852.013
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 104 ausgegeben am 13. März 2009
Verordnung
vom 10. März 2009
über die ausserhäusliche Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreuungsverordnung; KBV)
Aufgrund von Art. 52 Abs. 4, Art. 54 Abs. 3, Art. 56 Abs. 4 sowie Art. 107 Bst. d und e des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) das Bewilligungsverfahren für die ausserhäusliche Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (nachfolgend Kinder) in privaten Betreuungs- und Pflegeverhältnissen;
b) das Bewilligungsverfahren und die Anforderungen in Bezug auf den Betrieb von Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen;
c) die Aufsicht über die ausserhäusliche Betreuung und Pflege von Kindern.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Private Betreuungs- und Pflegeverhältnisse
Art. 3
Bewilligungspflicht
Bei der Beurteilung der Kriterien nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes wird darauf abgestellt, ob sich die Betreuung über drei Monate oder mehr erstreckt und diese Tätigkeit an 40 Stunden oder mehr pro Monat ausgeübt wird, unabhängig davon, wie viele Kinder in dieser Zeit betreut werden.
Art. 4
Bewilligungsgesuch
1) Die Betreuungs- oder Pflegeperson muss vor Aufnahme eines jeden Kindes beim Amt für Soziale Dienste ein Bewilligungsgesuch einreichen. Das Gesuch hat zu enthalten:
a) Personalien der Betreuungs- oder Pflegeperson sowie aller im selben Haushalt lebenden Personen;
b) Angaben über die Familien- und Wohnsituation im aufnehmenden Haushalt;
c) Angaben über das aufzunehmende Kind.
2) Bei der Aufnahme eines weiteren Kindes wird auf Angaben nach Abs. 1 Bst. a und b verzichtet, sofern sich in diesen Bereichen seit der Bewilligung des letzten Betreuungs- oder Pflegeverhältnisses keine Änderungen ergeben haben.
3) Das Amt für Soziale Dienste kann weitere sachdienliche Auskünfte und Unterlagen verlangen wie insbesondere Strafregisterauszug und Gesundheitszeugnis.
Art. 5
Prüfung der Voraussetzungen
Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Ort, ob die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind.
Art. 6
Festlegung der Höchstzahl
Das Amt für Soziale Dienste legt die Höchstzahl der Kinder fest, die in einem Haushalt aufgenommen werden können. Es berücksichtigt dabei insbesondere:
a) das Alter und die Bedürfnisse der Kinder;
b) die familiäre Situation;
c) die Wohnsituation.
Art. 7
Änderung der Verhältnisse
1) Die Betreuungs- oder Pflegeperson hat dem Amt für Soziale Dienste alle wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zu melden.
2) Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
a) Änderung der familiären Situation;
b) Änderung der Wohnsituation;
c) weitere besondere Lebensumstände, welche die Fortführung des Betreuungs- oder Pflegeverhältnisses in Frage stellen.
Art. 8
Weiterbildung
1) Betreuungs- und Pflegepersonen müssen einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren, der alle vier Jahre zu wiederholen ist.
2) Das Amt für Soziale Dienste kann bei Vorliegen von Mängeln oder Schwierigkeiten den Besuch von Fachkursen und Weiterbildungen empfehlen.
Art. 9
Aufsicht
1) Das Amt für Soziale Dienste besucht den Haushalt der Betreuungs- oder Pflegeperson so oft als nötig, mindestens aber einmal jährlich.
2) Besteht Gewähr dafür, dass das Betreuungs- oder Pflegeverhältnis durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter genügend überwacht wird, oder erscheint das Kindeswohl aus anderen Gründen als gesichert, so kann das Amt für Soziale Dienste die Besuche aussetzen.
III. Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen
Art. 10
Einrichtungen
Unter Einrichtungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes sind auch zu verstehen:
a) Einrichtungen, die Betreuungs- oder Pflegepersonen beschäftigen, welche Kinder bei sich zu Hause aufnehmen oder an anderen Örtlichkeiten betreuen;
b) Personen, die bei sich zu Hause oder an anderen Örtlichkeiten Kinder in Gruppen in betriebsähnlicher Form drei Monate oder mehr und an 40 Stunden pro Monat oder mehr entgeltlich betreuen (beispielsweise Spielgruppen oder Hütedienste); ausgenommen sind Personen, die Kinder aufgrund einer Bewilligung nach Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes betreuen.
Art. 11
Bewilligungsgesuch
1) Vor Aufnahme des Betriebes muss beim Amt für Soziale Dienste ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Gesuch hat insbesondere zu enthalten:
a) das pädagogische Konzept, nach dem die Einrichtung geführt wird; werden Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufgenommen, die spezielle Ausstattungen oder Massnahmen benötigen, ist dies im Konzept anzuführen;
b) Angaben über die berufliche Laufbahn der leitenden Person sowie Personalien, Ausbildung und weitere sachdienliche Angaben zum Personal; ein Strafregisterauszug und ein Gesundheitszeugnis der leitenden Person sind beizulegen;
c) eine Betriebsbeschreibung, aus der die Aufnahmebedingungen, die Öffnungszeiten, die Betriebsorganisation, die Anzahl der Gruppen, das Alter und die Anzahl der Kinder, sowie die Dauer und die Häufigkeit ihrer Betreuung hervorgehen; das Informationsmaterial zur Einrichtung ist beizulegen;
d) den Stellenplan und die Stellenbeschreibungen;
e) Angaben zur Zielsetzung der Einrichtung und zur rechtlichen Form der Trägerschaft; ist der Träger der Einrichtung eine juristische Person, sind die Statuten beizulegen und die Organe bekannt zu geben;
f) ein Finanzierungskonzept, aus dem die finanzielle Grundlage, das Jahresbudget, die Personal- und Betriebskosten sowie der Versicherungsschutz hervorgehen;
g) Angaben über die Anzahl, Grösse und Anordnung sowie die Ausstattung der vorhandenen Innen- und Aussenräume;
h) Angaben über die hygienischen und sanitären Bedingungen sowie über die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen; ein Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Brandschutzvorschriften ist beizulegen.
2) Das Amt für Soziale Dienste kann weitere sachdienliche Auskünfte und Unterlagen verlangen.
3) Für Einrichtungen nach Art. 10 Bst. a sind die Angaben nach Abs. 1 Bst. g und h, für Einrichtungen nach Art. 10 Bst. b die Angaben nach Abs. 1 Bst. f nicht erforderlich.
Art. 12
Anforderungen an den Betrieb
1) An den Betrieb werden insbesondere folgende Anforderungen gestellt:
a) die Verantwortlichkeiten zwischen Trägerschaft und Betriebsleitung müssen schriftlich geregelt sein;
b) die Trägerschaft oder die leitende Person ist für die Auswahl des geeigneten Personals, die ordentliche Betriebsführung, die Umsetzung des pädagogischen Konzepts sowie die Erfüllung der übrigen im Gesetz und in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen verantwortlich;
c) das mit der Betreuung von Kindern eingesetzte Personal des Betriebes muss eine staatlich anerkannte Ausbildung abgeschlossen haben; je nach Aufgabenschwerpunkt der Einrichtung sind dies insbesondere Ausbildungen in der Kinderbetreuung, Kindererziehung, Pädagogik oder Psychologie;
d) die Einrichtung muss dem Personal regelmässige Fort- und Weiterbildungen ermöglichen;
e) die Einrichtung muss den betreuenden Personen, ausgenommen Praktikanten, die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses ermöglichen, der spätestens alle vier Jahre zu wiederholen ist;
f) die Einrichtung muss allen Mitarbeitenden die Teilnahme an einer Brandschutzübung ermöglichen, die spätestens alle vier Jahre zu wiederholen ist;
g) die Anzahl, Grösse und Anordnung sowie die Ausstattung der Räumlichkeiten müssen dem Aufgabenschwerpunkt der Einrichtung und den Bedürfnissen der betreuten Kinder entsprechen; Aussenräume müssen verkehrssicher und möglichst wenig Schadstoff- und Lärmemissionen ausgesetzt sein;
h) bei Neu- und Umbauten ist auf die Verwendung giftfreier Materialien und auf eine gute Schalldämmung zu achten;
i) der Personalbestand richtet sich nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder, deren Alter und gegebenenfalls deren besonderer Bedürfnisse. Das Amt für Soziale Dienste legt je nach Aufgabenschwerpunkt der Einrichtung und unter Berücksichtigung der Gruppenzusammensetzung den Personalschlüssel und die zulässige Gruppengrösse fest.
2) Einrichtungen nach Art. 10 Bst. a haben lediglich die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. a, b, d und e, die bei ihnen beschäftigten Betreuungs- und Pflegepersonen sowie gegebenenfalls deren Mitbewohner haben die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes zu erfüllen. Die Höchstzahl der von einer Betreuungs- oder Pflegeperson aufzunehmenden Kinder wird vom Amt für Soziale Dienste festgelegt. Die Einrichtungen sind dafür verantwortlich, dass die Betreuungs- und Pflegepersonen bzw. deren Mitbewohner die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes erfüllen und die Höchstzahl der aufzunehmenden Kinder eingehalten wird.
3) Einrichtungen nach Art. 10 Bst. b haben lediglich die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. b und e bis i, die betreuenden Personen sowie gegebenenfalls deren Mitbewohner die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes zu erfüllen. Die leitende Person ist dafür verantwortlich, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden.
Art. 13
Prüfung der Voraussetzungen
Nach Einreichung des Bewilligungsgesuches und vor Aufnahme des Betriebes prüft das Amt für Soziale Dienste in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen, und wenn nötig unter Beizug von Sachverständigen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.
Art. 14
Verzeichnis
Die Einrichtung hat über die Personalien der aufgenommenen Kinder und ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter ein Verzeichnis zu führen.
Art. 15
Änderung der Verhältnisse, Meldepflichten
1) Die leitende Person und gegebenenfalls der Träger der Einrichtung haben dem Amt für Soziale Dienste beabsichtigte wesentliche Änderungen der Organisation, der Ausstattung oder der Tätigkeit der Einrichtung, insbesondere auch die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebes, sechs Monate im Voraus mitzuteilen. Das Wohl der Kinder darf dadurch nicht gefährdet werden.
2) Ausserdem sind alle Vorkommnisse zu melden, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der Kinder betreffen, insbesondere schwere Krankheiten, Unfälle und Todesfälle.
Art. 16
Aufsicht
1) Das Amt für Soziale Dienste besucht jede Einrichtung so oft als nötig, mindestens aber einmal jährlich.
2) Das Amt für Soziale Dienste hat die Aufgabe, sich in jeder geeigneten Weise, namentlich auch im Gespräch, ein Urteil über das Befinden und die Betreuung der Kinder zu bilden.
3) Einrichtungen nach Art. 10 Bst. a sind für die Aufsicht über die Betreuungs- und Pflegeverhältnisse selbst verantwortlich. Sie haben dem Amt für Soziale Dienste jährlich über die von ihnen zu beaufsichtigenden Betreuungs- und Pflegeverhältnisse Bericht zu erstatten. Ist die Aufsicht durch die Einrichtung nicht gewährleistet, wird die Aufsicht über die einzelnen Betreuungs- und Pflegeverhältnisse interimistisch vom Amt für Soziale Dienste wahrgenommen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 17
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Juni 2002 über die ausserhäusliche Betreuung von Minderjährigen in privaten Pflegeverhältnissen und Pflegeeinrichtungen (Pflegeverhältnisverordnung, PfVV), LGBl. 2002 Nr. 80, wird aufgehoben.
Art. 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef