionsgesetz, nämlich am 1. Juli 2001, in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef