812.120
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 258 ausgegeben am 19. Dezember 2000
Gesetz
vom 25. Oktober 2000
über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BMG), LGBl. 1983 Nr. 38, in der Fassung der Gesetze vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 38, vom 12. November 1992, LGBl. 1993 Nr. 6, und vom 26. November 1999, LGBl. 2000 Nr. 16, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20 Abs. 1
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut;
b) unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet;
c) sie unbefugt lagert, versendet oder befördert;
d) sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt;
e) sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt;
f) hiezu Anstalten trifft;
g) den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
h) öffentlich zu Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekanntgibt.
In schweren Fällen ist der Täter wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
Art. 20a
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker Betäubungsmittel anders als nach Art. 7 verwendet oder abgibt;
b) als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Art. 9 oder 11 verwendet oder abgibt;
c) als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Art. 9 verordnet.
In schweren Fällen ist der Täter wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
Art. 28
Betäubungsmittel, die Gegenstand einer nach den Art. 20 bis 26 mit Strafe bedrohten Handlung bilden, sind nach Massgabe von § 26 StGB einzuziehen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef