141.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2009
|
Nr. 31
|
ausgegeben am 28. Januar 2009
|
Gesetz
vom 11. Dezember 2008
über die Abänderung des Gemeindegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 121a
VIIIa. Datenschutz
Datenbearbeitung
1) Die zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere die Einwohnerkontrollen, sind befugt, die Personendaten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2) Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationssysteme führen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
131/2008