172.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 108 ausgegeben am 6. Mai 2003
Gesetz
vom 12. März 2003
über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz regelt den Geschäftsverkehr des Landtages und der Landtagskommissionen mit der Regierung.
2) Im Weiteren legt dieses Gesetz den gesetzlichen Rahmen für die Ausübung der Kontrolle der Staatsverwaltung durch den Landtag fest.
Art. 2
Bezeichnungen
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind unter den in den folgenden Bestimmungen verwendeten weiblichen oder männlichen Begriffen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Landtagssekretariat
Art. 3
Bestellung, Organisation
1) Der Landtagssekretär und sein Stellvertreter werden vom Landtag bestellt.
2) Die weiteren Mitarbeiter des Landtagssekretariates werden durch das Landtagsbüro bestellt.
3) Das für die Besorgung der Geschäfte des Landtages, des Landtagspräsidenten und der Kommissionen zusätzlich notwendige Personal ist vom Landtagspräsidenten bei der Regierung anzufordern. Diese hat die hierfür zur Verfügung gestellten Beamten und Angestellten nötigenfalls von den Dienstpflichten zu befreien.
Art. 4
Dienstverhältnis, Dienstrecht
1) Für das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Landtagssekretariats gelten sinngemäss die Bestimmungen des Beamtengesetzes, des Besoldungsgesetzes und des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2) Die dienstrechtlichen Verfügungen werden von der Regierung im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidenten getroffen.
3) Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter des Landtagssekretariates und Verfahren im Hinblick auf eine Entlassung aus administrativen oder disziplinarischen Gründen werden von der Regierung von Amtes wegen mit Ermächtigung des Landtagspräsidenten durchgeführt.
Art. 5
Personalrekrutierung, Organisation
1) Das Amt für Personal und Organisation bereitet zuhanden des Landtagsbüros die Geschäfte in Zusammenhang mit der Personalrekrutierung vor.
2) Das Amt für Personal und Organisation betreut das Landtagssekretariat in Fragen der Organisation und der Datenverarbeitung wie Amtsstellen.
III. Parlamentarische Eingänge
Art. 6
Motion
1) Eine Motion verpflichtet die Regierung, den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung eines Verfassungsgesetzes, eines Gesetzes, eines Finanzbeschlusses oder eines anderen Landtagsbeschlusses zu erarbeiten und dem Landtag vorzulegen.
2) Bei der inhaltlichen Ausgestaltung einer vom Landtag beantragten Vorlage ist die Regierung nur hinsichtlich den in der Vorlage zu regelnden Bereichen an den Text und die Begründung der Motion gebunden.
Art. 7
Postulat
1) Mit einem Postulat wird die Regierung eingeladen, einen bestimmten Gegenstand zu überprüfen oder ein bestimmtes Vorgehen zu wählen.
2) Die Postulatsbeantwortung durch die Regierung erfolgt in der Regel binnen einem Jahr schriftlich. Kann die Beantwortung eines Postulates nicht fristgerecht erfolgen, so informiert die Regierung den Landtag rechtzeitig über den Grund der Verzögerung und den voraussichtlichen Termin der Beantwortung.
Art. 8
Interpellation
1) Im Rahmen einer Interpellation wird die Regierung angehalten, über einen bestimmten Gegenstand der Landesverwaltung Auskunft zu erteilen.
2) Die Interpellationsbeantwortung durch die Regierung erfolgt in schriftlicher Form in der Regel bis zur übernächsten Landtagssitzung. Ist schon anlässlich der Überweisung der Interpellation unter Berücksichtigung ihres Umfanges und Schwierigkeitsgrades sowie unter Berücksichtigung der anstehenden Geschäfte ersichtlich, dass mehr Zeit benötigt wird, so kann der Landtag auf Antrag der Regierung einen späteren Erledigungstermin festlegen.
3) Erfordert die Beantwortung einer Interpellation mehr Zeit, so informiert die Regierung den Landtag an der nächsten Landtagssitzung über den Grund der Verzögerung.
4) Erklärt der Landtag eine Interpellation für dringlich, so hat die Beantwortung durch die Regierung bis zur nächsten Landtagssitzung zu erfolgen.
Art. 9
Kleine Anfragen
1) Die von den Mitgliedern des Landtages bei einer Sitzung an die Regierung gerichteten kurzen mündlichen Fragen, die sich auf einen konkret umschriebenen Vorgang beziehen, werden von der Regierung am Schluss derselben mündlich beantwortet. Andernfalls sind dem Landtag die Gründe für die Verschiebung oder Ablehnung der Beantwortung bekannt zu geben.
2) Der Fragesteller kann nach der Beantwortung durch die Regierung eine kurze sachbezogene Zusatzfrage im Sinne einer Verständnisfrage stellen. Das zuständige Regierungsmitglied nimmt dazu unverzüglich Stellung.
Art. 10
Gesetzesinitiative
Eine von Mitgliedern des Landtages eingereichte Gesetzesinitiative kann der Regierung vom Landtag zur Stellungnahme unterbreitet werden. Diese ist dann verpflichtet, zum Inhalt der Vorlage und zu den im Landtag aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.
Art. 11
Liste der parlamentarischen Eingänge
1) Die Regierung führt eine Liste der sie betreffenden parlamentarischen Eingänge und deren Erledigung.
2) Diese Liste hat über den Stand der nicht beantworteten parlamentarischen Eingänge Auskunft zu geben und Begründungen in Bezug auf allfällige Verzögerungen bei deren Erledigung zu enthalten. Die Regierung gibt in dieser Liste Auskunft über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beantwortung des jeweiligen parlamentarischen Vorstosses.
3) Die Liste über den Stand der unerledigten parlamentarischen Eingänge wird dem Landtag alljährlich zur letzten Sitzung des laufenden Jahres rechtzeitig zugestellt.
IV. An den Landtag gerichtete Petitionen
Art. 12
Petitionen
Eine an den Landtag gerichtete Petition kann dieser zur geeigneten Verfügung an die Regierung überweisen. Die Regierung entscheidet selbständig über die Behandlung einer an sie überwiesenen Petition.
V. Geschäftsverkehr mit der Regierung
Art. 13
Programm
Jeweils zu Beginn der Sitzungsperiode werden zwischen dem Landtagsbüro und der Regierung die bedeutenden Geschäfte festgelegt, welche im Laufe der Sitzungsperiode voraussichtlich zur Behandlung gelangen sollen. Das Programm ist mit der Finanzplanung abzustimmen.
Art. 14
Berichte und Anträge zu Vorlagen
1) In den Berichten und Anträgen an den Landtag informiert die Regierung den Landtag ausführlich über die Notwendigkeit von Vorlagen und zeigt die Schwerpunkte und Auswirkungen auf. Sie regelt das Nähere in ihrer Geschäftsordnung.
2) Die Regierung übermittelt die Berichte und Anträge direkt an die Abgeordneten. Bei der Zusendung von Berichten an einzelne Landtagskommissionen erfolgt die Übermittlung in der Regel über das Landtagssekretariat.
Art. 15
Rechenschaftsbericht
1) Spätestens für die letzte Sitzung vor der Sommerpause unterbreitet die Regierung dem Landtag den Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung über das zurückliegende Jahr.
2) Der Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung der Regierung müssen mindestens vier Wochen vor der Landtagssitzung im Besitze der Abgeordneten sein.
Art. 16
Landesvoranschlag, Finanzplan
1) Der Landesvoranschlag und der Finanzplan müssen mindestens vier Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher deren Behandlung vorgesehen ist, im Besitze der Abgeordneten sein.
2) Im Rahmen der Finanzplanung nennt die Regierung schwerpunktmässig die finanzrelevanten möglichen Entwicklungen der kommenden Jahre. Sie weist gleichzeitig auch auf notwendige Korrekturen hin.
VI. Geschäftsverkehr der Landtagskommissionen mit der Regierung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 17
Beizug von Regierungsmitgliedern sowie Beamten und Staatsangestellten
1) Kommissionen des Landtages sind berechtigt, Regierungsmitglieder zu ihren Beratungen beizuziehen und zu befragen. Dem Regierungsmitglied wird das Recht eingeräumt, in parlamentarischen Kommissionen sich von Fachleuten begleiten zu lassen.
2) Der Beizug und die Befragung von Beamten und Staatsangestellten bedürfen der Zustimmung der Regierung, die diese nötigenfalls von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und zur Herausgabe von Akten ermächtigt.
2. Finanzen
Art. 18
Finanzkommission
Die Regierung legt der Finanzkommission sämtliche Vorlagen, für die sie zuständig ist, rechtzeitig zur Überprüfung vor. Die Kommission übermittelt ihre Stellungnahmen und Entscheidungen allen Landtagsabgeordneten sowie der Regierung.
3. Aussenpolitik
Art. 19
Aussenpolitische Kommission
1) Die Regierung unterbreitet der Aussenpolitischen Kommission die der Zustimmung des Landtages bedürftigen Staatsverträge zur Prüfung und Begutachtung.
2) Sie informiert die Aussenpolitische Kommission regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Entwicklung der aussenpolitischen Lage sowie über Vorhaben im Rahmen der internationalen Organisationen und Verhandlungen mit auswärtigen Staaten.
VII. Kontrolle der Staatsverwaltung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 20
Umfang
Die Kontrolle des Landtages umfasst die gesamte Geschäftsführung der Regierung sowie der übrigen Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung.
Art. 21
Zuständigkeiten
1) Der Landtag übt sein Kontrollrecht insbesondere durch die Geschäftsprüfungskommission aus.
2) Der Landtag kann zur Feststellung von Tatsachen sowie zur Abklärung von Verantwortlichkeiten Untersuchungskommissionen einsetzen.
2. Geschäftsprüfungskommission
Art. 22
Wahl, Subkommissionen
1) Die Geschäftsprüfungskommission wird nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung gewählt.
2) Sie kann Subkommissionen von mindestens zwei Mitgliedern bilden, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.
Art. 23
Aufgaben
1) Die Geschäftsprüfungskommission nimmt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung von Regierung und Verwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung wahr.
2) Die Kontrolle durch die Geschäftsprüfungskommission im Sinne einer Oberaufsicht richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a) Geschäftsprüfung: Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Zielkonformität, Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit;
b) Finanzaufsicht: Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
3) Zu den Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission gehören insbesondere:
a) die Prüfung der Jahresrechnung und des Rechenschaftsberichtes;
b) die Ämterprüfung;
c) besondere Aufgaben gemäss konkreten Aufträgen des Landtags.
Art. 24
Nachträgliche und begleitende Kontrolle
1) Die Geschäftsprüfungskommission bestimmt Gegenstand und Zeitpunkt ihrer Abklärungen. Sie knüpft in der Regel an Entscheide der zuständigen Verwaltungsinstanzen an. Bei länger dauernden Arbeitsprozessen können auch einzelne abgeschlossene Schritte überprüft werden.
2) Beabsichtigt die Geschäftsprüfungskommission eine begleitende Kontrolle, so ersucht sie vorgängig die Regierung um Stellungnahme. Wird eine begleitende Kontrolle durchgeführt, gibt die Geschäftsprüfungskommission der Regierung in der Regel Gelegenheit zur Umsetzung ihrer Empfehlungen, bevor sie den Landtag informiert.
Befugnisse
Art. 25
a) im Allgemeinen
1) Soweit die Geschäftsprüfungskommission es zur Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet, hat sie das Recht, von allen Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Staatsverwaltung sowie von den vom Land getragenen Schulen und den Stiftungen des öffentlichen Rechts Auskünfte einzuholen.
2) Die Geschäftsprüfungskommission ist berechtigt, von der Regierung alle Akten der Verwaltung zur Einsicht zu verlangen. Ausgenommen sind Unterlagen, die unmittelbar der Entscheidungsfindung der Regierung dienen.
3) Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann die Regierung anstelle der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten. Genügt dieser Bericht der Geschäftsprüfungskommission nicht, hört sie die Regierung an.
Art. 26
b) bei der Kontrolle des Finanzhaushaltes
1) Bei der Kontrolle des Finanzhaushaltes hat die Geschäftsprüfungskommission das uneingeschränkte Recht, jederzeit in die mit dem Finanzhaushalt im Zusammenhang stehenden Akten Einsicht zu nehmen und von allen Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Staatsverwaltung zweckdienliche Auskünfte zu verlangen.
2) Für besondere Prüfungen und Untersuchungen ist der Geschäftsprüfungskommission vom Landtag das nötige Personal zur Verfügung zu stellen; sie kann Sachverständige beiziehen.
Art. 27
Finanzkontrolle, externe Revisionsstelle
1) Die Geschäftsprüfungskommission erteilt der Finanzkontrolle direkt ihre Aufträge. Sie kann bei Bedarf auch die Dienste der externen Revisionsstelle beanspruchen. Die Regierung ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
2) Die Finanzkontrolle unterstützt die Geschäftsprüfungskommission bei der Wahrnehmung der Oberaufsicht über die Geschäftsführung von Regierung und Verwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung.
Art. 28
Berichterstattung
1) Die Geschäftsprüfungskommission berichtet dem Landtag über die Ergebnisse durchgeführter Kontrollen laufend und insbesondere anlässlich der Behandlung des jährlichen Rechenschaftsberichtes und der Landesrechnung.
2) Sie kann ausserhalb dieses Geschäftes dem Landtag besondere Berichte erstatten, wenn bestimmte Umstände dies rechtfertigen.
Art. 29
Stellungnahmen der Regierung
Der Regierung wird Gelegenheit gegeben, zu Anregungen, Vorschlägen und Anträgen der Geschäftsprüfungskommission eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
3. Untersuchungskommissionen
Art. 30
Einsetzung
1) Der Landtag kann zur Feststellung von Tatsachen sowie zur Abklärung von Verantwortlichkeiten Untersuchungskommissionen einsetzen. Der Regierung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2) Der Auftrag einer Untersuchungskommission ist im Einsetzungsbeschluss genau festzulegen.
3) Eine Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben Subkommissionen beauftragen, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.
Art. 31
Rechts- und Amtshilfe
Gerichte und Verwaltungsbehörden haben den Untersuchungskommissionen Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
Befugnisse
Art. 32
a) allgemein
1) Jede Untersuchungskommission bestimmt nach Massgabe des Auftrages und dieses Gesetzes die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehrungen.
2) Sie kann insbesondere gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und die Herausgabe von Akten verlangen. Ferner ist sie befugt, Sachverständige beizuziehen und Augenscheine vorzunehmen. Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Vorschriften für die Beweiserhebungen enthalten sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und ergänzend der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung.
3) Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge, insbesondere Zeugenvernehmungen, sind zu protokollieren.
Art. 33
b) Herausgabe von Akten
1) Einer Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Akten der Staatsverwaltung herauszugeben.
2) Personen, die ausserhalb der Staatsverwaltung stehen, haben einer Untersuchungskommission die in ihren Händen befindlichen Akten insoweit herauszugeben, als sie gemäss Art. 34 der Zeugnispflicht unterliegen.
Art. 34
c) Einholen von Auskünften; Zeugenvernehmung
1) Eine Untersuchungskommission kann von Behörden und Amtsstellen sowie von Behördenmitgliedern, Beamten, Staatsangestellten und Privatpersonen schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen.
2) Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so kann eine Untersuchungskommission die förmliche Zeugenvernehmung anordnen.
3) Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet. Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses richten sich nach § 320 Ziff. 1 und 2 sowie § 321 der Zivilprozessordnung.
Art. 35
Befragung von Beamten und Staatsangestellten
1) Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich ein Beamter oder Staatsangestellter als Auskunftsperson, als Zeuge oder als Sachverständiger zu äussern hat.
2) Beamte und Staatsangestellte sind verpflichtet, einer Untersuchungskommission oder ihren Ausschüssen jede Auskunft über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Obliegenheiten beziehen, wahrheitsgemäss zu erteilen sowie die Akten, die den Gegenstand der Befragung betreffen, zu nennen.
Art. 36
Geheimhaltungspflicht
In Bezug auf die von den Beamten und Staatsangestellten gemachten Äusserungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Amtsverschwiegenheit unterliegen, sowie in Bezug auf die herausgegebenen, von der Regierung als vertraulich bezeichneten Akten sind die Mitglieder, Sekretäre, Protokollführer, Personen gemäss Art. 34 und 35 sowie allfällig beigezogene Sachverständige einer Untersuchungskommission zur Geheimhaltung verpflichtet.
Rechtliches Gehör
Art. 37
a) Regierung
1) Die Regierung hat das Recht, durch einen Vertreter den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Expertenberichte und Vernehmungsprotokolle Einsicht zu nehmen.
2) Die Regierung kann sich in einem Bericht an den Landtag zum Ergebnis der Untersuchung äussern.
Art. 38
b) Betroffene
1) Personen, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, steht das in Art. 37 Abs. 1 genannte Recht ebenfalls zu.
2) Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist. In diesem Falle kann auf die betreffenden Beweismittel nur abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen mündlich oder schriftlich eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3) Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Landtag ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern.
Art. 39
Strafbestimmung
1) Wer im Verfahren vor einer Untersuchungskommission als Zeuge oder als Sachverständiger ein falsches Zeugnis ablegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
2) Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert, wird vom Landgericht wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
3) Personen, die gemäss Art. 36 zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nicht schon aufgrund ihrer Eigenschaft als Staatsangestellte oder ihrer Beamtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und ein ihnen ausschliesslich in diesem Zusammenhang anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbaren oder verwerten, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn sie ihre Geheimhaltungspflicht verletzen.
Art. 40
Durchführung anderer Verfahren
Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung anderer rechtlicher Verfahren nicht.
Art. 41
Berichterstattung, Veröffentlichung
1) Die Untersuchungskommission hat nach Abschluss der Untersuchungen dem Landtag Bericht zu erstatten. Der Bericht ist gleichzeitig der Regierung zur Kenntis zu bringen.
2) Die Untersuchungskommission beschliesst darüber, zu welchem Zeitpunkt ihr Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Wenn die Kommission keinen diesbezüglichen Beschluss fasst, wird der Bericht gleichzeitig mit dessen Übermittlung an die Regierung öffentlich.
VIII. Vertretung der Regierung im Landtag
Art. 42
Vertretung bei den Landtagsberatungen
An den Beratungen des Landtags nimmt jedenfalls jenes Regierungsmitglied teil, in dessen Geschäftsbereich der Verhandlungsgegenstand gehört. Die Regierung regelt die Vertretung.
Art. 43
Vertretung in den Landtagskommissionen
1) Mitglieder der Regierung nehmen auf Einladung des Vorsitzenden einer Landtagskommission an den jeweiligen Beratungen dieser Kommission teil.
2) Dem Regierungsmitglied wird das Recht eingeräumt, in parlamentarischen Kommissionen sich von Fachleuten begleiten zu lassen.
3) Im Einverständnis mit der jeweiligen Kommission können sich die Regierungsmitglieder in parlamentarischen Kommissionen durch Sachbearbeiter vertreten lassen. Die Auskünfte der Sachbearbeiter gelten als im Namen der Regierung abgegeben, sofern das vertretene Regierungsmitglied bis zum Zeitpunkt der Protokollgenehmigung keine Einwände erhebt.
IX. Gesetzesredaktion; Publikation
Art. 44
Gesetzesredaktion
1) Gesetzes- und Finanzbeschlüsse werden mit den Unterschriften des Präsidenten beziehungsweise des jeweiligen Vorsitzenden sowie des Landtagssekretärs beziehungsweise dessen Stellvertreters in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen an die Regierung weitergeleitet.
2) Werden in einem Beschluss Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen festgestellt, kann das Landtagsbüro bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt die gebotene Verbesserung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des Antragstellers erforderlich.
Art. 45
Publikation
1) Die Regierung veranlasst die Publikation der Gesetzes- und Finanzbeschlüsse im Landesgesetzblatt.
2) Die Publikation richtet sich nach den Vorschriften des Kundmachungsgesetzes.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 46
Aufhebung von Bestimmungen
Das Gesetz vom 23. Mai 1969 über die Kontrolle der Staatsverwaltung, LGBl. 1969 Nr. 32, wird aufgehoben.
Art. 47
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef