| 153.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 248 |
ausgegeben am 1. Juli 2011 |
Gesetz
vom 19. Mai 2011
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor Art. 16
Inhalt des Reisepasses
Art. 16 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. h, Abs. 2 und 5
a) Grundsatz
1) Der Reisepass enthält folgende Daten:
h) Fotografie;
2) Die Daten nach Abs. 1 Bst. a bis e und i bis m sind auch in maschinenlesbarer Form im Reisepass enthalten.
5) Die Regierung kann mit Verordnung für bestimmte Personen aufgrund des Alters oder körperlicher oder geistiger Gegebenheiten Ausnahmen von den Bestimmungen nach Abs. 1 Bst. f und g vorsehen.
Art. 16a
b) Datenchip
1) Der Reisepass wird mit einem elektronischen Datenträger (Datenchip) versehen, auf dem folgende Daten gespeichert werden:
a) ein Gesichtsbild und die Fingerabdrücke des Inhabers; und
b) die Daten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis e, l und m.
2) Die Fingerabdrücke werden nicht gespeichert:
a) bei Minderjährigen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; und
b) bei Personen, bei denen die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
3) Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Die Regierung bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen mit Verordnung.
4) Die Regierung ist befugt, mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Daten abzuschliessen, wenn diese für einen angemessenen Datenschutz Gewähr bieten.
Art. 19 Abs. 2
2) Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses kann nicht verlängert werden.
Art. 20 Abs. 2a
2a) Auf kurzfristige Reisepässe findet Art. 16a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 keine Anwendung.
Art. 23 Bst. a
bis
a)bisPersonen, die ihre Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermögen oder die erforderliche Mitwirkung verweigern;
Art. 26 Sachüberschrift, Abs. 5 und 6
Antrags- und Ausstellungsverfahren für Reisepässe
5) Die für die Ausstellung eines Reisepasses erforderlichen Fingerabdrücke werden spätestens 30 Tage nach der Erfassung gelöscht.
6) Die Regierung regelt das Nähere über das Antrags- und Ausstellungsverfahren mit Verordnung. Sie legt insbesondere das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung der Fingerabdrücke fest. Zudem kann sie Ausnahmen von der Pflicht, persönlich zu erscheinen, vorsehen.
Art. 29
Identitätskarte
1) Die Identitätskarte dient ihrem Inhaber als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität.
2) Jeder liechtensteinische Landesbürger hat Anspruch auf eine Identitätskarte. Minderjährigen oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis sich auf die Besorgung solcher Angelegenheiten erstreckt, darf eine Identitätskarte nur ausgestellt werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag stellt oder dem Antrag schriftlich zustimmt.
3) Die Identitätskarte enthält die Daten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis h und k bis m sowie den Ausstellungsort. Die Daten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis e, l und m sind auch in maschinenlesbarer Form auf der Identitätskarte enthalten.
4) Die Identitätskarte wird mit einem elektronischen Datenträger versehen. Auf Antrag des Karteninhabers wird dieser mit einem Zertifikat versehen, das ihm die Verwendung einer elektronischen Signatur im privaten und öffentlichen Rechtsverkehr ermöglicht. Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die zu verwendenden Zertifikate, die aufzunehmenden Daten und die Datensicherheit, mit Verordnung.
5) Die Identitätskarte wird in der Regel ausgestellt für die Dauer von:
a) zehn Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 15. Lebensjahr vollendet haben;
b) drei Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6) Die Gültigkeitsdauer der Identitätskarte kann nicht verlängert werden.
7) Im Übrigen gelten für die Identitätskarte sinngemäss die Vorschriften der Art. 15 Abs. 2, Art. 20, Art. 22 bis 25, 25b, 26 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 27a.
Art. 30 Abs. 2 bis 4
2) Diplomaten- und Dienstpässe werden mit Ermächtigung der Regierung vom Ausländer- und Passamt für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung unter Beachtung internationaler Gepflogenheiten, welchen Personen ein Diplomaten- oder Dienstpass ausgestellt werden darf.
4) Im Übrigen gelten für Diplomaten- und Dienstpässe sinngemäss die Vorschriften der Art. 16, 16a, 20 bis 25b, 26 und 27a.
Art. 31 Abs. 1 Bst. a und 3 bis 5
1) Ein Reisedokument kann ausgestellt werden:
a) schriftenlosen ausländischen Personen mit Aufenthaltsbewilligung;
3) Reisedokumente sind mit einem Datenchip zu versehen, auf dem die Daten nach Art. 16a gespeichert werden. Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Die Regierung bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen mit Verordnung.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Ausstellung von Reisedokumenten mit Verordnung. Sie legt insbesondere fest:
a) die Form und den Inhalt von Reisedokumenten unter Berücksichtigung internationaler Anforderungen;
b) das Verfahren sowie die Verweigerungs- und Entzugsgründe von Reisedokumenten.
5) Das Ausländer- und Passamt führt ein automatisiertes Register über die Reisedokumente, das die Daten nach Art. 16 und weitere administrative Daten enthalten kann. Im Übrigen finden die Art. 33a bis 33d sinngemäss Anwendung.
Überschrift vor Art. 33a
G.bisDatenschutz
Art. 33a
Pass- und Identitätskartenregister
1) Das Ausländer- und Passamt führt ein automatisiertes Pass- und Identitätskartenregister, das ausschliesslich die Daten nach Art. 16 enthält.
2) Das Register dient:
a) der Ausstellung und Erfassung von Reise-, Diplomaten- und Dienstpässen (Pässen) sowie Identitätskarten;
b) der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung von Pässen und Identitätskarten; sowie
c) der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung.
Sachüberschrift vor Art. 33b
Identitätsprüfung
Art. 33b
a) anhand biometrischer Daten
Die Landespolizei, die Behörden, die Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, und das Ausländer- und Passamt sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben befugt, zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Passinhabers die im Datenchip des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten nach Art. 16a auszulesen, die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben und die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Inhabers zu löschen.
Art. 33c
b) anhand maschinenlesbarer Daten
1) Die maschinenlesbaren Daten auf dem Pass und der Identitätskarte dürfen ausschliesslich von Behörden verwendet werden, die Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen. Die Identitätsüberprüfung muss im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle oder der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit stehen.
2) Personendaten dürfen beim automatisierten Lesen des Passes nicht gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungssystem, die zu einer Feststellung geführt haben.
Art. 33d
Verwendung der Ausweise im nichtöffentlichen Bereich
1) Sämtliche Ausweise dieses Gesetzes können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.
2) Pass- und Identitätskartennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf von Personendaten aus Datensammlungen oder eine Verknüpfung mit Datensammlungen möglich ist.
3) Pässe und Identitätskarten dürfen weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
Art. 38 Abs. 2 Bst. f
f) Führung des Pass- und Identitätskartenregisters sowie des Registers für Reisedokumente gemäss Art. 31.
Pässe und Identitätskarten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
19/2011 und
48/2011