910.024 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2010 |
Nr. 68 |
ausgegeben am 29. März 2010 |
Verordnung
vom 23. März 2010
über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung; LBFV)
Aufgrund von Art. 43 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2, Art. 45 Abs. 3, Art. 46 Abs. 7, Art. 47 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung:
a) der gesamtbetrieblichen Bewirtschaftungsarten in Bezug auf die Betriebsführung nach den Richtlinien des ökologischen Leistungsnachweises und des biologischen Landbaus;
b) der spezifischen Bewirtschaftungsarten in Bezug auf:
1. die Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume;
2. die Bewirtschaftung von Buntbrachen;
3. die bodenschonende Bewirtschaftung;
4. den extensiven Ackerbau.
2) Sie enthält insbesondere:
a) die Förderungsvoraussetzungen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Förderungsleistungen;
b) das Verfahren für die Ausrichtung der Förderungsleistungen.
3) Sie dient:
a) der Förderung, der im öffentlichen Interesse erbrachten gesamtbetrieblichen und spezifischen Bewirtschaftungsarten landwirtschaftlicher Nutzflächen;
b) der Abgeltung, der nicht über den Markt abgegoltenen Mehraufwände und Mindererträge zur Erbringung der landwirtschaftlichen Leistungen nach Bst. a;
c) der Förderung einer nachhaltigen, flächendeckenden Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Moorböden": organische Grundwasserböden, die mindestens 30 % organische Substanz, mindestens einen 30 cm mächtigen Humushorizont und Torf als Humusform aufweisen. Das Landwirtschaftsamt erstellt einen öffentlich zugänglichen Plan über Moorböden;
b) "Mischböden": anorganische Böden mit Torfeinlagerungen. Die Torfeinlagerungen können sich im Ober- oder Unterboden befinden und müssen 20 bis 30 cm mächtig sein. Das Landwirtschaftsamt erstellt einen öffentlich zugänglichen Plan über Mischböden;
c) "Streueflächen": extensiv genutzte Flächen an Nass- und Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Landwirtschaftsbetrieb verwendet wird;
d) "Hecken": grösstenteils geschlossene, wenige Meter breite Gehölzstreifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten Stauden, Sträuchern und einzelnen Bäumen bestehen;
e) "Krautsäume": Grün- oder Streueflächenstreifen entlang von Hecken, die eine Breite von mindestens drei Metern aufweisen;
f) "wenig intensiv genutzte Wiesen": Flächen, die vorwiegend als Mähwiesen genutzt werden;
g) "Buntbrachen": Flächen, die:
1. mit einer vom Landwirtschaftsamt empfohlenen Saatmischung einheimischer Wildkräuter angesät werden;
2. vor der Aussaat als Ackerfläche genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren;
3. im Talgebiet liegen; und
4. mindestens drei Meter breit sind;
h) "Dauerwiesen": Flächen, die während mindestens sechs Jahren ununterbrochen als Wiese genutzt werden.
2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
A. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Art. 3
Förderungsberechtigte Flächen
1) Förderungsleistungen werden vorbehaltlich Abs. 2 für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Inland ausgerichtet.
2) Das Landwirtschaftsamt stellt Flächen im angrenzenden Ausland den inländischen Flächen gleich, wenn:
a) sie sich in liechtensteinischem Eigentum befinden; und
b) in direktem landschaftlichen Zusammenhang zu inländischen Flächen stehen.
Art. 4
Tier-, Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung
Die Gewährung von Förderungsleistungen setzt voraus, dass die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Tierschutz in Bezug auf die Nutztierhaltung, den Umweltschutz, den Gewässerschutz und den Schutz von Natur und Landschaft eingehalten werden.
B. Besondere Förderungsvoraussetzungen für gesamtbetriebliche Bewirtschaftungsarten
1. Bewirtschaftung nach den Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises
Art. 5
Ökologischer Leistungsnachweis
1) Förderungsleistungen für die Betriebsführung nach den Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises werden ausgerichtet, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der gesamte Landwirtschaftsbetrieb nach den Anforderungen des Ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaftet wird.
2) Als Nachweis nach Abs. 1 gilt die Bestätigung einer nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich.
2. Bewirtschaftung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus
Art. 6
Nachweis biologischer Landbau
1) Förderungsleistungen für die Betriebsführung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus werden ausgerichtet, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Landwirtschaftsbetrieb nach den Richtlinien von Bio Suisse (Vereinigung Schweizer Biolandbau-Organisationen) bewirtschaftet wird.
2) Als Nachweis gilt die Bestätigung (Zertifikat) einer von Bio Suisse akkreditierten Zertifizierungsstelle.
3) Wird die Betriebsführung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus aufgegeben, so werden bei einer Wiederaufnahme einer solchen Betriebsführung in den beiden folgenden Jahren keine Förderungsleistungen nach Abs. 1 ausgerichtet.
Art. 7
Umstellung der Betriebsführung auf biologischen Landbau
Förderungsleistungen für die Umstellung oder die schrittweise Umstellung auf die Betriebsführung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus werden ausgerichtet, wenn:
a) der Nachweis erbracht wird, dass der Landwirtschaftsbetrieb nach den Richtlinien von Bio Suisse bewirtschaftet wird; und
b) diese Betriebsführung nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Beginn der Umstellung wieder aufgegeben wird.
C. Besondere Förderungsvoraussetzungen für spezifische Bewirtschaftungsarten
1. Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume
Art. 8
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
1) Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume werden ausgerichtet auf landwirtschaftlichen Nutzflächen für:
a) extensiv genutzte Wiesen;
b) Streueflächen;
c) Hecken mit Krautsäumen;
d) wenig intensiv genutzte Wiesen;
e) Hochstamm-Feldobstbäume.
2) Die Ausrichtung von Förderungsleistungen an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes voraus, dass:
a) zwischen dem Landwirtschaftsamt und dem Bewirtschafter ein Vertrag abgeschlossen wird, der sämtliche Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume enthält, insbesondere:
1. die bewirtschafteten Flächen;
2. die geltenden Nutzungsbedingungen im Sinne von Art. 9 bis 16;
b) die Flächen nicht innerhalb von Naturschutzgebieten liegen;
c) die festgelegten Flächen während der gesamten Dauer des Vertrages entsprechend bewirtschaftet werden;
d) die Nutzung und Pflege so erfolgt, dass die natürlich ausgewogene Artenzusammensetzung erhalten bleibt und verbessert wird;
e) sich eine standortgerechte Pflanzengesellschaft dauerhaft entwickeln kann; und
f) die Flächen nicht gemäss dem Naturschutzgesetz gefördert werden.
3) Die Ausrichtung von Förderungsleistungen an Privatpersonen setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 4 des Gesetzes voraus, dass:
a) der Gesuchsteller seinen Wohnsitz im Inland hat;
b) eine bewirtschaftete Fläche von mindestens 50 Aren im Berggebiet oder in Hanglagen liegt; und
c) es sich bei den Flächen um extensiv genutzte Wiesen oder wenig intensiv genutzte Wiesen handelt.
Art. 9
a) Standort
1) Flächen können vorbehaltlich Abs. 2 nur als extensiv genutzte Wiesen gefördert werden, wenn sie in der Landwirtschaftszone oder im übrigen Gemeindegebiet liegen.
2) In der Bauzone dürfen extensiv genutzte Wiesen nur gefördert werden, wenn sich darauf ein Obstgarten im Sinne von Art. 16 Abs. 4 befindet.
Art. 10
b) Nutzung und Pflege
1) Auf extensiv genutzten Wiesen dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problemunkräutern sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
2) Extensiv genutzte Wiesen müssen vorbehaltlich Art. 11 mindestens einmal jährlich nach Massgabe von Abs. 3 bis 6 gemäht werden.
3) Der erste Schnitt darf vorgenommen werden:
a) im Talgebiet nicht vor dem 15. Juni;
b) im Berggebiet nicht vor dem 1. Juli.
4) Das Landwirtschaftsamt kann für eine Übergangszeit von drei Jahren ab dem Beginn des Vertrages nach Art. 26 einen früheren Schnittzeitpunkt festlegen, wenn dies zur Vermeidung von Verunkrautung erforderlich ist.
5) Das Schnittgut ist abzuführen. Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes geboten ist.
6) Mulchen ist verboten.
7) Extensiv genutzte Wiesen dürfen nicht als Wende- oder Lagerplatz benützt werden.
Art. 11
c) Herbstweide
1) Der letzte Aufwuchs extensiv genutzter Wiesen kann bei günstigen Bodenverhältnissen vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 beweidet werden, wenn vertraglich nicht anders vereinbart ist und keine Übernutzungs- oder Trittschäden zu erwarten sind.
2) Die Herbstweide extensiv genutzter Wiesen beginnt:
a) im Talgebiet nicht vor dem 15. September;
b) im Berggebiet nicht vor dem 1. September.
3) Die Weidedauer auf extensiv genutzten Wiesen ist möglichst kurz zu halten und endet spätestens am 30. November.
4) Für die Weidenutzung gelten folgende Beschränkungen:
a) Die extensiv genutzten Wiesen dürfen nur bei guten Bodenverhältnissen, insbesondere trockenem Boden, beweidet werden.
b) Während und direkt nach lang andauernden Niederschlägen ist eine Beweidung untersagt.
c) Nasse und feuchte Standorte, die nicht ohne übermässige Trittschäden beweidet werden können, dürfen nicht oder nur auf Teilflächen beweidet werden.
d) Auf Standorten mit schützenswerter botanischer Zusammensetzung, welche durch den Verbiss von Schafen, Ziegen oder Tiere der Pferdegattung beeinträchtigt werden, ist die Weidenutzung nur mit Tieren der Rindergattung zulässig.
e) Die aufgrund von Artenreichtum und Vernetzung ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Standorte dürfen nur beweidet werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
f) Die Weidetiere dürfen mit Ausnahme von Salz und Mineralstoffen nicht ergänzend gefüttert werden.
Art. 12
Streueflächen
1) Die Ausrichtung von Förderungsleistungen für Streueflächen setzt voraus, dass:
a) keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problemunkräutern sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können;
b) die Schnitthäufigkeit im Vertrag nach Art. 26 festgelegt ist; und
c) das Schnittgut von der Streuefläche entfernt wird.
2) Streueflächen dürfen zwischen dem 1. März und dem 15. September nicht geschnitten werden.
Art. 13
Hecken mit Krautsäumen
1) Hecken müssen vorbehaltlich Abs. 2 beidseitig einen Krautsaum von mindestens drei Metern Breite aufweisen.
2) Ein beidseitiger Krautsaum wird nicht vorausgesetzt, wenn:
a) eine Seite nicht auf der vom Förderungsnehmer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt; oder
b) die Hecke an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.
3) Die Ausrichtung von Förderungsleistungen setzt zudem voraus, dass:
a) keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problemunkräutern sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können;
b) die Hecken sachgemäss gepflegt werden. Das Zurückstutzen der Hecken ist nur ausserhalb der Vegetationsperiode erlaubt;
c) die Krautsäume zu den festgelegten Schnittzeitpunkten nach Art. 10 Abs. 3 mindestens alle drei Jahre gemäht werden;
d) die Krautsäume dürfen vor den Terminen nach Art. 11 Abs. 2 nicht beweidet werden;
e) die Hecken nicht beweidet werden;
f) Krautsäume nicht als Wende- oder Lagerplatz benutzt werden;
g) in bestehende Hecken nur einheimische Strauch- und Baumarten eingepflanzt werden.
Wenig intensiv genutzte Wiesen
Art. 14
a) Nutzung und Pflege
1) Auf wenig intensiv genutzten Wiesen dürfen:
a) Mist nur im Ausmass von maximal 15 m³ pro Hektar und Jahr ausgebracht werden; und
b) Pflanzenschutzmittel nur zur Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern eingesetzt werden, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
2) Die Flächen müssen vorbehaltlich Art. 17 mindestens einmal jährlich nach Massgabe von Abs. 3 bis 5 geschnitten werden.
3) Der erste Schnitt darf vorgenommen werden:
a) im Talgebiet nicht vor dem 1. Juni;
b) im Berggebiet nicht vor dem 15. Juni.
4) Für die Festlegung eines früheren Schnittzeitpunktes gilt Art. 10 Abs. 4 sinngemäss.
5) Das Schnittgut ist abzuführen.
6) Mulchen ist verboten.
7) Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen nicht als Wende- oder Lagerplatz benützt werden.
Art. 15
b) Herbstweide
1) Die Herbstweide wenig intensiv genutzter Wiesen beginnt:
a) im Talgebiet nicht vor dem 15. September;
b) im Berggebiet nicht vor dem 1. September.
2) Art. 11 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäss.
Art. 16
Hochstamm-Feldobstbäume
1) Förderungsleistungen werden ausgerichtet für folgende Hochstamm-Feldobstbäume:
a) Kernobst- und Steinobstbäume;
b) Kirschbäume;
c) Nussbäume.
2) Die Ausrichtung von Förderungsleistungen für Hochstamm-Feldobstbäume setzt voraus, dass:
a) die einzelnen Bäume in einer Distanz angepflanzt sind, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet;
b) die Stammhöhe bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m und bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m beträgt;
c) keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren; und
d) die Bäume das dritte Standjahr erreicht haben.
3) Die Hochstamm-Feldobstbäume können entweder als Einzelbäume oder als Obstgarten gepflanzt sein.
4) Als Obstgärten gelten Anlagen mit mindestens zehn Hochstamm-Feldobstbäumen, wobei sich auf einer Fläche von 2 Aren mindestens ein Baum befinden muss und die Bäume möglichst gleichmässig auf der gesamten Fläche verteilt sein müssen. Die einreihige Anpflanzung (Alleen) ist unzulässig.
2. Bewirtschaftung von Buntbrachen
Art. 17
Grundsatz
Die Ausrichtung von Förderungsleistungen für Buntbrachen setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes voraus, dass:
a) die Bewirtschaftung von Ackerflächen als Buntbrachen in einem Vertrag nach Art. 26 festgelegt ist;
b) die Bedingungen und Auflagen nach Art. 18 und 19 eingehalten werden; und
c) die vertraglich festgelegten Flächen während der gesamten Vertragsdauer entsprechend bewirtschaftet werden.
Art. 18
Nutzung und Pflege
1) Auf Buntbrachen dürfen vorbehaltlich Abs. 2 keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
2) Die Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
3) Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal sechs Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben.
4) Die gleiche Parzelle darf nach einer Buntbrache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Buntbrache belegt werden. Das Landwirtschaftsamt kann an geeigneten Standorten eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.
5) Für den Schnitt der Buntbrachefläche gilt:
a) Sie darf vorbehaltlich Bst. c ab dem zweiten Standjahr einmal jährlich zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden.
b) Das Schnittgut ist abzuführen.
c) Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig.
d) Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
6) Das Landwirtschaftsamt kann auf geeigneten Flächen eine Spontanbegrünung bewilligen.
Art. 19
Sanierung
1) Die Buntbrache muss saniert werden, wenn sie einen hohen Besatz an Problempflanzen aufweist. Ein solcher liegt vor, wenn:
a) bei Winden oder Quecken der Deckungsgrad jeweils mehr als 33 % der Gesamtfläche beträgt;
b) bei Gras, einschliesslich Ausfallgetreide, der Deckungsgrad im ersten bis vierten Standjahr mehr als 66 % der Gesamtfläche beträgt;
c) der Besatz an Blacken mehr als 20 Pflanzen pro Are beträgt;
d) der Besatz an Ackerkratzdisteln mehr als ein Nest pro Are beträgt, wobei ein Nest fünf Trieben pro 10 m² entspricht;
e) der Besatz an Senecio-Arten (ohne Senecio vulgaris) mehr als 20 Pflanzen pro Are beträgt; oder
f) der Besatz an invasiven Neophyten beträgt:
1. bei Artemisia verlotiorum (Verlot`scher Beifuss) mehr als 20 Pflanzen pro Are;
2. bei Buddleja davidii (Sommerflieder) mehr als fünf Pflanzen pro Are;
3. bei Polygonum polystachyum (Himalaya Knöterich) und Reynoutria-Arten (Staudenknöterich) mehr als zwei Pflanzen pro Are; oder
4. bei Solidago canadensis (Kanadische Goldrute) und Solidago gigantea (spätblühende Goldrute) mehr als zehn Pflanzen pro Are.
2) Auf Buntbrachen dürfen keine Pflanzen der Gattung Ambrosia artemisifolia (aufrechtes Traubenkraut) vorkommen.
3) Das Landwirtschaftsamt hat dem Bewirtschafter die Sanierung der Buntbrache binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese einen hohen Besatz an Problempflanzen nach Abs. 1 und 2 aufweist.
4) Das Landwirtschaftsamt hat nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 eine Nachkontrolle vorzunehmen. Stellt das Landwirtschaftsamt fest, dass die Sanierungsmassnahmen nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurden, dürfen:
a) keine Förderungsleistungen für die gesamte Fläche oder für die betroffenen Teilflächen gewährt werden; und
b) die betroffenen Flächen oder Teilflächen nicht für den Ökologischen Leistungsnachweis angerechnet werden.
3. Bodenschonende Bewirtschaftung
Art. 20
Bodenbedeckung und Dauerwiesen
1) Förderungsleistungen für die bodenschonende Bewirtschaftung werden unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 5 des Gesetzes ausgerichtet für:
a) die Bodenbedeckung auf offenen Ackerflächen als Begleitflora (Frässaat, Untersaat) zur Hauptkultur;
b) die Winterbegrünung offener Ackerflächen;
c) Dauerwiesen auf Moor- und Mischböden.
2) Für die Winterbegrünung gilt:
a) Es dürfen nur winterharte Pflanzen angesät werden. Überwinternde Hauptkulturen gelten nicht als Winterbegrünung.
b) Sie muss bodendeckend überwintern und darf nicht vor dem 1. März des folgenden Jahres umgebrochen werden.
Art. 21
Grundsatz
1) Förderungsleistungen für die extensive Produktion von Getreide und Raps können unter den Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 6 des Gesetzes ausgerichtet werden, wenn deren Anbau unter vollständigem Verzicht folgender Hilfsstoffe erfolgt:
a) Wachstumsregulatoren;
b) Fungiziden;
c) chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; und
d) Insektiziden.
2) Die Anforderungen der extensiven Produktion sind auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
a) die jeweilige Kultur von Getreide ausser Futterweizen;
b) die Weizensorten, die in der "empfohlenen Sortenliste" der swiss granum für das entsprechende Erntejahr als Futterweizen aufgeführt sind; oder
c) Raps.
3) Werden auf einem Landwirtschaftsbetrieb Weizen und Futterweizen angebaut und nur Weizen oder nur Futterweizen für die extensive Produktion angemeldet, müssen die entsprechenden Parzellen am Rand mit Tafeln gekennzeichnet werden.
4) Kulturen müssen im reifen Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden.
5) Parzellen oder Parzellenteile dürfen nicht übermässig verunkrautet sein. Eine übermässige Verunkrautung liegt vor, wenn die Fläche oder Teilfläche nicht mehr als Getreide- oder Rapsfläche ansprechbar ist.
D. Art und Höhe der Förderung
Art. 22
Grundsatz
1) Förderungsleistungen für gesamtbetriebliche und spezifische Bewirtschaftungsarten werden in Form von Abgeltungsbeiträgen ausgerichtet.
2) Der Abgeltungsbeitrag beträgt pro Jahr bei:
a) der Betriebsführung nach den Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises für:
1. Spezialkulturen: 1 200 Franken pro Hektar;
2. übrige offene Ackerflächen: 800 Franken pro Hektar;
3. übrige landwirtschaftliche Nutzflächen: 430 Franken pro Hektar;
b) der Betriebsführung nach den Richtlinien des biologischen Landbaus für:
1. Spezialkulturen: 2 400 Franken pro Hektar;
2. übrige offene Ackerflächen: 1 600 Franken pro Hektar;
3. übrige landwirtschaftliche Nutzflächen: 630 Franken pro Hektar;
c) der Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume für:
1. extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen und Hecken mit Krautsäumen: 1 500 Franken pro Hektar;
2. wenig intensiv genutzte Wiesen: 800 Franken pro Hektar;
3. Hochstamm-Feldobstbäume:
aa) Einzelbäume: 15 Franken pro Baum;
bb) Obstgärten: 30 Franken pro Baum;
cc) Obstgärten auf extensiv genutzten Wiesen: 60 Franken pro Baum;
d) der Bewirtschaftung von Buntbrachen: 3 000 Franken pro Hektar;
e) der bodenschonenden Bewirtschaftung für:
1. Begleitflora zur Hauptkultur: 400 Franken pro Hektar;
2. Winterbegrünung: 400 Franken pro Hektar;
3. Dauerwiesen auf Moor- und Mischböden: 500 Franken pro Hektar;
f) der Bewirtschaftung im Rahmen des extensiven Ackerbaus: 400 Franken pro Hektar.
3) Bei der Umstellung der Betriebsführung auf biologischen Landbau wird ein einmaliger Abgeltungsbeitrag (Umstellungsbeitrag) bis höchstens 25 000 Franken pro Landwirtschaftsbetrieb ausgerichtet. Dieser beträgt für:
a) Spezialkulturen: 3 200 Franken pro Hektar;
b) übrige offene Ackerflächen: 1 400 Franken pro Hektar;
c) übrige landwirtschaftliche Nutzflächen: 700 Franken pro Hektar.
Art. 23
Grundsatz
Förderungsleistungen werden ausgerichtet:
a) in den Fällen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b, c, d und e Ziff. 3 sowie Abs. 3 aufgrund eines Gesuchs und Vertrags nach Art. 26 zwischen dem Gesuchsteller und dem Landwirtschaftsamt;
b) in allen übrigen Fällen ausschliesslich aufgrund eines Gesuchs.
Art. 24
Einreichung von Gesuchen
1) Gesuche um Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen sind beim Landwirtschaftsamt auf amtlichem Anmeldeformular einzureichen:
a) bis zum 31. August des Jahres, das dem Beitragsjahr vorangeht: beim erstmaligen Bezug von Abgeltungsbeiträgen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3;
b) bis zum 31. März des Beitragsjahres:
1. bei Abgeltungsbeiträgen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c, d, e Ziff. 1 und 3 sowie Bst. f;
2. bei Folgebezügen von Abgeltungsbeiträgen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3;
c) bis zum 1. Februar des Folgejahres: bei Abgeltungsbeiträgen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2.
2) Die Gesuchsteller haben das amtliche Anmeldeformular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Das Landwirtschaftsamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuchs erforderlich ist.
Art. 25
Prüfung von Gesuchen
1) Das Landwirtschaftsamt prüft die Förderungsvoraussetzungen und berechnet anhand der im Gesuch enthaltenen Angaben und Unterlagen die provisorische Höhe der Abgeltungsbeiträge für das laufende Jahr.
2) Bei Gesuchen, die auf einen Vertragsabschluss nach Art. 23 Bst. a gerichtet sind, führt das Landwirtschaftsamt unter Anwesenheit des Gemeindekontrolleurs eine Besichtigung der zur Förderung beantragten Flächen vor Ort durch. Der Gesuchsteller kann an der Besichtigung teilnehmen.
Art. 26
Zusicherung und Auszahlung von Förderungsleistungen
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so sichert das Landwirtschaftsamt die Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen zu und schliesst bei Gesuchen nach Art. 23 Bst. a mit dem Gesuchsteller zusätzlich einen Vertrag ab.
2) Der Vertrag nach Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
a) die Art und das Ausmass der geförderten Fläche;
b) die Art der Bewirtschaftung der Fläche;
c) die Verpflichtung zur entsprechenden Nutzung und Pflege der Fläche;
d) die Art der Abgeltungsbeiträge;
e) die Dauer des Vertrages; und
f) die erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen.
3) Die Abgeltungsbeiträge werden an die Gesuchsteller wie folgt ausgezahlt:
a) die erste Teilzahlung von 30 %: Ende April;
b) die zweite Teilzahlung von weiteren 30 %: Ende August;
c) die Schlusszahlung von 40 %: Ende Dezember.
4) Das Landwirtschaftsamt hat vor der Schlusszahlung zu überprüfen, ob sich die der Zusicherung zugrunde liegenden Förderungsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen nicht geändert haben.
5) Liegen Änderungen im Sinne von Abs. 4 vor, so hat das Landwirtschaftsamt die Abgeltungsbeiträge entsprechend anzupassen.
6) Sind Teilzahlungen nach Abs. 3 Bst. a oder b nach Massgabe von Art. 73 des Gesetzes zurückzufordern, so ist der Rückforderungsanspruch nach Möglichkeit jeweils mit der folgenden Teilzahlung zu verrechnen.
Art. 27
Meldepflicht
Die Gesuchsteller haben das Landwirtschaftsamt unverzüglich über alle nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung eintretenden Änderungen, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.
Art. 28
Übernahme von Verträgen
Kommt es während des laufenden Vertrages zu einem Bewirtschafterwechsel, so hat der neue Bewirtschafter den Vertrag zu übernehmen.
Art. 29
Kontrollen
1) Das Landwirtschaftsamt hat die Landwirtschaftsbetriebe regelmässig zu überprüfen, insbesondere:
a) die vom Gesuchsteller eingereichten Angaben und Unterlagen;
b) die Einhaltung der Bestimmungen für die entsprechende Bewirtschaftungsart;
c) die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen.
2) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Kontrolle der Bewirtschaftung der Flächen mitzuwirken. Die Aufgaben werden vom Landwirtschaftsamt und den Gemeinden einvernehmlich festgelegt.
3) Das Landwirtschaftsamt kann akkreditierte Inspektionsstellen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen. Es kann zu diesem Zweck mit akkreditierten Inspektionsstellen entsprechende Verträge abschliessen. Die beigezogenen Stellen haben dem Landwirtschaftsamt die Prüfberichte und die für die Förderungszusicherung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Landwirtschaftsamt kann zur Ausführung der Kontrollen Weisungen erlassen und muss die Kontrolltätigkeit stichprobenartig überprüfen.
4) Landwirtschaftsbetriebe, die nach den Richtlinien des biologischen Landbaus bewirtschaftet werden, müssen von einer von Bio Suisse akkreditierten Zertifizierungsstelle kontrolliert werden.
5) Das Landwirtschaftsamt oder die nach Abs. 3 beigezogenen Inspektionsstellen teilen dem Bewirtschafter bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder unrichtige Angaben sowie Unregelmässigkeiten unverzüglich mit. Der Bewirtschafter kann binnen drei Tagen ab Bekanntgabe der Mängel verlangen, dass innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebskontrolle durchgeführt wird.
Art. 30
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31
Übergangsbestimmungen
1) Gesuche um Ausrichtung von Abgeltungsbeiträgen nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b für das Jahr 2010 sind bis zum 15. April 2010 beim Landwirtschaftsamt auf amtlichem Anmeldeformular einzureichen.
2) Gesuche um den Abschluss von neuen Verträgen nach Art. 82 Abs. 3 des Gesetzes sind spätestens bis zum 15. April 2010 beim Landwirtschaftsamt einzureichen; das Landwirtschaftsamt schliesst solche Verträge spätestens bis zum 31. August 2010 ab.
3) Wurden auf Grundlage eines nach Art. 82 Abs. 2 des Gesetzes aufgehobenen Vertrages Beiträge nach Art. 36 Bst. a Unterbst. bb und cc der bisherigen Abgeltungsverordnung ausgerichtet, so werden diese Beiträge bis längstens 31. Dezember 2011 im bisherigen Umfang ausgerichtet.
Art. 32
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 14. Mai 1996 zum Abgeltungsgesetz (Abgeltungsverordnung; AbgV), LGBl. Nr. 1996 Nr. 93;
b) Verordnung vom 3. März 1998 über die Abänderung der Verordnung zum Abgeltungsgesetz, LGBl. Nr. 1998 Nr. 49;
c) Verordnung vom 17. Dezember 2002 über die Abänderung der Verordnung zum Abgeltungsgesetz, LGBl. Nr. 2003 Nr. 14;
d) Verordnung vom 15. März 2005 über die Abänderung der Abgeltungsverordnung (AbgV), LGBl. 2005 Nr. 60;
e) Verordnung vom 3. April 2007 über die Abänderung der Abgeltungsverordnung, LGBl. 2007 Nr. 73;
f) Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Abänderung der Abgeltungsverordnung, LGBl. 2008 Nr. 130.
Art. 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef