0.232.142.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 342 ausgegeben am 24. August 2011
Kundmachung
vom 16. August 2011
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Abänderungen der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000), LGBl. 2007 Nr. 319, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Änderung der Regeln 161 und 162 der Ausführungsordnung
Beschlossen vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation am 26. Oktober 2010
Inkrafttreten: 1. Mai 2011
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 161 erhält folgende Fassung:
Regel 161
Änderung der Anmeldung
1) Ist das Europäische Patentamt für eine Euro-PCT-Anmeldung als Internationale Recherchenbehörde und, wenn ein Antrag nach Art. 31 PCT gestellt wurde, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig gewesen, so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, zum schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb von sechs Monaten nach der entsprechenden Mitteilung die im schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Hat das Europäische Patentamt einen ergänzenden internationalen Recherchenbericht erstellt, ergeht die Aufforderung gemäss erstem Satz in Bezug auf die Erläuterungen nach Massgabe der Regel 45bis.7 e) PCT. Wenn der Anmelder einer Aufforderung nach erstem oder zweitem Satz weder nachkommt noch zu ihr Stellung nimmt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
2) Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung, so kann die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde gelegt.
2. Regel 162 erhält folgende Fassung:
Regel 162
Gebührenpflichtige Patentansprüche
1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 159 Abs. 1 Anspruchsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zu entrichten.
2) Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb von sechs Monaten nach einer Mitteilung über die Fristversäumung entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Frist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet.
3) Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Abs. 1 entrichtet werden und die nach Abs. 2 zweiter Satz fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet.
4) Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.
Art. 2
1) Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
2) Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 161 und 162 EPÜ gelten für Euro-PCT-Anmeldungen, für die bis 1. Mai 2011 keine Mitteilung nach den geltenden Regeln 161 und 162 EPÜ ergangen ist.
Anhang 2
Änderung der Regeln 71, 71a, 82 und 95 der
Ausführungsordnung
Beschlossen vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation am 26. Oktober 2010
Inkrafttreten: 1. April 2012
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 71 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Die Abs. 3 - 11 werden durch die folgenden Abs. 3 - 7 ersetzt:
3) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschliesst, teilt sie dem Anmelder die Fassung, in der sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und die zugehörigen bibliografischen Daten mit. In dieser Mitteilung fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von vier Monaten die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.
4) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Abs. 3 für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind.
5) Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Abs. 3 die Gebühren nach Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 entrichtet und die Übersetzungen nach Abs. 3 einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der ihm nach Abs. 3 mitgeteilten Fassung und als Beleg für die Verifizierung der bibliografischen Daten.
6) Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Abs. 3 begründete Änderungen oder Berichtigungen in der ihm mitgeteilten Fassung beantragt oder an der letzten von ihm vorgelegten Fassung festhält, so erlässt die Prüfungsabteilung im Falle ihrer Zustimmung eine neue Mitteilung nach Abs. 3; andernfalls nimmt sie das Prüfungsverfahren wieder auf.
7) Werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
2. Im Vierten Teil, Kapitel IV wird die folgende neue Regel 71a eingefügt:
Regel 71a
Abschluss des Erteilungsverfahrens
1) Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents ergeht, wenn alle Gebühren entrichtet sind, eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts eingereicht ist, die nicht die Verfahrenssprache sind, und Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung besteht. In der Entscheidung ist die ihr zugrunde liegende Fassung der europäischen Patentanmeldung anzugeben.
2) Bis zur Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents kann die Prüfungsabteilung das Prüfungsverfahren jederzeit wieder aufnehmen.
3) Wird die Benennungsgebühr nach der Mitteilung nach Regel 71 Abs. 3 fällig, so wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekannt gemacht, wenn die Benennungsgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.
4) Wird eine Jahresgebühr nach der Mitteilung nach Regel 71 Abs. 3 und vor dem Tag der frühestmöglichen Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so wird der Hinweis erst bekannt gemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.
5) Hat der Anmelder auf eine Aufforderung nach Regel 71 Abs. 3 hin die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren bereits entrichtet, so wird der entrichtete Betrag bei erneutem Ergehen einer solchen Aufforderung angerechnet.
6) Wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder vor der Zustellung der Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents zurückgenommen oder gilt sie zu diesem Zeitpunkt als zurückgenommen, so wird die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zurückerstattet.
3. Regel 82 Abs. 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
2) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Andernfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.
4. Regel 95 Abs. 3 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
3) Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Abs. 2 stattzugeben, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; Regel 82 Abs. 3 erster Satz ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das Patent.
Art. 2
1) Die in Art. 1 dieses Beschlusses genannten Bestimmungen treten am 1. April 2012 in Kraft.
2) Die mit Art. 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 71 EPÜ und neu eingefügte Regel 71a EPÜ gelten für europäische Patentanmeldungen, für die bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen keine Mitteilung nach der bisherigen Regel 71 Abs. 3 EPÜ versandt wurde.