216.222.2 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2006 |
Nr. 27 |
ausgegeben am 10. Februar 2006 |
Gesetz
vom 25. November 2005
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
(SE-Beteiligungsgesetz; SEBG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE).
2) Es dient insbesondere:
a) der Sicherstellung der Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE) unter Beachtung der verschiedenen Traditionen und Systeme in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) sowie der bislang erworbenen Rechte der Arbeitnehmer auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen in den an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) unmittelbar beteiligten Gesellschaften;
b) der Sicherstellung der Beteiligung der Arbeitnehmer bei strukturellen Änderungen einer bereits gegründeten Europäischen Gesellschaft (SE) in dieser sowie in den von den strukturellen Änderungen betroffenen Gesellschaften;
c) der Umsetzung der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 32e.01), im Folgenden SE-Richtlinie genannt.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für eine Europäische Gesellschaft (SE), die nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10a.01), im Folgenden SE-Verordnung genannt, gegründet oder geführt wird und ihren Sitz im Inland hat oder haben wird.
2) Es gilt unabhängig vom Sitz der Europäischen Gesellschaft (SE) auch für ihre Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt sind, sowie für beteiligte Gesellschaften, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe mit Sitz im Inland.
Art. 3
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) "beteiligte Gesellschaft": eine Gesellschaft, die unmittelbar an der Gründung einer Europäische Gesellschaft (SE) nach den Bestimmungen der SE-Verordnung beteiligt ist;
b) "Tochtergesellschaft": ein rechtlich selbständiges Unternehmen, auf das eine andere Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Art. 5 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ausübt;
c) "betroffene Tochtergesellschaft": eine Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft, die bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) zu einer Tochtergesellschaft der Europäischen Gesellschaft (SE) werden soll;
d) "betroffener Betrieb": ein Betrieb einer beteiligten Gesellschaft, der bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) zu einem Betrieb der Europäischen Gesellschaft (SE) werden soll;
e) "Arbeitnehmervertreter": ein nach den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten der EWRA-Vertragsstaaten vorgesehener Vertreter der Arbeitnehmer;
f) "Vertretungsorgan": ein Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer, das durch Vereinbarung oder kraft Gesetzes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eingesetzt wird, um die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft (SE) und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im EWR vorzunehmen und gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte in Bezug auf die Europäischen Gesellschaft (SE) wahrzunehmen;
g) "besonderes Verhandlungsgremium": ein Gremium, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet wird und die Aufgabe hat, mit dem jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE) auszuhandeln;
h) "Beteiligung der Arbeitnehmer": jedes Verfahren, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung innerhalb einer Europäischen Gesellschaft (SE) Einfluss nehmen können. Dazu gehören insbesondere die Unterrichtung, die Anhörung sowie die Mitbestimmung;
i) "Unterrichtung": eine Unterrichtung des Vertretungsorgans oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) über Angelegenheiten, die die Europäische Gesellschaft (SE) selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen EWRA-Vertragsstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen EWRA-Vertragsstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen dem Vertretungsorgan oder den Arbeitnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) ermöglichen;
k) "Anhörung": die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem Vertretungsorgan oder den Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder einer anderen zuständigen und mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene der Europäischen Gesellschaft (SE). Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem Vertretungsorgan oder den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Massnahmen ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Gesellschaft (SE) berücksichtigt werden kann;
l) "Mitbestimmung": die Einflussnahme der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft, durch:
1. die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen; oder
2. die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der oder aller Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden im Übrigen die Begriffsbestimmungen insbesondere von Art. 2 der SE-Richtlinie Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Organe der Arbeitnehmer
In einer Europäischen Gesellschaft (SE), welche die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 erfüllt, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein Vertretungsorgan zu errichten oder ein anderes oder mehrere andere Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
Art. 5
Pflichten der Leitungs- oder Verwaltungsorgane
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben die für die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums sowie die für die Errichtung des Vertretungsorgans oder die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
II. Besonderes Verhandlungsgremium
Art. 6
Aufgabe
Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE) auszuhandeln und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung hierüber abzuschliessen.
Art. 7
Bildung
1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften, die die Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) planen, fordern die Arbeitnehmervertreter und ersatzweise die Arbeitnehmer schriftlich auf, das besondere Verhandlungsgremium zu bilden, um die Verhandlungen über die Vereinbarung einer Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE) aufzunehmen.
2) Die Aufforderung hat unaufgefordert und unmittelbar nach der Offenlegung des Verschmelzungsplans oder des Gründungsplans für eine Holdinggesellschaft oder nach der Vereinbarung eines Plans zur Gründung einer Tochtergesellschaft oder zur Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft (SE) zu erfolgen.
3) Der Aufforderung sind insbesondere Informationen beizufügen über:
a) das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE);
b) die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe sowie deren Verteilung auf die EWRA-Vertragsstaaten;
c) die Anzahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils sowie insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer und deren Verteilung auf die EWRA-Vertragsstaaten;
d) die in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die Anzahl der von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer;
e) die Anzahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen dieser Gesellschaften zustehen.
4) Der massgebliche Zeitpunkt für die jeweilige Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung nach Abs. 2.
Art. 8
Zusammensetzung
1) Das besondere Verhandlungsgremium setzt sich aus gewählten oder bestellten Mitgliedern entsprechend der Anzahl der in jedem EWRA-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften sowie der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe nach Massgabe der Abs. 2 bis 4 zusammen.
2) Für jeden Anteil der in einem bestimmten EWRA-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen EWRA-Vertragsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder einem Bruchteil hiervon entspricht, ist ein Mitglied aus diesem EWRA-Vertragsstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen.
3) Sofern die Europäische Gesellschaft (SE) im Wege der Verschmelzung gegründet wird, sind zur Vertretung jedes EWRA-Vertragsstaates so viele zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte Gesellschaft, die eingetragen ist und Arbeitnehmer in dem betreffenden EWRA-Vertragsstaat beschäftigt und die als Folge der geplanten Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem betreffenden Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
4) Die Anzahl der zusätzlichen Mitglieder nach Abs. 3 darf weder 20 % der sich aus Abs. 2 ergebenden Mitgliederanzahl überschreiten noch zu einer Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer führen. Übersteigt die Anzahl der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 3 die Anzahl der verfügbaren zusätzlichen Mitglieder, so werden die zusätzlichen Mitglieder diesen Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt. Ein EWRA-Vertragsstaat erhält dabei nicht mehrere zusätzliche Mitglieder, solange nicht alle anderen EWRA-Vertragsstaaten der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 3 ein zusätzliches Mitglied erhalten haben.
5) Sofern während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums Änderungen in der Struktur der Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe eintreten, die zu einer Änderung der konkreten Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach Massgabe der Abs. 2 bis 4 führen würde, ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben das besondere Verhandlungsgremium unverzüglich hierüber zu informieren. Die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
Art. 9
Bestellung der Arbeitnehmervertreter in Liechtenstein
1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 8 werden nach den jeweiligen Bestimmungen der betroffenen EWRA-Vertragsstaaten gewählt oder bestellt. Dies soll innerhalb von zehn Wochen nach der Aufforderung und Information nach Art. 7 erfolgen.
2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, werden durch die Arbeitnehmervertretungen durch Beschluss bestellt. Fehlt es an einer solchen Vertretung, werden die Mitglieder unmittelbar von den Arbeitnehmern bestellt.
3) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, müssen aus dem Kreis der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer bestellt werden.
4) Bei der Bestellung der Mitglieder ist nach Massgabe der Anzahl der Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmern zustehen, darauf Bedacht zu nehmen, dass jede beteiligte Gesellschaft mit Sitz im Inland, die in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigt, durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.
5) Übersteigt die Anzahl der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 4 die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer zustehen, so werden diese Sitze den beteiligten Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.
6) Übersteigt die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer zustehen, die Anzahl der beteiligten Gesellschaften nach Abs. 4, so werden die übersteigenden Sitze im Anschluss an die Verteilung der Sitze nach Abs. 4 den beteiligten Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.
7) Sind an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) keine Gesellschaften mit Sitz im Inland beteiligt, sondern hiervon nur inländische Betriebe von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat betroffen, gelten die Abs. 2 bis 6 entsprechend.
8) Abs. 2 gilt auch für die Abberufung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums.
Art. 10
Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
1) Die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sowie ihre Anschrift und die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit sind den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften unverzüglich mitzuteilen.
2) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben die örtlichen Unternehmens- und Betriebsleitungen sowie die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen hierüber zu informieren.
Art. 11
Sitzungen
1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften berufen nach Erhalt der Informationen nach Art. 10 Abs. 1 oder nach Ablauf der Frist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 zum frühesten möglichen Zeitpunkt die erste Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein. Die örtlichen Leitungen der beteiligten Gesellschaften sowie der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe sind entsprechend zu informieren.
2) Das besondere Verhandlungsgremium kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere Stellvertreter wählen.
3) Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
4) Es hat die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften unverzüglich über das Ende und die Ergebnisse der ersten Sitzung zu unterrichten.
5) Es hat das Recht, vor jeder Sitzung mit den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
Art. 12
Grundsätze der Zusammenarbeit
1) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium arbeiten in vertrauensvoller Weise unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammen und verhandeln mit dem Willen zur Verständigung, um zu einer schriftlichen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE) zu gelangen.
2) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3) Im Anschluss an die Mitteilung des besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 11 Abs. 4 haben die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften unverzüglich eine gemeinsame Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um dieses über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) und den geplanten Verlauf des Verfahrens bis zu deren Eintragung zu unterrichten und eine schriftliche Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III abzuschliessen.
4) Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der weiteren Verhandlungen werden zwischen den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
Art. 13
Sachverständige und Vertreter geeigneter aussenstehender Organisationen
1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen mit den jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften Sachverständige seiner Wahl hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen.
2) Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums auch an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.
3) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschliessen, die Vertreter geeigneter aussenstehender Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.
Art. 14
Beschlussfassung
1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem EWRA-Vertragsstaat gewählt oder bestellt werden, vertreten alle in dem betreffenden EWRA-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer. Solange auch nach Ablauf der Frist nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 aus einem EWRA-Vertragsstaat keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt worden sind, gelten die davon betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.
2) Das besondere Verhandlungsgremium beschliesst vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern diese Mehrheit auch die Mehrheit der Arbeitnehmer vertritt.
3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich viele Arbeitnehmer.
4) Das besondere Verhandlungsgremium kann auch eine Vereinbarung beschliessen, die zu einer Minderung bestehender Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer führt, sofern dieser Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei EWRA-Vertragsstaaten vertreten, gefasst wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich die Mitbestimmung:
a) im Falle einer Europäischen Gesellschaft (SE), die durch Verschmelzung gegründet werden soll, auf mindestens 25 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften erstreckt; oder
b) im Falle einer Europäischen Gesellschaft (SE), die als Holdinggesellschaft oder als Tochtergesellschaft gegründet werden soll, auf mindestens 50 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften erstreckt.
5) Eine Minderung der Mitbestimmungsrechte liegt dann vor, wenn:
a) der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) geringer ist als der höchste in den beteiligten Gesellschaften bestehende Anteil; oder
b) das Recht der Arbeitnehmervertreter, die Bestellung eines Teils der oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Europäischen Gesellschaft (SE) zu empfehlen oder abzulehnen, gegenüber jeder beteiligten Gesellschaft eingeschränkt wird.
6) Ein Beschluss nach Abs. 4 kann nicht gefasst werden, wenn die Europäische Gesellschaft (SE) durch Umwandlung gegründet werden soll und den Arbeitnehmern der umzuwandelnden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte zustehen.
Art. 15
Beschluss über Beendigung oder Nichtaufnahme der Verhandlungen
1) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschliessen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne der Bestimmungen von Kapitel III aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen.
2) In diesem Fall finden die Vorschriften über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer Anwendung, die in den EWRA-Vertragsstaaten gelten, in denen die Europäische Gesellschaft (SE) Arbeitnehmer beschäftigt.
3) Ein Beschluss nach Abs. 1 kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei EWRA-Vertragsstaaten vertreten, gefasst werden.
4) Er kann nicht gefasst werden, wenn die Europäische Gesellschaft (SE) durch Umwandlung gegründet werden soll und den Arbeitnehmern der umzuwandelnden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte zustehen.
5) Er beendet das Verhandlungsverfahren zum Abschluss einer Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III. Ist ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die Bestimmungen von Kapitel IV keine Anwendung.
Art. 16
Wiederaufnahme der Verhandlungen
1) Das besondere Verhandlungsgremium wird auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft (SE), ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach Art. 15 Abs. 1 wieder einberufen, sofern die Parteien nicht eine frühere Wiederaufnahme der Verhandlungen vereinbaren. An die Stelle der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe treten die Europäische Gesellschaft (SE), ihre Tochtergesellschaften und Betriebe.
2) Wenn das besondere Verhandlungsgremium die Wiederaufnahme der Verhandlungen mit dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) beschliesst, in diesen Verhandlungen jedoch keine Einigung erzielt wird, finden die Bestimmungen von Kapitel IV keine Anwendung.
3) Sind strukturelle Änderungen der Europäischen Gesellschaft (SE) geplant, die zu einer Minderung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer führen können, finden auf Veranlassung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, des Vertretungsorgans oder der Vertreter der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft (SE) Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer statt. Die Verhandlungen mit dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan können einvernehmlich anstelle eines neu zu bildenden besonderen Verhandlungsgremiums durch das Vertretungsorgan oder die Vertreter der Arbeitnehmer gemeinsam mit den Vertretern der von den geplanten Massnahmen betroffenen und bislang nicht vertretenen Arbeitnehmer geführt werden. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, finden die Bestimmungen von Kapitel IV Anwendung.
4) In den Fällen des Abs. 1 und 3 gelten die Bestimmungen von Kapitel II mit der Massgabe, dass an die Stelle der jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) tritt.
Art. 17
Tätigkeitsdauer
1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag seiner ersten Sitzung.
2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet:
a) wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach Art. 15 fasst;
b) wenn das Gericht die Errichtung für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach der ersten Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
c) mit dem Abschluss einer Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
d) wenn innerhalb der nach Art. 20 bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III zustande gekommen ist.
Art. 18
Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses nach Art. 10.
2) Die Mitgliedschaft im besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn:
a) die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;
b) das Mitglied zurücktritt;
c) die Arbeitnehmervertretungen oder die Arbeitnehmer, die das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet haben, dieses abberufen, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn es auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfällt und seine Tätigkeit in der an der Gründung der Europäischen Gesellschaft (SE) beteiligten Gesellschaft oder einer betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb endet;
d) der Betrieb beziehungsweise das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Gesellschaft (SE) beteiligten Gesellschaft beziehungsweise Unternehmensgruppe oder aus der betreffenden Tochtergesellschaft ausscheidet;
e) das Gericht den Entsendungsbeschluss nach Art. 9 für ungültig erklärt hat; die Klage ist spätestens einen Monat nach der ersten Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.
3) In den Fällen des Abs. 2 Bst. b bis e sind nach Massgabe des Art. 9 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
Art. 19
Kostenerstattung
1) Die erforderlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums und generell mit den Verhandlungen entstehen, werden von den beteiligten Gesellschaften und nach ihrer Gründung von der Europäischen Gesellschaft (SE) als Gesamtschuldner getragen, damit das besondere Verhandlungsgremium seine Aufgaben in angemessener Weise erfüllen kann.
2) Dem besonderen Verhandlungsgremium sind insbesondere die für die Sitzungen und vorbereitenden Sitzungen erforderlichen Räumlichkeiten, Sachmittel und Dolmetscher unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind zu ersetzen.
3) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften können die Kostentragung auf einen Sachverständigen im Sinne von Art. 13 pro Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums beschränken.
Art. 20
Dauer der Verhandlungen
1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III beginnen mit der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums.
2) Diese Verhandlungen können bis zu sechs Monate dauern.
3) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium können einvernehmlich beschliessen, diese Verhandlungen bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums fortzusetzen.
4) Die Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums findet an dem Tag statt, für den die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften die erste Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 12 Abs. 1 einberufen haben.
Art. 21
Verfahrensmissbrauch
1) Eine Europäischen Gesellschaft (SE) darf nicht dazu missbraucht werden, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten.
2) Ein Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn strukturelle Änderungen ohne Durchführung eines Verfahrens nach Art. 16 Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach der Gründung der Europäischen Gesellschaft (SE) stattfinden, die bewirken, dass den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder entzogen werden.
III. Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
Art. 22
Grundsatz
1) Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE) ist durch eine Vereinbarung nach den Bestimmungen dieses Kapitels sicherzustellen.
2) Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, wird die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE) nach den Bestimmungen von Kapitel IV bestimmt.
Art. 23
Gestaltungsfreiheit
1) Das besondere Verhandlungsgremium und die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften können frei vereinbaren, wie die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer einer Europäischen Gesellschaft (SE) ausgestaltet wird. Sie sind nicht an die Bestimmungen von Kapitel IV gebunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2) Die Vereinbarung muss sich auf alle Arbeitnehmer erstrecken und auch eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmer aus den EWRA-Vertragsstaaten gewährleisten, in denen die Europäische Gesellschaft (SE) eine Tochtergesellschaft oder einen Betrieb hat.
3) Die Parteien verständigen sich darauf, ob die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer durch die Errichtung eines Vertretungsorgans nach den Bestimmungen des Art. 24 oder durch ein oder mehrere Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Art. 25 erreicht werden soll.
Art. 24
Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
1) Sofern das besondere Verhandlungsgremium und die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften eine Vereinbarung über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie die Errichtung eines Vertretungsorgans abschliessen, steht es ihnen frei, den Inhalt dieser schriftlichen Vereinbarung zu bestimmen. Unbeschadet der Autonomie der Parteien soll in der schriftlichen Vereinbarung insbesondere Folgendes geregelt werden:
a) der Geltungsbereich der Vereinbarung, d. h. die von der Vereinbarung erfasste Europäische Gesellschaft (SE), ihre Tochtergesellschaften und Betriebe, einschliesslich der ausserhalb des Hoheitsgebietes der EWRA-Vertragsstaaten gelegenen, sofern diese ebenfalls in den Geltungsbereich einbezogen werden;
b) die Zusammensetzung des Vertretungsorgans, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer sowie die Auswirkungen erheblicher Änderungen der Anzahl der in der Europäischen Gesellschaft (SE) und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer;
c) die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des Vertretungsorgans;
d) der Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen des Vertretungsorgans;
e) die für das Vertretungsorgan zur Verfügung zu stellenden finanziellen und sachlichen Mittel;
f) der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Geltungsdauer der Vereinbarung;
g) die Fälle einschliesslich der strukturellen Änderungen nach Art. 16 Abs. 3, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren.
2) Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer abschliessen, steht es ihnen frei, den Inhalt dieser schriftlichen Vereinbarung zu bestimmen. Unbeschadet ihrer Autonomie soll in der schriftlichen Vereinbarung insbesondere Folgendes geregelt werden:
a) die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der Europäischen Gesellschaft (SE), welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;
b) das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können;
c) die Rechte dieser Mitglieder.
3) Im Falle einer durch Umwandlung gegründeten Europäischen Gesellschaft (SE) muss in der Vereinbarung in Bezug auf alle Komponenten der Beteiligung der Arbeitnehmer zumindest das gleiche Ausmass gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine Europäische Gesellschaft (SE) umgewandelt werden soll.
Art. 25
Vereinbarung über ein oder mehrere Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
1) Das besondere Verhandlungsgremium und die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften können schriftlich vereinbaren, anstelle eines Vertretungsorgans nach Art. 24 Abs. 1 ein oder mehrere Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer einzurichten. Unbeschadet der Autonomie der Parteien sollen in der schriftlichen Vereinbarung insbesondere die Durchführungsmodalitäten des oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Vertreter der Arbeitnehmer geregelt werden. Art. 24 Abs. 1 gilt entsprechend.
2) Im Falle einer durch Umwandlung gegründeten Europäischen Gesellschaft (SE) muss in der Vereinbarung in Bezug auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zumindest das gleiche Ausmass gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine Europäische Gesellschaft (SE) umgewandelt werden soll.
IV. Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes
A. Gesetzliches Vertretungsorgan
Art. 26
Voraussetzungen
1) Ein gesetzliches Vertretungsorgan muss in Übereinstimmung mit den Art. 27 und 28 errichtet werden, wenn:
a) die jeweils zuständigen Verwaltungs- und Leitungsorgane der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren; oder
b) innerhalb des nach Art. 20 für Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung zustande gekommen ist, das zuständige Verwaltungs- oder Leitungsorgan jeder der beteiligten Gesellschaften der Errichtung eines gesetzlichen Vertretungsorgans für die Europäische Gesellschaft (SE) und damit der Fortsetzung des Verfahrens zu ihrer Eintragung ins Öffentlichkeitsregister zugestimmt und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Art. 15 gefasst hat.
2) In diesen Fällen finden die Bestimmungen der Art. 27 bis 43 ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) Anwendung.
Art. 27
Zusammensetzung
1) Das gesetzliche Vertretungsorgan setzt sich aus gewählten oder bestellten Mitgliedern entsprechend der Anzahl der in jedem EWRA-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft (SE), ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe nach Massgabe des Abs. 2 zusammen.
2) Für jeden Anteil der in einem bestimmten EWRA-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen EWRA-Vertragsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft (SE), ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einem Bruchteil hiervon entspricht, ist ein Mitglied aus diesem EWRA-Vertragsstaat in das gesetzliche Vertretungsorgan zu wählen oder zu bestellen.
3) Sofern Änderungen in der Struktur der Arbeitnehmerzahl der Europäischen Gesellschaft (SE), ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe eintreten, die zu einer Änderung der konkreten Zusammensetzung des gesetzlichen Vertretungsorgans nach Massgabe des Abs. 2 führen würden, ist das gesetzliche Vertretungsorgan entsprechend neu zusammenzusetzen. Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) hat das gesetzliche Vertretungsorgan hierüber zu informieren. Das gesetzliche Vertretungsorgan veranlasst in den davon betroffenen EWRA-Vertragsstaaten, dass die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans in diesen EWRA-Vertragsstaaten neu gewählt oder bestellt werden.
Art. 28
Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
1) Die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans nach Art. 27 werden nach den jeweiligen Bestimmungen der betroffenen EWRA-Vertragsstaaten gewählt oder bestellt.
2) Die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, werden durch Beschluss der Arbeitnehmervertretungen bestellt. Fehlt es an einer solchen Vertretung, werden die Mitglieder unmittelbar von den Arbeitnehmern bestellt.
3) Die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, müssen aus dem Kreis der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer bestellt werden.
4) Bei der Bestellung der Mitglieder ist nach Massgabe der Anzahl der Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer zustehen, darauf Bedacht zu nehmen, dass die Europäische Gesellschaft (SE) und ihre Tochtergesellschaften, die ihren Sitz im Inland haben und in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigen, durch mindestens ein Mitglied im gesetzlichen Vertretungsorgan vertreten sind.
5) Übersteigt die Anzahl der Gesellschaften nach Abs. 4 die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer zustehen, so werden diese Sitze den Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.
6) Übersteigt die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer zustehen, die Anzahl der Gesellschaften nach Abs. 4, so werden die übersteigenden Sitze im Anschluss an die Verteilung der Sitze nach Abs. 4 den Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.
7) Die Abs. 2 bis 6 gelten in Bezug auf inländische Betriebe der Europäischen Gesellschaft (SE) und ihrer Tochtergesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat haben, entsprechend.
8) Abs. 2 gilt auch für die Abberufung von Mitgliedern des gesetzlichen Vertretungsorgans.
Art. 29
Information über die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans
1) Die Namen der Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans sowie ihre Anschrift und die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit sind dem jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) unverzüglich mitzuteilen.
2) Das jeweils zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan hat die örtlichen Unternehmens- und Betriebsleitungen sowie die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen hierüber zu informieren.
Art. 30
Geschäftsordnung
Das gesetzliche Vertretungsorgan gibt sich durch einen Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder eine eigene Geschäftsordnung.
Art. 31
Vorsitzender
1) Das gesetzliche Vertretungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2) Der Vorsitzende oder, sofern dieser verhindert ist, sein Stellvertreter vertritt das gesetzliche Vertretungsorgan im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
3) Der Vorsitzende oder, sofern dieser verhindert ist, sein Stellvertreter ist berechtigt, Erklärungen, die gegenüber dem gesetzlichen Vertretungsorgan anzugeben sind, entgegen zu nehmen.
Art. 32
Ausschuss
1) Sofern es die Zahl der Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans rechtfertigt, kann aus seiner Mitte ein Ausschuss gebildet werden. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden sowie höchstens zwei weiteren zu wählenden Mitgliedern.
2) Der Ausschuss führt das Tagesgeschäft des gesetzlichen Vertretungsorgans.
3) Die Mitglieder des Ausschusses sollen in verschiedenen EWRA-Vertragsstaaten beschäftigt sein.
Art. 33
Sitzungen
1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) beruft nach Erhalt der Informationen nach Art. 29 unverzüglich die erste Sitzung des gesetzlichen Vertretungsorgans ein. Die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen sind zu informieren.
2) Das gesetzliche Vertretungsorgan oder der Ausschuss - gegebenenfalls in der nach Art. 38 Abs. 4 erweiterten Zusammensetzung - sind berechtigt, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) in Abwesenheit desselben eine vorbereitende Sitzung abzuhalten, einschliesslich einer Sitzung nach den Art. 37 und 38.
3) Weitere Sitzungen des gesetzlichen Vertretungsorgans können mit Einverständnis des zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgans abgehalten werden.
4) Der Zeitpunkt und der Ort der Sitzungen sind mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan einvernehmlich abzustimmen.
5) Die Sitzungen des gesetzlichen Vertretungsorgans sind nicht öffentlich.
Art. 34
Beschlüsse
1) Das gesetzliche Vertretungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
2) Die Beschlüsse des gesetzlichen Vertretungsorgans werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Art. 35
Aufnahme von Neuverhandlungen
1) Vier Jahre nach seiner Errichtung hat das gesetzliche Vertretungsorgan mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nach den Bestimmungen von Kapitel III ausgehandelt oder die bisherige Regelung nach den Bestimmungen dieses Kapitels weiterhin angewendet werden soll.
2) Beschliesst das gesetzliche Vertretungsorgan die Aufnahme von Verhandlungen, hat es die Rechte und Pflichten des besonderen Verhandlungsgremiums. Die Art. 6, 12 bis 15, 19, 20 und 23 bis 25 finden sinngemäss Anwendung.
3) Wenn am Ende des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums nach Art. 16 keine Vereinbarung zustande kommt, findet die bisherige Regelung nach den Bestimmungen dieses Kapitels weiterhin Anwendung.
4) Das Amt des gesetzlichen Vertretungsorgans endet, wenn eine Vereinbarung nach den Bestimmungen von Kapitel III abgeschlossen worden ist.
Art. 36
Zuständigkeit
Das gesetzliche Vertretungsorgan ist zuständig insbesondere in Angelegenheiten nach Art. 37 und 38, die die Europäische Gesellschaft (SE) selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen EWRA-Vertragsstaat betreffen oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen EWRA-Vertragsstaats hinausgehen.
Art. 37
Jährliche Unterrichtung und Anhörung
1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) trifft sich mindestens einmal jährlich mit dem gesetzlichen Vertretungsorgan, um dieses auf der Grundlage regelmässig erstellter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Gesellschaft (SE) zu unterrichten und dazu anzuhören.
2) Hierfür übermittelt das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan dem gesetzlichen Vertretungsorgan rechtzeitig die dafür erforderlichen Unterlagen. Zu diesen gehören insbesondere:
a) die Geschäftsberichte;
b) die Tagesordnung aller Sitzungen des Verwaltungsorgans oder des Leitungs- und des Aufsichtsorgans der Europäischen Gesellschaft (SE);
c) Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung der Aktionäre unterbreitet werden.
3) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven der Europäischen Gesellschaft (SE) im Sinne von Abs. 1 gehören insbesondere:
a) die Struktur der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation;
b) die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage;
c) die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung;
d) die Investitionen;
e) grundlegende Änderungen der Organisation;
f) die Einführung neuer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
g) die Verlagerung der Produktion sowie die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Teilen hiervon;
h) Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Teilen hiervon;
i) die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Teilen hiervon;
k) Massenentlassungen.
4) Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon durch das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan in Kenntnis gesetzt.
5) Zusammenkünfte nach Art. 38 bleiben davon unberührt.
Art. 38
Unterrichtung und Anhörung bei aussergewöhnlichen Umständen
1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) informiert das gesetzliche Vertretungsorgan unverzüglich unter Vorlage der dafür erforderlichen Unterlagen über sämtliche aussergewöhnliche Umstände, die die Arbeitnehmerinteressen in erheblichem Ausmass berühren.
2) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder die Vertreter einer geeigneteren, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Gesellschaft (SE) treffen sich mit dem gesetzlichen Vertretungsorgan auf dessen Ersuchen, um auf der Grundlage eines vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder einer geeigneteren Leitungsebene rechtzeitig erstellten Berichtes das gesetzliche Vertretungsorgan über die aussergewöhnlichen Umstände zu informieren und diese zu erörtern. Die Sitzung muss sobald wie möglich stattfinden, damit die Auffassung des gesetzlichen Vertretungsorgans gehört werden kann.
3) Aussergewöhnliche Umstände im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere:
a) die Verlagerung der Produktion;
b) die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Teilen hiervon;
c) die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Teilen hiervon;
d) Massenentlassungen.
4) Auf Beschluss des gesetzlichen Vertretungsorgans stehen die Rechte nach Abs. 2 dem Ausschuss nach Art. 32 zu. Art. 33 gilt entsprechend. Die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans, die Arbeitnehmer vertreten, die von den beabsichtigten Massnahmen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, an den Sitzungen, die vom Ausschuss besucht werden, ebenfalls teilzunehmen.
5) Sofern das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan beschliesst, nicht im Einklang mit der von dem gesetzlichen Vertretungsorgan abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat das gesetzliche Vertretungsorgan das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
6) Das Recht des gesetzlichen Vertretungsorgans, sich nach Abs. 2 mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu treffen und Stellungnahmen abzugeben, berührt die vorrangigen Befugnisse des zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgans nicht.
Art. 39
Mitgliedschaft
1) Die Dauer der Mitgliedschaft im gesetzlichen Vertretungsorgan beträgt für die Mitglieder, die aus dem Inland kommen, vier Jahre, wenn sie nicht durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. Die Mitgliedschaft im gesetzlichen Vertretungsorgan endet insbesondere mit der Wahl oder der Bestellung neuer Mitglieder in den betroffenen EWRA-Vertragsstaaten nach Art. 27 Abs. 3.
2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Wahl oder der Bestellung.
Art. 40
Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
1) Die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans oder des Ausschusses unterrichten die örtlichen Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft (SE), ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder, soweit angemessen oder keine Arbeitnehmervertreter vorhanden sind, unmittelbar die Arbeitnehmer über den Inhalt und die Ergebnisse des Verfahrens über die Unterrichtung und Anhörung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan nach den Art. 37 und 38.
2) Die Bestimmungen des Art. 51 Abs. 2 gelten sinngemäss für die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans oder des Ausschusses.
Art. 41
Sachverständige
Das gesetzliche Vertretungsorgan oder der Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 42
Fortbildungsmassnahmen
1) Die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans haben Anspruch auf bezahlte Freistellung für Fortbildungsmassnahmen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die betreffenden Mitglieder werden durch einen Beschluss des gesetzlichen Vertretungsorgans bestimmt.
3) Das gesetzliche Vertretungsorgan hat dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) die Teilnahme der betreffenden Mitglieder an derartigen Veranstaltungen sowie die Termine rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Terminfestlegung sind betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen.
Art. 43
Kostenerstattung
1) Die erforderlichen Kosten, die in Zusammenhang mit der Einrichtung und Tätigkeit des gesetzlichen Vertretungsorgans und des Ausschusses entstehen, werden von der Europäischen Gesellschaft (SE) getragen, um das gesetzliche Vertretungsorgan und den Ausschuss in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben in angemessener Art und Weise wahrnehmen zu können.
2) Dem gesetzlichen Vertretungsorgan und dem Ausschuss sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, insbesondere die für die Sitzungen und vorbereitenden Sitzungen erforderlichen Räumlichkeiten, Sachmittel und Dolmetscher unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; die erforderlichen Aufenthalts- und Reisekosten der Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans sind zu ersetzen.
3) Das jeweils zuständige Leitungs- und Verwaltungsorgan kann jedoch die Kostentragung auf einen Sachverständigen im Sinne von Art. 41 pro Sitzung des gesetzlichen Vertretungsorgans beschränken.
B. Mitbestimmung kraft Gesetzes
Art. 44
Voraussetzungen
1) Die Bestimmungen der Art. 45 bis 48 hinsichtlich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes finden auf eine Europäische Gesellschaft (SE) nur Anwendung, sofern über die in Art. 26 Abs. 1 genannten Bedingungen hinaus folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind:
a) im Falle einer durch Umwandlung gegründeten Europäischen Gesellschaft (SE) galten in der umzuwandelnden Gesellschaft bereits Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan;
b) im Falle einer durch Verschmelzung gegründeten Europäischen Gesellschaft (SE) bestanden bereits vor ihrer Eintragung in einer oder mehreren der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung, die sich entweder auf mindestens 25 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckten oder auf weniger als 25 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckten und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst;
c) im Falle einer durch Errichtung einer Holdinggesellschaft oder einer Tochtergesellschaft gegründeten Europäischen Gesellschaft (SE) bestanden bereits vor ihrer Eintragung in einer oder mehreren der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung, die sich entweder auf mindestens 50 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckten oder auf weniger als 50 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckten und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.
2) Bestanden in den verschiedenen beteiligten Gesellschaften in den Fällen des Abs. 1 Bst. b und c mehr als eine Mitbestimmungsform im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. l, entscheidet das besondere Verhandlungsgremium durch Beschluss, welche von ihnen in der Europäischen Gesellschaft (SE) eingeführt wird. Fasst das besondere Verhandlungsgremium keinen derartigen Beschluss, findet die Mitbestimmungsform Anwendung, die sich auf die höchste Anzahl der in den beteiligten Gesellschaften insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.
3) Das besondere Verhandlungsgremium unterrichtet die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften über die nach den Abs. 1 und 2 gefassten Beschlüsse.
Art. 45
Umfang der Mitbestimmung
1) Liegen die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 Bst. a vor, finden die Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, die in der umzuwandelnden Gesellschaft anzuwenden waren, auch in der Europäischen Gesellschaft (SE) weiterhin Anwendung.
2) Liegen die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 Bst. b oder c vor, haben die Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft (SE), ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder ihr Vertretungsorgan das Recht, einen Teil der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der Europäischen Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bemisst sich nach dem höchsten massgeblichen Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in den beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE).
3) Bestanden in keiner der beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) Vorschriften über die Mitbestimmung, so ist die Europäische Gesellschaft (SE) nicht verpflichtet, eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer einzuführen.
Art. 46
Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan
1) Das gesetzliche Vertretungsorgan entscheidet über die Verteilung der Sitze im Verwaltungs- oder im Aufsichtsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) auf die EWRA-Vertragsstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen EWRA-Vertragsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft (SE), ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe.
2) Bleiben dadurch Arbeitnehmer aus einem oder mehreren EWRA-Vertragsstaaten bei der anteilmässigen Verteilung unberücksichtigt, so weist das gesetzliche Vertretungsorgan den letzten zu verteilenden Sitz einem dieser EWRA-Vertragsstaaten zu. Sofern angemessen, soll dieser Sitz dem EWRA-Vertragsstaat zugewiesen werden, in dem die Europäische Gesellschaft (SE) ihren Sitz haben wird. Kommen dem Sitzstaat der Europäischen Gesellschaft (SE) bereits ein oder mehrere Sitze nach Abs. 1 zu, ist der Sitz dem bislang nicht berücksichtigten EWRA-Vertragsstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Arbeitnehmern beschäftigt ist.
3) Sofern sich aufgrund einer Änderung der Satzung der Europäischen Gesellschaft (SE) die Gesamtzahl der Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ändert, hat das gesetzliche Vertretungsorgan über die Verteilung der Sitze gemäss Abs. 1 und 2 neu zu entscheiden.
Art. 47
Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der Europäischen Gesellschaft (SE), die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die Arbeitnehmer entfallen, werden nach den jeweiligen Bestimmungen der betroffenen EWRA-Vertragsstaaten gewählt oder bestellt.
2) Sofern ein EWRA-Vertragsstaat keine eigenen Regelungen über die Wahl oder die Bestellung der ihm zugewiesenen Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans trifft, werden die Mitglieder durch die Arbeitnehmervertretungen bestellt. Fehlt es an einer solchen Vertretung, werden die Mitglieder unmittelbar von den Arbeitnehmern bestellt.
3) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, werden durch Beschluss der Arbeitnehmervertretungen bestellt. Fehlt es an einer solchen Vertretung, werden die Mitglieder unmittelbar von den Arbeitnehmern bestellt.
4) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, müssen aus dem Kreis der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer bestellt werden.
5) Bei der Bestellung der Mitglieder ist nach Massgabe der Anzahl der Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmern zustehen, darauf Bedacht zu nehmen, dass die Europäische Gesellschaft (SE) und ihre Tochtergesellschaften, die ihren Sitz im Inland haben und in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigen, durch mindestens ein Mitglied im gesetzlichen Vertretungsorgan vertreten sind.
6) Übersteigt die Anzahl der Gesellschaften nach Abs. 5 die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer zustehen, so werden diese Sitze den Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.
7) Übersteigt die Anzahl der verfügbaren Sitze, die den Vertretern der in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer zustehen, die Anzahl der Gesellschaften nach Abs. 5, so werden die übersteigenden Sitze im Anschluss an die Verteilung der Sitze nach Abs. 5 den Gesellschaften in absteigender Reihenfolge der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zugeteilt.
8) Die Abs. 3 bis 7 gelten in Bezug auf inländische Betriebe der Europäischen Gesellschaft (SE) und ihrer Tochtergesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat haben, entsprechend.
9) Abs. 3 gilt für die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans, die nach diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf die in Liechtenstein beschäftigen Arbeitnehmer entfallen, entsprechend.
10) Die Namen und die Anschrift der in das Verwaltungs- oder das Aufsichtsorgan bestellten Mitglieder sind dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie dem Vertretungsorgan unverzüglich mitzuteilen.
11) Die nach Abs. 3 bestellten Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans werden der Generalversammlung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Generalversammlung ist an diese Vorschläge gebunden.
Art. 48
Rechte der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan
Die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der Europäischen Gesellschaft (SE), die Arbeitnehmer vertreten, sind vollberechtigte Mitglieder des jeweiligen Organs mit denselben Rechten einschliesslich des Stimmrechts und denselben Pflichten wie die Mitglieder, die die Anteilseigner vertreten.
V. Grundsätze der Zusammenarbeit; Schutz der Arbeitnehmervertreter
Art. 49
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der Europäischen Gesellschaft (SE) und das gesetzliche Vertretungsorgan der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter in einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren arbeiten im Interesse der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe in vertrauensvoller Weise unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammen.
Art. 50
Geheimhaltung und Vertraulichkeit
1) Die Pflicht des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer beteiligten Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein über die im Rahmen der Art. 24 und 25 vereinbarten oder die sich aus den Art. 37 und 38 ergebenden Angelegenheiten zu unterrichten, besteht nur, soweit nicht durch die Offenlegung von Informationen der Geschäftsbetrieb der Europäischen Gesellschaft (SE), oder gegebenenfalls der beteiligten Gesellschaft, oder ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe nach objektiven Kriterien erheblich beeinträchtigt oder ihnen geschadet würde.
2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter in einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung und die eine der vorgenannten Stellen unterstützenden Sachverständigen dürfen ihnen als vertraulich mitgeteilte Informationen, von denen sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft im besonderen Verhandlungsgremium, im Vertretungsorgan oder in Ausübung ihrer Pflichten als Arbeitnehmervertreter oder Sachverständiger Kenntnis erlangt haben, weder offen legen noch sonst verwenden. Dies gilt unabhängig von dem Aufenthaltsort der betreffenden Personen auch nach dem Ende der Mitgliedschaft und der damit zusammenhängenden Pflichten.
3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Abs. 2 gilt auch für:
a) örtliche Arbeitnehmervertreter unabhängig davon, ob sie nach Massgabe von Art. 25 oder 40 informiert oder angehört werden müssen;
b) die Arbeitnehmer selbst, soweit keine örtlichen Arbeitnehmervertreter vorhanden sind.
Art. 51
Schutz der Arbeitnehmervertreter
Die in Liechtenstein beschäftigten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken, sowie die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft geniessen, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften oder betroffenen Tochtergesellschaften sind, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben denselben Schutz und dieselben Garantien wie Arbeitnehmervertreter nach liechtensteinischem Recht.
Art. 52
Verfahren
1) Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, entscheidet, unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen, das Landgericht. § 1173a Art. 71 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung.
2) Zur Klage oder zum Antrag berechtigt sind:
a) die beteiligten Arbeitnehmer und deren Vertreter;
b) die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Europäischen Gesellschaft (SE) oder der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe;
c) der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband. Für diesen geht der Anspruch nur auf Feststellung.
3) Der Sachverhalt wird von Amts wegen festgestellt.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 53
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
1) Europäische Gesellschaften (SE) und deren Tochtergesellschaften, die im EWR tätige Unternehmen oder herrschende Unternehmen in einer im EWR tätigen Unternehmensgruppe im Sinne von Art. 3 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes über Europäische Betriebsräte. Dies gilt nicht, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach Art. 15 Abs. 1 dieses Gesetzes fasst.
2) Die weiteren Beteiligungsrechte, die den Arbeitnehmern der Europäischen Gesellschaft (SE), ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe nach inländischen Rechtsvorschriften zustehen, bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt, mit Ausnahme der Mitbestimmung in den Organen der Europäischen Gesellschaft (SE).
3) Zur Wahrung der Beteiligungsrechte nach Abs. 2 bestehen bereits existierende Arbeitnehmervertretungen in den beteiligten Gesellschaften mit Sitz im Inland, die als eigenständige juristische Personen erlöschen, auch nach der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) fort.
Art. 54
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef