411.451 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2005 |
Nr. 183 |
ausgegeben am 30. September 2005 |
Verordnung
vom 27. September 2005
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
Aufgrund von Art. 8, 9, 58 und 102 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 29, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. August 2001 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 2001 Nr. 139, in der Fassung der Verordnung vom 2. September 2003, LGBl. 2003 Nr. 182, wird wie folgt abgeändert:
2) Minuspunkte errechnen sich aus der Differenz zwischen der Note 4 und einer allenfalls darunter liegenden Note in einem Promotionsfach. Eine Differenz von einer Note entspricht einem ganzen Minuspunkt; eine Differenz von einer halben Note gilt als halber Minuspunkt. Eine Doppelzählung von Minuspunkten ist unzulässig.
1) Zu den Maturaprüfungen zugelassen wird, wer:
a) die 6. und 7. Schulstufe vollständig besucht hat;
b) am Ende der 7. Schulstufe einen Promotionsdurchschnitt von mindestens 4.0 bei höchstens 2.5 Minuspunkten und höchstens vier ungenügenden Noten aufweist; und
c) zwei angenommene Facharbeiten vorweisen kann.
2) Nachstehende Fächer werden im Hinblick auf die Ermittlung der Maturanoten (Art. 43 bis 47) wie folgt zu Fächergruppen zusammengefasst:
c) Philosophie sowie Religion und Kultur oder katholischer/evangelischer Religionsunterricht;
2) Ausserdem findet eine schriftliche Maturaprüfung, je nach Wahl des Profils, in einem der folgenden Profilfächer statt:
c) Profil "Kunst, Musik und Pädagogik": Bildnerisches Gestalten oder Musizieren;
c) Mündliche Maturaprüfungen
1) Für die mündlichen Maturaprüfungen hat der Schüler je ein Fach aus den folgenden drei Fächergruppen auszuwählen:
a) Deutsch, Geschichte, Philosophie, Religion und Kultur oder katholischer/evangelischer Religionsunterricht, Kunst- oder Musikerziehung;
b) Englisch, Französisch;
c) Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Geografie, Wirtschaft/Recht, Statistik.
2) Ausserdem hat der Schüler ein Profilfach des von ihm gewählten Profils auszuwählen. Ein Profilfach darf nicht gewählt werden, wenn es nach Abs. 1 schon für eine mündliche Maturaprüfung gewählt wird.
1) Als Erfahrungsnote eines Maturafaches gilt:
a) die Zeugnisnote des 2. Semesterzeugnisses der 7. Schulstufe, sofern das Fach während zwei Semestern auf dieser Stufe erteilt wird;
b) das ungerundete Mittel der Zeugnisnoten der letzten beiden Semester, sofern das Fach in einem Semester auf der 7. Schulstufe und in einem Semester auf der 6. Schulstufe erteilt wird;
c) die Zeugnisnote des 2. Semesterzeugnisses der 6. Schulstufe, sofern das Fach nicht auf der 7. Stufe erteilt wird.
1a) Bei den Fächergruppen gemäss Art. 33 Abs. 2 Bst. a, c und d zählen die einzelnen Fächer zu gleichen Teilen; bei der Fächergruppe gemäss Art. 33 Abs. 2 Bst. b zählen Geschichte und Geografie zu je zwei Fünfteln, Wirtschaft/Recht bzw. Statistik zu einem Fünftel.
Art. 48 Abs. 2 Bst. b und 3
2) Die Bedingungen sind erfüllt, wenn:
b) höchstens 2.5 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Maturanoten jedoch drei nicht übersteigt.
3) Bei der Ermittlung des Notendurchschnitts nach Abs. 2 Bst. a sind doppelt zu zählen:
a) beim Profil "Mathematik und Naturwissenschaften": die Maturanote in Mathematik und die Maturanote aus der Fächergruppe mit Physik, Biologie und Chemie;
b) beim Profil "Wirtschaft und Recht": die Maturanote aus der Fächergruppe mit Betriebswirtschaftslehre/Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre und Integrationsfach Wirtschaft.
1) Das Maturazeugnis enthält:
c) den Namen, den Vornamen, den Bürgerort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit) und das Geburtsdatum des Inhabers;
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft und findet erstmals auf das Schuljahr 2005/2006 Anwendung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef