Art. 20 Abs. 1
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut;
b) unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet;
c) sie unbefugt lagert, versendet oder befördert;
d) sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt;
e) sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt;
f) hiezu Anstalten trifft;
g) den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
h) öffentlich zu Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekanntgibt.
In schweren Fällen ist der Täter wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.