vom 20. Juni 2012
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 32 Abs. 2
2) Im Fall eines Vorgehens nach dem IIIa. Hauptstück der Strafprozessordnung ist vom Pauschalkostenbeitrag abzusehen, wenn die Zahlung dieses Betrages das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Juni 2012 über die Abänderung der Strafprozessordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
44/2012 und
70/2012