833.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2010 |
Nr. 351 |
ausgegeben am 18. November 2010 |
Gesetz
vom 23. September 2010
über die Abänderung des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl. 1982 Nr. 8, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
1) Die Höhe der Mutterschaftszulage richtet sich nach dem Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) gemäss Art. 14 des Steuergesetzes beider Ehegatten, bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen nach jenem der Wöchnerin. Der Betrag wird degressiv zum steuerpflichtigen Erwerb nach Art. 16 Abs. 2 des Steuergesetzes nach Massgabe von Art. 4 ausgerichtet.
2) War die Wöchnerin in den letzten sechs Monaten vor der Geburt nicht berufstätig und ohne eigenen Erwerb, so ist nur der Erwerb des Ehegatten nach Abs. 1 zugrundezulegen, bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen davon auszugehen, dass kein Gesamterwerb nach Abs. 1 erzielt wurde.
3) Die Steuerbehörden sind verpflichtet, der mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Behörde auf Verlangen den Erwerb nach Abs. 1 mitzuteilen, soweit dies für amtliche Zwecke notwendig ist.
Art. 4 Abs. 1
1) Die Zulagen betragen bei einem steuerpflichtigen Erwerb nach Art. 3 Abs. 1:
a) bis 50 000 Franken: 4 500 Franken;
b) 50 001 Franken bis 62 500 Franken: 3 200 Franken;
c) 62 501 Franken bis 75 000 Franken: 2 300 Franken;
d) 75 001 Franken bis 87 500 Franken: 1 400 Franken;
e) 87 501 Franken bis 100 000 Franken: 500 Franken.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
48/2010 und
83/2010