0.110.033.68
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 49 ausgegeben am 29. April 2002
Kundmachung
vom 23. April 2002
der Beschlüsse Nr. 11/2002 bis 25/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. März 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. März 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 15 die Beschlüsse Nr. 11/2002 bis 25/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 11/2002 bis 25/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2001 vom 11. Dezember 20011 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1566/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission vom 2. März 2001 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32000 R 1566: Verordnung (EG) Nr. 1566/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 17),
- 32001 R 0436: Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission vom 2. März 2001 (ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 16)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1566/2000 und 436/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2002 vom 1. Februar 20025 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 749/2001 der Kommission vom 18. April 2001 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 750/2001 der Kommission vom 18. April 2001 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1274/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 1322/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 1478/2001 der Kommission vom 18. Juli 2001 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32001 R 0749: Verordnung (EG) Nr. 749/2001 der Kommission vom 18. April 2001 (ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 32),
- 32001 R 0750: Verordnung (EG) Nr. 750/2001 der Kommission vom 18. April 2001 (ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 35),
- 32001 R 1274: Verordnung (EG) Nr. 1274/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 (ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 14),
- 32001 R 1322: Verordnung (EG) Nr. 1322/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 (ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 52),
- 32001 R 1478: Verordnung (EG) Nr. 1478/2001 der Kommission vom 18. Juli 2001 (ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 32)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 749/2001, 750/2001, 1274/2001, 1322/2001 und 1478/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2002 vom 1. Februar 200212 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1553/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1680/2001 der Kommission vom 22. August 2001 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs14 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1815/2001 der Kommission vom 14. September 2001 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs15, berichtigt in ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 50, ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 1879/2001 der Kommission vom 26. September 2001 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32001 R 1553: Verordnung (EG) Nr. 1553/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 (ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 16),
- 32001 R 1680: Verordnung (EG) Nr. 1680/2001 der Kommission vom 22. August 2001 (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 33),
- 32001 R 1815: Verordnung (EG) Nr. 1815/2001 der Kommission vom 14. September 2001 (ABl. L 246 vom 15.9.2001, S. 11), berichtigt in ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 50,
- 32001 R 1879: Verordnung (EG) Nr. 1879/2001 der Kommission vom 26. September 2001 (ABl. L 258 vom 27.9.2001, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1553/2001, 1680/2001, 1815/2001, berichtigt in ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 50, und 1879/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2002 vom 1. Februar 200218 geändert.
2. Die Empfehlung 2001/194/EG der Kommission vom 5. März 2001 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Diphenylether-Pentabromderivat und Cumol19 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 19 (Empfehlung 1999/721/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"20. 32001 H 0194: Empfehlung 2001/194/EG der Kommission vom 5. März 2001 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Diphenylether-Pentabromderivat und Cumol (ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 30)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/194/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II Kapitel XX des Abkommens wurde bisher nicht geändert.
2. Die Entschliessung 2000/C 141/02 des Rates vom 28. Oktober 1999 zur gegenseitigen Anerkennung21 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XX des Abkommens wird nach Nummer 2 (Mitteilung KOM (85) 310 endg. der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"3. 32000 Y 0519(02): Entschliessung 2000/C 141/02 des Rates vom 28. Oktober 1999 zur gegenseitigen Anerkennung (ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 5)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 2000/C 141/02 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2002 vom 1. Februar 200223 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems24 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37c (Entscheidung 2001/260/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"37d. 32001 L 0016: Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/16/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2002 vom 1. Februar 200226 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten27 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2001/25/EG wird die Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, die Bestandteil des Abkommens ist, aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56i (Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"56j. 32001 L 0025: Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17)."
Art. 2
In Anhang XIII wird der Wortlaut von Nummer 54a (Richtlinie 94/58/EG des Rates) gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/25/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen28.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2002 vom 1. Februar 200229 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai 2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)30 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66e (Richtlinie 92/14/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32001 R 0991: Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai 2001 (ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 991/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2002 vom 1. Februar 200232 geändert.
2. Die Empfehlung 2001/290/EG der Kommission vom 21. März 2001 zu den Parametern für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b der Richtlinie 96/48/EG33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 93 (Entschliessung 2000/C 56/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"94. 32001 H 0290: Empfehlung 2001/290/EG der Kommission vom 21. März 2001 zu den Parametern für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 100 vom 11.4.2001, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/290/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001 vom 19. Juni 200135 geändert.
2. Die Entscheidung 1999/35/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus36, berichtigt in ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 35, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"7d. 399 D 0035: Entscheidung 1999/35/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 23), berichtigt in ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 35."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 1999/35/EG, berichtigt in ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 35, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001 vom 19. Juni 200138 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS)39 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 588/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen40 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"2a. 32001 R 0586: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11).
2b. 32001 R 0588: Verordnung (EG) Nr. 588/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 586/2001 und 588/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001 vom 19. Juni 200142 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ESVG 95) im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge43 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32001 R 0995: Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 (ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 995/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001 vom 19. Juni 200145 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates über die Vorlage von Statistiken über die Fangmengen und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben46, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 25b (Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32001 R 1636: Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001 vom 19. Juni 200148 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben49, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 25a (Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32001 R 1637: Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2002
vom 1. März 2002
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001 vom 19. Juni 200151 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten ausserhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben52, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 25c (Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32001 R 1638: Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 29)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 2002
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 65 vom 7.3.2002, S. 26.

2   ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 17.

3   ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 16.

4   Ein Bestehen verfassungrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 88 vom 4.4.2002, S. 1.

6   ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 32.

7   ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 35.

8   ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 14.

9   ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 52.

10   ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 32.

11   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

12   ABl. L 88 vom 4.4.2002, S. 1.

13   ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 16.

14   ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 33.

15   ABl. L 246 vom 15.9.2001, S. 11.

16   ABl. L 258 vom 27.9.2001, S. 11.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 88 vom 4.4.2002, S. 3.

19   ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 30.

20   Ein Bestehen verfssungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 5.

22   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

23   ABl. L 88 vom 4.4.2002, S. 12.

24   ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 88 vom 4.4.2002, S. 12.

27   ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 88 vom 4.4.2002, S. 12.

30   ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 12.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L 88 vom 4.4.2002, S. 12.

33   ABl. L 100 vom 11.4.2001, S. 17.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 39.

36   ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 23.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

38   ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 39.

39   ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11.

40   ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 18.

41   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

42   ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 39.

43   ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3.

44   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

45   ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 39.

46   ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1.

47   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

48   ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 39.

49   ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20.

50   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

51   ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 39.

52   ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 29.

53   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgteilt.