0.110.033.62 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2002 |
Nr. 31 |
ausgegeben am 1. März 2002 |
Kundmachung
vom 26. Februar 2002
der Beschlüsse Nr. 150/2001 bis 156/2001, 158/2001, 163/2001 und 165/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Dezember 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Dezember 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 150/2001 bis 156/2001, 158/2001, 163/2001 und 165/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 150/2001 bis 156/2001, 158/2001 und 163/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2001
vom 11. Dezember 2001
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2001 vom 9. November 2001
1 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission vom 1. März 2001 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe und neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen in der Tierernährung
2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 1s (Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1t.
32001 R 0418: Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission vom 1. März 2001 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung (
ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 418/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Dezember 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2001
vom 11. Dezember 2001
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2001 vom 9. November 2001
4 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 937/2001 der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Zulassung neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe und einer neuen Zusatzstoffzubereitung in der Tierernährung, zur Verlängerung vorläufiger Zulassungen und zur Zulassung eines Zusatzstoffes für zehn Jahre
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission vom 2. Juli 2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1t (Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"1u.
32001 R 0937: Verordnung (EG) Nr. 937/2001 der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Zulassung neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe und einer neuen Zusatzstoffzubereitung in der Tierernährung, zur Verlängerung vorläufiger Zulassungen und zur Zulassung eines Zusatzstoffes für zehn Jahre (
ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 25).
1v.
32001 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission vom 2. Juli 2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung (
ABl. L 180 vom 3.7.2001, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 937/2001 und 1334/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Dezember 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2001
vom 11. Dezember 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2001 vom 9. November 2001
8 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung
9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse
10, die Teil des Abkommens ist, mit Wirkung vom 3. August 2003 aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zg (Verordnung (EG) Nr. 50/2000 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"54zh.
32000 L 0036: Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (
ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird der Wortlaut von Nummer 6 mit Wirkung vom 3. August 2003 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/36/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
11.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Dezember 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2001
vom 11. Dezember 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2001 vom 19. Juni 2001
12 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/37/EG der Kommission vom 5. Juni 2000 zur Änderung von Kapitel VIa "Pharmakovigilanz" der Richtlinie 81/851/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel
13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 5 (Richtlinie 81/851/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/37/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Dezember 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2001
vom 11. Dezember 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2001 vom 28. September 2001
15 geändert.
2. Der Beschluss 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien
16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12k (Entscheidung 2000/166/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12l.
32000 D 0657: Beschluss 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (
ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 44)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2000/657/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Dezember 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2001
vom 11. Dezember 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2001 vom 28. September 2001
18 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 2001 zur 21. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich der als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe
19 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/41/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Dezember 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2001
vom 11. Dezember 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2001 vom 23. Februar 2001
21 geändert.
2. Die Entscheidung 2001/19/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Fahrbahnübergänge für Strassenbrücken
22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2001/19/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Dezember 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2001
vom 11. Dezember 2001
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2001 vom 28. September 2001
24 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 997/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Massnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs
25 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 45b (Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 997/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Dezember 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2001
vom 11. Dezember 2001
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2001 vom 9. November 2001
27 geändert.
2. Die Entscheidung 2001/157/EG der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Entscheidung 98/488/EG zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserungsmittel
28 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 2ec (Entscheidung 98/488/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2001/157/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Dezember 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2001
vom 11. Dezember 2001
zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2001 vom 13. Juli 2001
30 geändert.
2. Die Empfehlung 98/561/EG des Rates vom 24. September 1998 betreffend die europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung
31 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Empfehlung 2001/166/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung
32 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 Art. 4 des Abkommens wird nach Nummer 6 folgende Nummer eingefügt:
"7) Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmassnahmen, die auf der Grundlage der folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft eingeleitet werden können:
-
398 H 0561: Empfehlung 98/561/EG des Rates vom 24. September 1998 betreffend die europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (
ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 56),
-
32001 H 0166: Empfehlung 2001/166/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung (
ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 51)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
33.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Dezember 2001
(Es folgen die Unterschriften)
3
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
14
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
17
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
26
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
29
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
33
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.