952.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 184 ausgegeben am 1. Juli 2009
Gesetz
vom 27. Mai 2009
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 4
4) Der Betrieb einer Sitzbank ist verboten. Als Sitzbanken gelten Banken, die im Sitzland keine physische Präsenz unterhalten und nicht Teil eines angemessen konsolidiert überwachten und im Finanzbereich tätigen Konzerns sind, welcher der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung untersteht.
Art. 26a
Qualifizierte Beteiligungen
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma ist der FMA zu melden.
2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Zulassung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:
a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Bank, Wertpapierfirma, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen;
b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.
3) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen mit Verordnung.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 14.03).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2009 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 161/2008 und 12/2009