0.110.035.02
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 205 ausgegeben am 15. November 2005
Kundmachung
vom 8. November 2005
der Beschlüsse Nr. 94/2005, 95/2005, 104/2005, 106/2005 und 107/2005 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juli 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juli 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 94/2005, 95/2005, 104/2005, 106/2005 und 107/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 94/2005, 95/2005, 104/2005, 106/2005 und 107/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2005 vom 29. April 20051 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur unbefristeten bzw. vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke eines bereits in der Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffs2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1zzd (Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"1zze. 32004 R 2148: Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur unbefristeten bzw. vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke eines bereits in der Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffs. (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24)."
2. Unter Nummer 15 (Richtlinie 82/471/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 32004 L 0116: Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 81)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2184/2004 und der Richtlinie 2004/116/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2005 vom 11. März 20055 geändert.
2. Die Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde6, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2004/893/EG der Kommission vom 20. Dezember 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Secale cereale7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2004/894/EG der Kommission vom 20. Dezember 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum ästivum8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Entscheidung 2005/5/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2005 bis 20099 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens werden nach Nummer 35 (Entscheidung 2004/371/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"36. 32004 D 0842: Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 21).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In der Entscheidung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.
37. 32004 D 0893: Entscheidung 2004/893/EG der Kommission vom 20. Dezember 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Secale cereale (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 31)
38. 32004 D 0894: Entscheidung 2004/894/EG der Kommission vom 20. Dezember über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum ästivum (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 33)
39. 32005 D 0005: Entscheidung 2005/5/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2005 bis 2009 (ABL L 2 vom 5.1.2005, S. 12)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In der Entscheidung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte werden in dem Umfang und in der Form als relevant betrachtet, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2004/842/EG, 2004/893/EG, 2004/894/EG und 2005/5/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 39/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. März 200511 geändert.
2. Die Entscheidung 2004/535/EG der Kommission vom 14. Mai 2004 über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelt werden12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ei (Entscheidung 2004/411/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5ej. 32004 D 0535: Entscheidung 2004/535/EG der Kommission vom 14. Mai 2004 über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelt werden (ABl. L 235 vom 6.7.2004, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2004/535/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 200514 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 611/2005 der Kommission vom 20. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)15, berichtigt in ABl. L 103 vom 22.4.2005, S. 41, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIV des Abkommens wird unter Nummer 11c (Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 R 0611: Verordnung (EG) Nr. 611/2005 der Kommission vom 20. April 2005 (ABl. L 101 vom 21.4.2005, S. 10), berichtigt in ABl. L 103 vom 22.4.2005, S. 41."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 611/2005, berichtigt in ABl. L 103 vom 22.4.2005, S. 41, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens16 vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005
vom 8. Juli 2005
zur Änderung bestimmter Anhänge und des Protokolls 31 des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Gemäss Art. 128 des Abkommens beantragt jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden, wobei die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem Antrag stellenden Staat zu regeln sind.
2. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über die Erweiterung der Gemeinschaft beantragten die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden "neue Vertragsparteien" genannt), Vertragsparteien des Abkommens zu werden.
3. Das Abkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Erweiterungsabkommen") wurde am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnet.
4. Nach Art. 1 Abs. 2 des EWR-Erweiterungsabkommens sind ab Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsabkommens die Bestimmungen des Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. November 2002 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen des EWR-Erweiterungsabkommens verbindlich.
5. Seit dem 1. November 2002 haben die Organe der Gemeinschaft vorübergehende Ausnahmen von Gemeinschaftsrechtsakten, die zwischen dem 1. November 2002 und dem Datum der Unterzeichnung der Beitrittsakte der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik angenommen wurden, und von den am 16. April 2003 angenommenen Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ("Beitrittsakte vom 16. April 2003") gewährt sowie Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane aufgrund der Beitritte angepasst.
6. Zur Gewährleistung der Homogenität des Abkommens und der Rechtssicherheit für natürliche Personen und Wirtschaftsbeteiligte ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausnahmen und Anpassungen in das Abkommen aufgenommen wurden.
7. Die Protokolle und Anhänge zu dem Abkommen sind folglich entsprechend zu ändern.
8. Da das Abkommen den Binnenmarkt auf die EFTA-Staaten ausdehnt, ist es für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich, dass dieser Beschluss ab dem Tag des gleichzeitigen Inkrafttretens von EU-Beitrittsakte und EWR-Erweiterungsabkommen angewandt wird.
9. Da das EWR-Erweiterungsabkommen noch nicht in Kraft ist, jedoch bereits vorläufig angewandt wird, wird dieser Beschluss bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsabkommens ebenfalls vorläufig angewandt -
beschliesst:
Art. 1
Übergangsbestimmungen nach Art. 55 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für in das Abkommen aufgenommene Rechtsakte sind in das Abkommen aufzunehmen und werden integraler Bestandteil des Abkommens.
Zu diesem Zweck werden die Anhänge und Protokolle des Abkommens gemäss Anhang A dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Anpassungen von in das Abkommen aufgenommenen Rechtsakten, die gemäss Art. 57 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 vorgenommen wurden, sind in das Abkommen aufzunehmen und werden integraler Bestandteil des Abkommens.
Zu diesem Zweck werden die Anhänge und Protokolle des Abkommens gemäss Anhang B dieses Beschlusses geändert.
Art. 3
Der Wortlaut der in Anhang A und B aufgeführten Gemeinschaftsrechtsakte in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens17 an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft.
Dieser Beschluss gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsabkommens. Bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsabkommens wird er ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des EWR-Erweiterungsabkommens vorläufig angewandt.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juli 2005
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang A
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005
In Anhang XX des Abkommens wird vor dem Wortlaut der Anpassung in Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Wortlaut eingefügt:
"Die Übergangsbestimmungen in den folgenden Rechtsakten finden Anwendung:
- 32004 D 0486: Entscheidung 2004/486/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Gewährung zeitlich begrenzter Ausnahmen von der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für Zypern, Malta und Polen (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 114),
- 32004 D 0312: Entscheidung 2004/312/EG des Rates vom 30. März 2004 zur Gewährung zeitlich begrenzter Ausnahmen von der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 33)."
Anhang B
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005
1. In Anhang XXII in Nummer 10a (Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates) und in Art. 4 Bst. 2c erster Gedankenstrich des Protokolls 31 zu dem Abkommen (Beschluss 1999/382/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26.4.2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1). "
2. In Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) des Kapitels XIV des Anhang II, in den dritten Gedankenstrich (Entscheidung Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des Art. 4 Abs. 2c, in den vierten Gedankenstrich (Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des Art. 4 Abs. 2c, in den ersten Gedankenstrich (Entscheidung Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des Art. 4 Abs. 2g, in den vierten Gedankenstrich (Entscheidung Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des Art. 9 Abs. 4, in den fünften Gedankenstrich (Beschluss 2000/821/EG des Rates) des Art. 9 Abs. 4, in den vierten Gedankenstrich (Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des Art. 13 Abs. 4, in den zweiten Gedankenstrich (Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des Art. 17 Abs. 4 und in den dritten Gedankenstrich (Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des Art. 17 Abs. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird der folgende Gedankenstrich eingefügt:
"- 32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26.4.2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1)."
3. In Nummer 12l (Beschluss 2000/657/EG der Kommission) des Kapitels XV des Anhangs II und in Nummer 15b (Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission) des Anhang XIV des Abkommen wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32004 R 0886: Verordnung (EG) Nr. 886/2004 der Kommission vom 4. März 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14)."
4. In Nummer 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des Kapitels II des Anhangs II, in den Untergedankenstrich (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des achtzehnten Gedankenstrichs in Nummer 2 (Richtlinie 73/239/EWG des Rates), in den Untergedankenstrich (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des ersten und des zweiten Gedankenstrichs in Nummer 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), in den Untergedankenstrich (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des zweiten und dritten Gedankenstrichs in Nummer 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) und in den Untergedankenstrich (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des ersten und zweiten Gedankenstrichs in Nummer 30b (Richtlinie 93/22/EWG des Rates) des Anhangs IX des Abkommens wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32004 L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35)."
5. In Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) des Kapitels XV des Anhangs II, in Nummer 12r (Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des Kapitels XV des Anhangs II, in Nummer 11 (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des Anhangs IX und in Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) des Anhangs XIII des Abkommens wird der folgende Gedankenstrich eingefügt:
"- 32004 L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35)."

1   ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 24.

2   ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24.

3   ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 81.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 18.

6   ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 21.

7   ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 31.

8   ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 33.

9   ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 12.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 36.

12   ABl. L 235 vom 6.7.2004, S. 11.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

15   ABl. L 101 vom 21.4.2005, S. 10.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   Eine Mitteilung zu verfassungsrechtlichen Anforderungen liegt nicht vor.