0.351.915.91
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 96 ausgegeben am 3. April 2012
Abkommen
zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Färöer-Inseln über den Informationsaustausch in Steuersachen1
Abgeschlossen in Paris am 17. Dezember 2010
Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 20112
Inkrafttreten: 3. April 2012
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Färöer-Inseln, nachfolgend als "die Vertragsparteien" bezeichnet, haben -
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien anerkennen, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien nach weiterer Zusammenarbeit verlangen;
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Befähigung beider Vertragsparteien stärken möchten, ihre jeweiligen Steuergesetze durchzusetzen; und
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Bedingungen für den Austausch von Informationen betreffend Steuersachen festlegen möchten -
Folgendes vereinbart:
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die aller Voraussicht nach für die Administration und Durchsetzung der innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind. Diese Informationen schliessen Auskünfte ein, die aller Voraussicht nach für die Festlegung, Veranschlagung und Erhebung dieser Steuern, die Eintreibung und Durchsetzung von Steuerforderungen oder die Ermittlung und Strafverfolgung in Steuersachen erheblich sind. Die Informationen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht und auf die in Art. 8 festgelegte Weise vertraulich behandelt. Die Rechte und Schutzbestimmungen, mit denen Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Partei geschützt werden, bleiben anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.
Art. 2
Zuständigkeit
Eine ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu liefern, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder unter der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit sind.
Art. 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt für Steuern jeder Art, die auf dem Gebiet der Vertragsparteien erhoben werden.
2) Dieses Abkommen gilt auch für Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über alle wesentlichen Änderungen in der Besteuerung und die damit verbundenen Informationsbeschaffungsmassnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt wird:
a) bedeutet der Begriff "Vertragspartei" je nach Zusammenhang Färöer-Inseln oder Liechtenstein;
b) bedeutet der Begriff "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und im geographischen Sinne das Gebiet, in dem die Steuergesetze des Fürstentums Liechtenstein Geltung haben;
c) bedeutet der Begriff "Färöer-Inseln" die Färöer-Inseln und schliesst das Landgebiet und die Binnengewässer, das Küstenmeer und das Gebiet jenseits des Küstenmeers ein, in denen die Färöer-Inseln in Übereinstimmung mit färöerisches Recht und internationalem Recht seine Rechte in Bezug auf den Meeresboden und Untergrund sowie die darin vorkommenden Bodenschätze ausüben darf; der Begriff schliesst Svalbard, Jan Mayen und die norwegischen Nebenländer ("biland") nicht ein;
d) bedeutet der Begriff "zuständige Behörde"
i) in Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder deren Bevollmächtigten;
ii) auf den Färöer-Inseln den Finanzminister oder den Bevollmächtigten des Finanzministers;
e) umfasst der Begriff "Person" eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
f) bedeutet der Begriff "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der bei der Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
g) bedeutet der Begriff "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
h) bedeutet der Begriff "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
i) bedeutet der Begriff "anerkannte Börse" eine von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbarte Börse;
j) bedeutet der Begriff "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Begriff "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, sofern die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder anderen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräussert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder andere Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
k) bedeutet der Begriff "Steuer" eine Steuer, die unter dieses Abkommen fällt;
l) bedeutet der Begriff "ersuchende Partei" die Vertragspartei, die um Auskunft ersucht;
m) bedeutet der Begriff "ersuchte Partei" die Vertragspartei, die um Auskunft gebeten wird;
n) bedeutet der Begriff "Informationsbeschaffungsmassnahmen" gesetzliche Bestimmungen und Verwaltungs- oder Justizverfahren, die eine Vertragspartei dazu befähigen, die erbetenen Auskünfte einzuholen und zu erteilen;
o) bedeuten die Begriffe "Auskünfte" und "Informationen" Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen in jeglicher Form;
2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach den geltenden Steuergesetzen dieser Partei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die diesem Begriff nach anderen Gesetzen dieser Partei zukommt.
Art. 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
1) Auf Ersuchen der ersuchenden Partei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf ausgetauscht, ob das untersuchte Verhalten nach dem Recht der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei erfolgt.
2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Partei alle relevanten Informationsbeschaffungsmassnahmen, um der ersuchenden Partei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Partei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3) Auf ein ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei gemäss diesem Artikel in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Auskünfte in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden für die in Art. 1 dieses Abkommens angegebenen Zwecke bevollmächtigt sind, auf Ersuchen folgende Auskünfte einzuholen und zu erteilen:
a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten und Personen, einschliesslich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln;
b) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, und anderen Personen, einschliesslich
i) innerhalb der von Art. 2 gesetzten Grenzen Auskünfte über Eigentumsverhältnisse bezüglich all dieser Personen in einer Eigentumskette;
ii) bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder und Treuhandbegünstigte; und bei Stiftungen Auskünfte über Stifter, Mitglieder des Stiftungsrates und Begünstigte.
Darüber hinaus begründet dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse an börsennotierten Gesellschaften oder öffentlichen Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen einzuholen oder zu erteilen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei fasst das Ersuchen möglichst detailliert ab und erteilt der zuständigen Behörde der ersuchten Partei bei einem Auskunftsersuchen nach dem Abkommen die folgenden Auskünfte, um die voraussichtliche Erheblichkeit der Auskünfte für das Ersuchen aufzuzeigen:
a) die Identität der Person, die Gegenstand der Untersuchung oder Ermittlung ist;
b) den Veranlagungszeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;
c) die Art der erbetenen Auskünfte einschliesslich der Form, in welcher die ersuchende Partei die Auskünfte von der ersuchten Partei erhalten möchte;
d) die Steuersache, in Bezug auf die Auskünfte erbeten werden;
e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen bei der ersuchten Partei vorliegen oder sich im Besitz oder unter der Verfügungsmacht einer Person innerhalb der örtlichen Zuständigkeit der ersuchten Partei befinden;
f) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
g) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Partei entspricht, dass die zuständige Behörde der ersuchenden Partei, falls die erbetenen Informationen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ersuchenden Partei wären, in der Lage wäre, die Auskünfte nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Partei einzuholen, und dass das Ersuchen dem Abkommen entspricht; und
h) eine Erklärung, dass die ersuchende Partei alle in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, mit Ausnahme jener, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6) Die zuständige Behörde der ersuchten Partei lässt der ersuchenden Partei die erbetenen Informationen möglichst umgehend zukommen. Um eine umgehende Beantwortung zu gewährleisten, macht die zuständige Behörde der ersuchten Partei Folgendes:
a) Sie bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei den Eingang des Ersuchens schriftlich und informiert die zuständige Behörde der ersuchenden Partei innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens über eventuelle Mängel im Ersuchen.
b) In den Fällen, in denen es der zuständigen Behörde der ersuchten Partei nicht möglich ist, die Auskünfte innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einzuholen und zu erteilen, einschliesslich jener Fälle, in denen sie beim Beschaffen der Informationen auf Hindernisse stösst oder sich weigert, Auskunft zu geben, informiert sie unter Angabe der Gründe für ihr Unvermögen, der Art der Hindernisse oder ihrer Weigerungsgründe die ersuchende Partei umgehend darüber.
Art. 6
Steuerprüfungen im Ausland
1) Nach angemessener Vorankündigung kann die ersuchende Partei beantragen, dass die ersuchte Partei es Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei gestattet, das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei, soweit es nach deren Recht zulässig ist, zu betreten, um natürliche Personen zu befragen und Unterlagen zu prüfen, soweit die vorherige schriftliche Zustimmung der natürlichen Personen oder anderer Betroffener vorliegt. Die zuständige Behörde der zuletzt genannten Partei unterrichtet die zuständige Behörde der zuerst genannten Partei über Zeit und Ort des Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der einen Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei es Vertretern der zuständigen Behörde der erstgenannten Partei gestatten, während des entsprechenden Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Partei anwesend zu sein.
3) Wenn dem in Abs. 2 genannten Ersuchen stattgegeben wird, unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Partei über Zeit und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Mitarbeiter und über die Verfahren und Bedingungen, die die erstgenannte Partei für die Durchführung der Prüfung vorschreibt. Alle Entscheidungen im Hinblick auf die Durchführung der Steuerprüfung werden von der Partei getroffen, die die Prüfung durchführt.
Art. 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1) Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Auskünfte einzuholen oder zu erteilen, die die ersuchende Partei nach eigenem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis zur Administration oder Durchsetzung ihrer eigenen steuerlichen Bestimmungen oder in Beantwortung eines unter ähnlichen Umständen von der ersuchten Partei nach diesem Abkommen gestellten begründeten Ersuchens nicht einholen könnte. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei kann die Amtshilfe ablehnen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit dem Abkommen gestellt wurde.
2) Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht dazu, Auskünfte zu erteilen, die ein Gewerbe-, Geschäfts-, Industrie-, Handels- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen werden Auskünfte der in Art. 5 Abs. 4 erwähnten Art nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren behandelt.
3) Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht dazu, Auskünfte einzuholen oder zu erteilen, die die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Klienten und einem Rechtsanwalt oder anderen zugelassenen Rechtsvertretern preisgeben würden, wenn diese Kommunikation:
a) dem Zweck dient, Rechtsberatung zu suchen oder zu erteilen oder
b) dem Zweck dient, in einem anhängigen oder erwogenen Gerichtsverfahren Verwendung zu finden.
4) Die ersuchte Partei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Offenlegung der Informationen der öffentlichen Ordnung widerspräche.
5) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerschuld strittig ist.
6) Die ersuchte Partei darf ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Partei erbeten werden, um eine Bestimmung im Steuerrecht der ersuchenden Partei oder eine damit verbundene Anforderung zu verwalten oder durchzusetzen, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Partei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Partei unter den gleichen Umständen benachteiligt.
Art. 8
Vertraulichkeit
Die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei gemäss diesem Abkommen erteilten und erhaltenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich Gerichten und Verwaltungsbehörden) im Zuständigkeitsbereich der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern oder mit deren Durchsetzung oder einer mit ihnen verbundenen Strafverfolgung oder der Zulassung von Berufung befasst sind. Diese Personen und Behörden haben diese Auskünfte nur für diese Zwecke zu verwenden. Sie dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei Gerichtsentscheidungen offenlegen. Die Informationen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei nicht anderen Personen oder Rechtsträgern oder Behörden oder anderen Zuständigkeiten, Staaten oder Hoheitsgebieten zugänglich gemacht werden, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens sind.
Art. 9
Kosten
1) Ausser wenn es die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anders vereinbaren, kommt für die üblichen, bei der Amtshilfe nach diesem Abkommen anfallenden Kosten die ersuchte Partei auf.
2) Ausser wenn es die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anders vereinbaren, kommt für die aussergewöhnlichen, bei der Amtshilfe oder bei der Umsetzung von mit diesem Abkommen verbundenen Verfahren anfallenden Kosten gegebenenfalls die ersuchende Partei auf. Zu solchen aussergewöhnlichen Kosten gehören zum Beispiel Kosten für die Amtshilfe, soweit die Amtshilfe das Hinzuziehen externer Berater im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder anderem erfordert.
3) Nimmt die ersuchte Partei an, dass aussergewöhnliche Kosten anfallen werden, konsultiert die zuständige Behörde der ersuchten Partei die zuständige Behörde der ersuchenden Partei, bevor sie weitere Schritte zur Leistung der erbetenen Amtshilfe unternimmt.
Art. 10
Verständigungsverfahren
1) Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die bei diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zum Zweck einer Verständigung bei diesem Artikel direkt miteinander verkehren.
Art. 11
Protokoll
Das beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 12
Umsetzungsgesetzgebung
Die Vertragsparteien verabschieden alle Gesetze, die zur Erfüllung und Inkraftsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind.
Art. 13
Inkrafttreten
1) Jede der Vertragsparteien teilt der anderen schriftlich den Vollzug der Verfahren mit, die nach ihrem Recht für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind. Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
2) Ab seinem Inkrafttreten ist dieses Abkommen auf alle gestellten Ersuchen anzuwenden, jedoch nur in Bezug auf Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen.
Art. 14
Kündigung
1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede der beiden Vertragsparteien kann das Abkommen auf diplomatischem Wege kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei per schriftlicher Mitteilung kündigt. In diesem Fall wird das Abkommen am ersten Tag des Monats unwirksam, der auf das Ende des sechsmonatigen Zeitraums nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei folgt.
2) Im Falle einer Kündigung bleiben beide Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen eingeholten Auskünfte an Art. 8 gebunden.
Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner das Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris am 17. Dezember 2010 in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.
Für die
Regierung des Fürstentums

Liechtenstein:
Für die
Regierung der Färöer-Inseln:
gez. Katja Gey
gez. Gunnar Holm-Jacobsen
Protokoll
zum Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Färöer-Inseln über den Informationsaustausch in Steuersachen
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Färöer-Inseln und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein (den "Vertragsparteien") für den Austausch von Informationen betreffend Steuersachen haben die Vertragsparteien die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil dieses Abkommens sind:
1. In Bezug auf den Unterabsatz a) in Art. 5 Abs. 5 gilt als vereinbart, dass es nicht erforderlich ist, den Namen des Steuerzahlers anzugeben, um seine Identität zu bestimmen, wenn diese Identität aus gleichwertigen Elementen ermittelt werden kann.
2. Förmliche Mitteilungen einschliesslich Auskunftsersuchen, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens oder in Verbindung damit abgefasst werden, haben in schriftlicher Form direkt zwischen den zuständigen Behörden zu erfolgen.
3. In Bezug auf den Unterabsatz e) in Art. 4 Abs. 1 gilt als vereinbart, dass der Begriff "Person" einen ruhenden Nachlass einschliesst.
4. In Bezug auf den Unterabsatz f) in Art. 4 Abs. 1 gilt als vereinbart, dass der Begriff "Gesellschaft" auch Stiftungen, Anstalten, Trusts und besondere Vermögenswidmungen einschliesst.
Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner das Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Paris am 17. Dezember 2010 in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.
Für die
Regierung des Fürstentums

Liechtenstein:
Für die
Regierung der Färöer-Inseln:
gez. Katja Gey
gez. Gunnar Holm-Jacobsen

1   Übersetzung des englischen Originaltextes

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 131/2011