910.026 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2012 |
Nr. 278 |
ausgegeben am 10. September 2012 |
Verordnung
vom 4. September 2012
über die Kürzung und Verweigerung von landwirtschaftlichen Förderungsleistungen (Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung; LFKV)
Aufgrund von Art. 72 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2009, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Kürzung oder Verweigerung staatlicher Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung und bezweckt die Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs.
2) Sie gilt für Förderungsleistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz und den folgenden dazu erlassenen Verordnungen:
a) Verordnung über Einkommensbeiträge in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung; LEV);
b) Verordnung über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungsverordnung; LBFV);
c) Verordnung über die Förderung von Programmen der tiergerechten Betriebsführung (Ethoprogramm-Förderungs-Verordnung; EPFV);
d) Verordnung über die Förderung der Landschaftspflege von Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten (Landschaftspflege-Förderungs-Verordnung; LPFV);
e) Verordnung über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung; AWFV);
f) Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV).
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 3
Grundsätze
1) Die Kürzung oder Verweigerung von Förderungsleistungen ist nur in den in dieser Verordnung geregelten Fällen zulässig.
2) Die Kürzung von Förderungsleistungen setzt zumindest Fahrlässigkeit voraus.
3) Sie hat in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere, Dauer, Häufigkeit und Wirkung des Verstosses zu stehen sowie dem Grad des Verschuldens zu entsprechen.
4) Sie ist jeweils vom Jahresbetrag der vom Verstoss betroffenen Förderungsleistungen vorzunehmen. Falls der Kürzungsbetrag den Jahresbetrag der vom Verstoss betroffenen Förderungsleistungen übersteigt, können andere Förderungsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 gekürzt werden.
Art. 4
Wiederholungsfall
1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird im Wiederholungsfall die Kürzung von Förderungsleistungen nach Massgabe dieser Verordnung erhöht.
2) Als Wiederholungsfall gilt der gleiche oder gleichartige Mangel oder das gleiche oder gleichartige Fehlverhalten innerhalb von vier Jahren.
Absehen von der Kürzung oder Verweigerung von Förderungsleistungen
Art. 5
a) bei höherer Gewalt
1) Werden auf Grund höherer Gewalt Anforderungen für die Ausrichtung von Förderungsleistungen nicht erfüllt, so kann das Landwirtschaftsamt auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
a) der Tod oder eine schwerwiegende Verletzung oder Krankheit des Bewirtschafters;
b) die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
c) die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
d) eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet;
e) Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;
f) schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge;
g) ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten.
3) Der Bewirtschafter muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden dem Landwirtschaftsamt schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
Art. 6
b) bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben
1) Das Landwirtschaftsamt kann bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auf die Kürzung oder Verweigerung ganz oder teilweise verzichten, wenn:
a) der Bewirtschafter des Landwirtschaftsbetriebes die Abweichung rechtzeitig meldet;
b) ein offensichtlicher, unbeabsichtigter Erfassungsfehler vorliegt.
2) Rechtzeitigkeit im Sinne von Abs. 1 Bst. a liegt vor, wenn:
a) das Landwirtschaftsamt nicht bereits anderweitig Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erlangt hat; oder
b) das Landwirtschaftsamt die Förderungsleistung noch nicht zugesichert hat.
II. Kürzung und Verweigerung von Förderungsleistungen
Art. 7
Verspätete Gesuchstellung
Wird ein Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleistungen verspätet gestellt, so wird die Förderungsleistung um 500 Franken je verspätetes Gesuch gekürzt. Bei Förderungsleistungen, die den Betrag von 500 Franken nicht übersteigen, entfällt der Anspruch auf Ausrichtung der Förderungsleistung.
Art. 8
Zu tiefe Angaben
1) Sind die Angaben im Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleistungen oder in sonstigen Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung von Förderungsleistungen sind, zu tief, so erfolgt die Berechnung und Auszahlung der Förderungsleistungen gemäss den Angaben im Gesuch.
2) Entsteht auf Grund zu tiefer Angaben eine ungerechtfertigte Erhöhung von Förderungsleistungen, so gelten in Bezug auf den Differenzbetrag die Bestimmungen nach Art. 9.
Art. 9
Zu hohe Angaben
1) Sind die Angaben im Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleistungen oder in sonstigen Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung von Förderungsleistungen sind, zu hoch, erfolgt die Berechnung und Auszahlung von Förderungsleistungen gemäss den tatsächlichen Verhältnissen.
2) Übersteigt der aus den zu hohen Angaben resultierende Betrag 200 Franken, so erfolgt eine Kürzung der Förderungsleistungen in der Höhe der Differenz zwischen den Angaben des Gesuches und den tatsächlichen Verhältnissen, multipliziert mit:
a) 1.0 bei einer erstmaligen falschen Angabe;
b) 3.0 bei einer wiederholten falschen Angabe.
Art. 10
Falsche oder fehlende Angaben im Zusammenhang mit dem Tierverkehr
1) Weicht der effektive Rindviehbestand vom Bestand gemäss Tierverkehr-Datenbank ab, gelten Art. 8 und 9 sinngemäss.
2) Stimmen Begleitdokumente nicht mit der Meldung bei der Tierverkehr-Datenbank überein, wird der Mangel wie ein mangelhaftes oder fehlendes Dokument nach Anhang 1 Ziff. 1.2 behandelt.
Art. 11
Erschwerung und Verhinderung von Kontrollen
Werden Kontrollen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung durch den Bewirtschafter oder eine ihm zuzurechnende Drittperson erschwert oder verhindert, so ist die Ausrichtung von Förderungsleistungen für das laufende Beitragsjahr oder - sofern sich das Fehlverhalten innerhalb von vier Jahren wiederholt - für zwei Beitragsjahre zu verweigern.
Art. 12
Mängel in der Betriebsbuchhaltung
1) Verstösst ein Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes gegen die Bestimmungen der Betriebsbuchhaltungspflichten nach Art. 34 und 35 LBAV, so wird er vom Landwirtschaftsamt schriftlich aufgefordert, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
2) Wird der Mangel innerhalb der Frist nach Abs. 1 nicht behoben, so sind die jährlichen Einkommensbeiträge nach der Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung nach Massgabe von Anhang 2 zu kürzen.
Art. 13
Technische Regeln des ökologischen Leistungsnachweises
Werden die technischen Regeln des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach Anhang 2 LBAV nicht vollständig erfüllt, ist der Abgeltungsbeitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a LBFV nach Massgabe von Anhang 1 Ziff. 1 zu kürzen.
Art. 14
Tiergerechte Haltung der Nutztiere
Wird gegen die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung im Sinne von Art. 9 LBAV verstossen, so sind die Förderungsleistungen nach Massgabe von Anhang 1 Ziff. 2 zu kürzen.
Art. 15
Biologischer Landbau
1) Handelt es sich um einen Landwirtschaftsbetrieb, der im Sinne von Art. 6 LBFV nach den Richtlinien des biologischen Landbaus bewirtschaftet wird, so sind Verstösse gegen die Landwirtschaftsgesetzgebung nach Massgabe des Sanktionsreglements der Bio-Suisse in der jeweiligen Fassung zu bewerten.
2) Bei Mängeln, die gemäss dem Sanktionsreglement der BIO-Suisse den Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises zuzuordnen sind, ist der jährliche Abgeltungsbeitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b LBFV zu kürzen.
3) Bei Mängeln, die gemäss dem Sanktionsreglement der BIO-Suisse dem Biolandbau zuzuordnen sind, ist der jährliche halbe Abgeltungsbeitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b LBFV zu kürzen.
Art. 16
Spezifische Bewirtschaftungsarten
1) Werden die Voraussetzungen und Auflagen für die spezifische Bewirtschaftungsart im Sinne der Art. 8 bis 21 LBFV nicht vollständig erfüllt, sind die Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV für die betroffenen Flächen oder Hochstamm-Feldobstbäume zu verweigern.
2) Bei Verstössen gegen die Pflege- und Nutzungsbedingungen oder verfügte Auflagen ohne negative Dauerwirkung sind die Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV für die betroffenen Flächen oder Hochstamm-Feldobstbäume im laufenden Beitragsjahr zu verweigern.
3) Haben Verstösse gegen die Pflege- und Nutzungsbedingungen oder verfügte Auflagen eine länger andauernde negative Wirkung auf die Qualität, so werden:
a) Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV für die betroffenen Flächen oder Hochstamm-Feldobstbäume im entsprechenden Beitragsjahr ausgeschlossen;
b) bereits ausgerichtete Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV rückwirkend für höchstens fünf Jahre zurückgefordert.
4) Bei der Lagerung nicht zugelassener Materialien (Siloballen, Misthaufen etc.) beträgt die Kürzung 15 Franken pro Meter, mindestens jedoch 200 Franken und höchstens 6 000 Franken.
Art. 17
Ethoprogramme
Wird gegen die Vorschriften über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) nach Art. 4 ff. EPFV oder über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS) nach Art. 8 ff. EPFV verstossen, so sind die Ethobeiträge nach Massgabe von Anhang 3 zu kürzen.
Art. 18
Pflege- und Nutzungsbedingungen bei Alpen
Werden die Pflege- und Nutzungsbedingungen nach Art. 4 bis 8 AWFV nicht eingehalten, so ist der Grundbetrag des Alpungskostenbeitrages nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a AWFV nach Massgabe von Anhang 4 zu kürzen.
Art. 19
Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz
1) Wird im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes oder einer Alpe gegen die Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzgesetzgebung verstossen, so sind die Förderungsleistungen nach Massgabe von Anhang 5 zu kürzen.
2) Die Verstösse müssen mit einer rechtskräftigen Entscheidung, mindestens mit einer Feststellungsverfügung der zuständigen Vollzugsbehörden festgestellt worden sein.
III. Verfahren und Rechtsmittel
Art. 20
Verfahren
1) Das Landwirtschaftsamt entscheidet über die Kürzung oder Verweigerung der Förderungsleistungen mit Verfügung. Es kann Auflagen, Bedingungen und Befristungen festlegen.
2) Kürzungsbeträge können mit anderen landwirtschaftlichen Förderungsleistungen verrechnet werden.
Art. 21
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22
Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Art. 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 10 Abs. 2, 13 und 14)
Kürzungsschema für den Ökologischen
Leistungsnachweis
1. Pflanzenbau
1.1 Berechnung der Kürzung
a) Grundsatz
Die Punktzahlen dieses Anhanges werden zusammengezählt. Auf der Summe gilt eine Toleranz von 10 Punkten, die von der Gesamtsumme der Bewertungen in Abzug gebracht wird.
Bei 110 und mehr Punkten wird der Landwirtschaftsbetrieb von sämtlichen Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung ausgeschlossen.
b) Erster Mangel
Beim ersten Mangel wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x zweifacher ÖLN-Abgeltungsbeitrag (Art. 22 Abs. 2 Bst. a LBFV).
c) Wiederholungsfall
Im ersten Wiederholungsfall wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = 2 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x zweifacher ÖLN-Abgeltungsbeitrag.
Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = 4 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x zweifacher ÖLN-Abgeltungsbeitrag.
d) Ausnahmen
Pufferstreifen und Grasstreifen sind von der Toleranz ausgenommen. Die Punktzahlen des Bodenschutzes (1.6) und des Pflanzenschutzes (1.7) werden nur auf die betroffene Fläche angewendet. Die Regeln für die Wiederholungen werden sinngemäss auf die Ausnahmen angewendet.
1.2 Aufzeichnungen
a) Abzüge
Bei mehreren unvollständigen, fehlenden, falschen oder unbrauchbaren Dokumenten sind die Abzüge zu kumulieren.
Mangel
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Abzug in Punkten
|
Dokument unvollständig
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5 pro Dokument, höchstens jedoch 20 Punkte
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Dokument fehlend, falsch oder unbrauchbar
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10 pro Dokument, höchstens jedoch 40 Punkte
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b) Unbrauchbare Dokumente
Als unbrauchbar werden Dokumente bezeichnet, mit denen keine Kontrollen durchgeführt werden können.
c) Wiederholungsfall bei Aufzeichnungen
Als Wiederholungsfall gelten das Einreichen des gleichen unvollständigen, fehlenden, falschen oder unbrauchbaren Dokuments innerhalb von vier Jahren.
d) Fristen
Fristen zur Nachreichung von Aufzeichnungen dürfen von den beigezogenen akkreditierten Inspektionsstellen nur bei den folgenden unvollständigen, unbrauchbaren oder nicht vorhandenen Dokumenten gesetzt werden: Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerapport, Ökoflächenverzeichnis, Nährstoffbilanz. Eine nicht eingehaltene Frist gilt als Wiederholungsfall. Die übrigen Dokumente wie Schlagkartei, Feldkalender, Wiesenkalender, Wiesenjournal, Liste Düngemitteleinsatz müssen mindestens bis auf eine Woche vor der Kontrolle aktualisiert sein.
e) Erschwerung der Kontrolle
Werden Kontrollen aufgrund von Mängeln bei den Aufzeichnungen erschwert, so ist Art. 11 sinngemäss anzuwenden.
1.3 Ausgeglichene Düngerbilanz (Art. 10 LBAV)
Mangel
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Abzug in Punkten
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Überschreitung der ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Anhang 2 LBAV Abschnitt 2.1
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5 Punkte pro Prozent Überschreitung, mindestens jedoch 12 Punkte; bei Überschreitungen sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend.
Bsp.:
110.1 % = 12 Punkte
115.6 % = 28 Punkte
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Fehlende Bodenanalysen
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5 Punkte
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1.4 Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen, Puffer- und Grasstreifen (Art. 11 LBAV)
Mangel
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Abzug in Punkten bzw. in Franken
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Unterschreiten des geforderten Prozentsatzes an ökologischen Ausgleichsflächen aufgrund fehlender Flächen oder wegen eines zweit-, dritt- oder viertmaligen Mangels bei den Bewirtschaftungsauflagen von ökologischen Ausgleichsflächen innerhalb von vier Jahren
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20 Punkte je Prozent Unterschreitung, mindestens jedoch 10 Punkte
Bsp.:
Betrieb ohne Spezialkulturen: 5.4 %-Anteil = 22.0 % Kürzung
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Pufferstreifen entlang von Gewässern, Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen: fehlend, zu geringe Breite oder Mangel bei den Bewirtschaftungsvorschriften
Lagerung nicht zugelassener Materialien (Siloballen, Misthaufen etc.)
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15 Franken pro Meter, mindestens 200 Franken, höchstens 6 000 Franken bei einem erstmaligen Mangel. Kürzung ab 10 Meter je Betrieb für die gesamte Länge
15 Franken pro Meter, mindestens 200 Franken, höchstens 6 000 Franken bei einem erstmaligen Mangel
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Grasstreifen von weniger als 0.5 Meter Breite entlang von Wegen und Strassen
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5 Franken pro Meter, höchstens 2 000 Franken bei einem erstmaligen Mangel. Kürzung ab 20 Meter je Betrieb für die gesamte Länge
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1.5 Geregelte Fruchtfolge (Art. 12 LBAV)
Mangel
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Abzug in Punkten (Fläche in ha)
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Weniger als 4 Kulturen auf der Ackerfläche
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30 Punkte pro fehlende Kultur x Ackerfläche/LN, höchstens jedoch 30 Punkte
Bsp.:
3 Kulturen, 20 ha Ackerfläche, 30 ha LN:
30 x 20/30 = 20 Punkte
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Überschreitung der Kulturanteile
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5 Punkte je Prozent Überschreitung x Ackerfläche/LN, höchstens jedoch 30 Punkte
Bsp.:
76 % Getreide, 20 ha Ackerfläche, 30 ha LN:
5 x 10 x 20/30 = 33 Punkte, jedoch höchstens 30 Punkte
|
oder
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Nichteinhaltung der Anbaupausen
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100 Punkte x betroffene offene Ackerfläche/LN, höchstens jedoch 30 Punkte
Bsp.: 8 ha Weizen nach Weizen, 30 ha LN:
8 x 100/30 = 26.7 Punkte
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1.6 Geeigneter Bodenschutz (Art. 13 LBAV)
Mangel
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Abzug
Abzüge unter 200 Franken werden nicht gekürzt
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Mangelhafte Bodenbedeckung:
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Zu späte Saat
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60 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der betroffenen Fläche
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Zu früher Umbruch
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100 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der betroffenen Fläche
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Fehlende Saat
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100 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der betroffenen Fläche
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Erstmalige Erosion (ohne Dritteinwirkung)
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Auflage zur Erstellung eines Bewirtschaftungsplanes ohne Abzug
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Zweitmalige Erosion (ohne Dritteinwirkung) ohne Bewirtschaftungsplan oder Nichteinhaltung der Bewirtschaftungsauflagen
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100 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der Fläche der betroffenen Bewirtschaftungsparzelle
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1.7 Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel (Art. 14 LBAV)
Mangel
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Abzug
Abzüge unter 200 Franken werden nicht gekürzt
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Mangel bei den Pflanzenschutzvorschriften im Acker-, Futter- und Gemüsebau
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60 % des 2-fachen ÖLN-Beitrages der betroffenen Fläche
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Mangel bei den Pflanzenschutzvorschriften im Weinbau und in Obstanlagen:
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Die Abzüge erfolgen auf den 2-fachen ÖLN-Beitrag der gesamten Fläche der Kultur. Werden mehrere Mängel festgestellt, werden die Kürzungen kumuliert.
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a) Verwendung von Insektiziden, Fungiziden und und Akariziden:
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- Missachten der vorgeschriebenen Dosierung
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20 %
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- Missachten der erlaubten Produkte, Häufigkeiten etc.
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20 %
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b) Verwendung von Kupfer
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- Missachten der vorgeschriebenen Dosierung und der kumulierten Mengen
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20%
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c) Verwendung von Herbiziden
| |
- Missachten der erlaubten Produkte
|
20 %
|
- Missachten der Anwendungsfristen
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20 %
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Fehlender Spritzentest
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10 Punkte
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Fehlendes Kontrollfenster (ohne Weinbau und Obstanlagen)
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5 Punkte pro Kultur
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2. Tierschutz (Art. 9 LBAV)
2.1 Berechnung der Kürzung
a) Grundsatz
Die Punktzahlen dieses Abschnittes werden zusammengezählt. Die Abzüge erfolgen von der Summe der jährlichen Einkommensbeiträge. Übersteigen die Abzüge die Summe der jährlichen Einkommensbeiträge, werden weitere Förderungsleistungen zur Kürzung herangezogen. Auf der Summe der Abzüge gilt keine Toleranz.
Bei 110 und mehr Punkten wird der Landwirtschaftsbetrieb von sämtlichen Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung ausgeschlossen.
b) Erster Mangel
Beim ersten Mangel wird wie folgt gekürzt:
Kürzung (bis und mit 109 Punkte) = Punkte x 100 Franken, mindestens jedoch 200 Franken.
c) Wiederholungsfall
Die Punktzahl ist beim zweiten Verstoss innerhalb von vier Jahren zu verdoppeln und ab dem dritten Verstoss innerhalb von vier Jahren zu vervierfachen. Die Kürzung beträgt mindestens 400 Franken.
2.2 Baulicher und qualitativer Tierschutz
Mangel
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Abzug in Punkten
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Verstösse gegen den baulichen und qualitativenTierschutz mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh. Bei mehreren von einander unabhängigen Mängeln pro Tier sind die Punkte zu addieren.
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Mindestens ein Punkt pro betroffene GVE, höchstens jedoch 50 Punkte. Bei Tierhaltungsformen mit mehreren Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe nach der LBAV zu gewichten.
Bei Kälbern, Fohlen, Kleinvieh und Kleinbeständen von Geflügel ist der Abzug bis höchstens ein Punkt pro Tier zu erhöhen.
Bei besonders schwerwiegenden Fällen (z.B. grobe Vernachlässigung der Tiere) ist die Punktzahl angemessen zu erhöhen.
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Überbelegter Boxenlaufstall
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10 Punkte pro zu viel eingestellte GVE
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2.3 Auslauf von angebundenen Tieren
a) Mangelhaftes oder fehlendes Auslaufjournal
Bei glaubhaft gewährtem Auslauf wird die Kürzung aufgrund der nicht oder mangelhaft aufgezeichneten Auslauftage wie folgt eingestuft:
Weniger als 20 Tage kein vorschriftsgemässes Auslaufjournal geführt
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Keine Sanktion
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20 bis 90 Tage kein vorschriftsgemässes Auslaufjournal geführt
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0.3 Punkte pro betroffene GVE
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Über 90 Tage kein vorschriftsgemässes Auslaufjournal geführt
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0.7 Punkte pro betroffene GVE
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Bei nicht glaubhaft gewährtem Auslauf beträgt die Kürzung für ein mangelhaftes oder fehlendes Auslaufjournal ein Punkt pro betroffene GVE, mindestens jedoch 200 Franken, höchstens 5 000 Franken.
b) Mangel beim Auslauf
Mangel beim Rindvieh
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Abzug in Punkten
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Weniger als 30 aber mindestens 15 Tage regelmässiger Auslauf während der Winterfütterungszeit
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1 Punkt pro betroffene GVE
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Weniger als 15 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit
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2 Punkte pro betroffene GVE
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Weniger als 60 aber mindestens 30 Tage Auslauf im Sommer
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2 Punkte pro betroffene GVE
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Weniger als 30 Tage Auslauf im Sommer
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4 Punkte pro betroffene GVE
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Auslauf nicht regelmässig
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1 Punkt pro angefangene Woche
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Die Kürzungen bei den Ziegen sind analog zu jenen beim Rindvieh anzusetzen.
Anhang 2
(Art. 12 Abs. 2)
Kürzungsschema für die Verletzung von
Betriebsbuchhaltungspflichten
1. Berechnung der Kürzung
a) Grundsatz
Die prozentualen Abzüge nach diesem Anhang erfolgen von der Summe der jährlichen Einkommensbeiträge. Auf der Summe der Abzüge gilt keine Toleranz.
b) Berechnung
Die prozentualen Abzüge je Mangel werden zusammengezählt. Daraus resultiert die gesamte Kürzung, welche sich aus dem Verstoss gegen die Betriebsbuchhaltungspflichten ergibt.
c) Wiederholungsfall
Im Wiederholungsfall gilt folgende Regelung:
Erstmalige Wiederholung des gleichen Mangels: 2 x Abzüge in Prozent.
Ab dem zweiten Wiederholungsfall des gleichen Mangels: 4 x Abzüge in Prozent.
2. Abzüge
Mangel
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Abzug
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Keine Ablieferung des Jahresabschlusses an die externe Stelle
|
40 %
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Verspätete Ablieferung des Jahresabschlusses an die externe Stelle (Stichtag 31. Juli nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b LBAV)
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20 %
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Unvollständige, fehlende oder falsche Angaben des Landwirtschaftsbetriebes, die einen korrekten Abschluss gemäss Wegleitung verunmöglichen, insbesondere in Bezug auf:
- Strukturdaten des Betriebes;
- Erträge (landwirtschaftliche Rohleistung, Erträge aus landwirtschaftsnahen Tätigkeiten, staatliche Zahlungen);
- Kosten;
- betriebsnotwendige Anlagegüter (Zuweisungen Landwirtschaft - betriebsfremd - privat)
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5 % je Mangel
|
Verweigerung der Revision
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40 %
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Verzögerung der Revision durch die Buchführungsstelle um mehr als einen Monat (Art. 35 Abs. 2 Bst. c LBAV)
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20 %
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Nichteinhaltung der Wegleitung durch die Buchführungsstelle, insbesondere bei:
- unzureichender Kontierung;
- falscher Kontenzuordnung der einzelnen Buchungen;
- zu geringem Detaillierungsgrad der Bilanz;
- fehlenden Angaben zu internen und externen Lieferungen von Lebensmitteln und Futtermitteln sowie Eigenmiete und Privatanteilen;
- Bilanzbruch
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5 % je Mangel
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Anhang 3
(Art. 17)
Kürzungsschema für Ethoprogramme
1. Berechnung der Kürzung
a) Grundsatz
Die Kürzungen werden pro Tierkategorie sowie für das BTS- und das RAUS-Programm separat berechnet.
b) Erster Mangel
Beim ersten Mangel wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = Kürzungspunkte pro Tierkategorie minus 10 Punkte Toleranz pro Tierkategorie/100 x betroffene Ethobeiträge.
c) Wiederholungsfall
Wurde der gleiche Mangel in den vier vorangegangenen Jahren bereits ein Mal festgestellt, so werden die Kürzungspunkte um 50 Punkte erhöht.
Wurde der gleiche Mangel in den vier vorangegangenen Jahren bereits zwei Mal festgestellt, so werden keine Ethobeiträge ausgerichtet.
2. BTS
Tierkategorien
|
Mangel
|
Kürzung in Punkten
|
alle
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Nicht alle zu einer angemeldeten Kategorie gehörenden Tiere (z.B. Galtkühe) werden auf dem betreffenden Betrieb nach den BTS-Vorschriften gehalten
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110
|
alle
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Mehr als 240 Tage Weide ohne Zugang zum Mehrflächen-Haltungssystem
|
110
|
alle
|
Keine Gruppenhaltung
|
110
|
alle
|
Vorgeschriebener Bereich fehlt
|
110
|
alle
|
Unterschreitung eines Mindestmasses gemäss den entsprechenden Rechtsvorschriften oder gemäss schriftlicher Ausnahmebewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
| |
|
- um 10 % und mehr
|
110
|
|
- um weniger als 10 %
|
10
|
alle
|
Beleuchtung ungenügend
|
110
|
Tiere der Rindergattung, Ziegen
|
Liegebereich
| |
|
- keine Strohmatratzen oder für die Tiere gleichwertige Unterlagen
|
110
|
|
- mangelhafte Strohmatratzen (z.B. stark verschmutzt oder Boden stellenweise sichtbar)
|
40
|
|
Fressbereich nicht befestigt oder perforiert. Gilt nicht für Ziegen
|
110
|
Tiere der Pferdegattung
|
Eine oder mehrere der Anforderungen nach Anhang 1 Ziff. 2.1 bis 2.6 EPFV nicht erfüllt
|
110
|
|
Ausnahme: Sägemehlbett oder gleichwertige Unterlage in mangelhaftem Zustand (z.B. stark verschmutzt oder Boden stellenweise sichtbar)
|
40
|
Kaninchen
|
Stall nicht strukturiert oder kein erhöhter Bereich für Zibben
|
110
|
Schweine
|
Liegebereich (für alle Schweine)
| |
|
- Spalten oder andere Perforierungen wahrnehmbar
|
110
|
|
- kein oder viel zu wenig Langstroh oder Chinaschilf (es sollte viel mehr eingestreut werden)
|
110
|
|
- zu wenig Langstroh oder Chinaschilf (es sollte etwas mehr eingestreut werden)
|
10
|
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Galtsauen fixiert (abgesehen von längstens 10 Tage während der Deckzeit)
|
110
|
|
Im Abferkelstall
| |
|
- Sauen ohne triftige Gründe fixiert
|
40
|
|
- Sau kann sich nicht jederzeit drehen, weil die Abferkelbucht zu klein ist
|
110
|
|
Nur für BTS-Zuchtbetriebe: Den Ferkeln werden Zähne aus Prinzip abgeschliffen
|
40
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Nutzgeflügel
|
Zugang zum Aussenklimabereich
| |
|
- Pro Tag zu wenig1 Auslauf bis und mit 19 Tage
|
4
|
|
- 20 und mehr Tage1 zu wenig Auslauf
|
110
|
|
- nicht während des ganzen Tages bzw. bei Hennen und Hähnen nicht ab 10 Uhr1
|
40
|
|
Mangelhaftes oder fehlendes Journal
| |
|
- Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zum Aussenklimabereich zweifelhaft
|
110
|
|
- Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zum Aussenklimabereich glaubhaft
|
10
|
|
Einstreu im Aussenklimabereich
| |
|
- keine oder viel zu wenig
|
40
|
|
- etwas zu wenig oder unzweckmässig
|
10
|
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Mangel bei weiteren Vorschriften für Truten: keine Unterschlupfmöglichkeiten
|
40
|
3. RAUS
Tierkategorien
|
Mangel
|
Kürzung in Punkten
|
alle
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Nicht alle zu einer angemeldeten Kategorie gehörenden Tiere (z.B. Galtkühe) werden auf dem betreffenden Betrieb nach den RAUS-Vorschriften gehalten
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110
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Mangelhaftes oder fehlendes Auslaufjournal
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- Einhaltung der Auslaufvorschriften zweifelhaft
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110
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- Einhaltung der Auslaufvorschriften glaubhaft
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10
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Unterschreitung eines Mindestmasses gemäss den entsprechenden Rechtsvorschriften oder gemäss schriftlicher Ausnahmebewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
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- um 10 % und mehr
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110
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- um weniger als 10 %
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10
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Beleuchtung ungenügend
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40
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Tiere der Rindergattung, andere Raufutter verzehrende Nutztiere
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Mangel bei einer Auslaufvorschrift bei
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- Tieren mit Weidepflicht während der Sommerfütterungsperiode:
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- Mangel während der Sommerfütterungsperiode
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Abstufung 1
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- Mangel während der Winterfütterungsperiode
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Abstufung 2
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- den übrigen Tieren der Rindergattung: nicht dauernd Zugang zum Laufhof
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110
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- Kaninchen: nicht täglicher Auslauf
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110
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Weidefläche zu klein
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80
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Liegebereich: Spalten oder andere Perforierungen wahrnehmbar
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40
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Schweine
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Mangel bei einer Auslaufvorschrift bei
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- Zuchtebern, Remonten und Mastschweinen
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Abstufung 1
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- Galtsauen
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Abstufung 2
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Liegebereich (für alle Schweine): Spalten oder andere Perforierungen wahrnehmbar
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110
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Galtsauen fixiert (abgesehen von längstens 10 Tagen während der Deckzeit)
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110
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Im Abferkelstall
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- Sauen ohne triftige Gründe fixiert
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40
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- Sau kann sich nicht jederzeit drehen, weil die Abferkelbucht zu klein ist
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110
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Nutzgeflügel
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Zugang zur Weide
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- nicht täglich (ab dem 43. Lebenstag bzw. Mastpoulets ab dem 22. Lebenstag)
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Abstufung 1
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- nicht von spätestens 13.00 bis mindestens 16.00 Uhr
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40
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Zugang zum Aussenklimabereich
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- nicht täglich1 (ab dem 43. Lebenstag bzw. Mastpoulets ab dem 22. Lebenstag)
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Abstufung 1
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- nicht während des ganzen Tages bzw. bei Hennen und Hähnen nicht ab 10.00 Uhr1
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40
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Einstreu im Aussenklimabereich
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- keine oder viel zu wenig
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40
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- etwas zu wenig oder unzweckmässig
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10
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Abstufung 1
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Pro Tag zu wenig1 Auslauf bis und mit 19 Tage
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4
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20 und mehr Tage1 zu wenig Auslauf
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110
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Abstufung 2
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Pro Tag zu wenig1 Auslauf bis und mit 12 Tage
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6
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13 und mehr Tage1 zu wenig Auslauf
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110
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1 Abgesehen von erlaubten Ausnahmen.
Anhang 4
(Art. 18)
Kürzungsschema für die Alpwirtschaft
1. Berechnung der Kürzung
a) Grundsatz
Die Punktzahlen dieses Anhangs werden zusammengezählt. Auf der Summe gilt eine Toleranz von 10 Punkten, die von der Gesamtsumme der Bewertungen in Abzug gebracht wird.
Bei 110 und mehr Punkten wird die Alpe von den Alpungskostenbeiträgen ausgeschlossen.
b) Erster Mangel
Beim ersten Mangel wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = Kürzung in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag (Art. 11 Abs. 1 Bst. a AWFV).
c) Wiederholungsfall
Im ersten Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = 2 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag.
Ab dem zweiten Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = 4 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag.
d) Ausnahmen
Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung sind von der Toleranz ausgenommen. Die Regeln für die Wiederholungen werden sinngemäss auf die Ausnahmen angewendet.
2. Abzüge
Mangel
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Abzug in Punkten
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Weideführung: Nicht eingezäunt oder nicht mindestens einmal wöchentlich kontrolliert
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10 bis 20
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Nutzung nicht beweidbarer Flächen
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10 bis 20
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Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Naturschutzflächen
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10 bis 20
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Unerlaubter Düngereinsatz
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15 bis 25
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Unerlaubter Herbizideinsatz
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15 bis 25
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Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen
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10 bis 20
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Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung bei gealpten Tieren
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2 pro GVE
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3. Schafweiden
Für die Ausrichtung des Alpungskostenbeitrages für die Behirtung und Umtriebsbeweidung von Schafherden müssen die Förderungsvoraussetzungen nach der AWFV eingehalten werden. Sind diese nur teilweise eingehalten, wird die Förderungsleistung für "übrige Weiden" ausgerichtet (Art. 11 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 AWFV).
Anhang 5
(Art. 19)
Kürzungsschema bei Verstössen gegen den Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz
1. Berechnung der Kürzung
a) Kategorien der Verstösse
Verstösse gegen die Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzbestimmungen werden in Berücksichtigung der Vorgeschichte und Wirkung der Widerhandlung im Einzelfall einer der drei folgenden Kategorien zugeordnet:
- erstmalige Verstösse ohne Dauerwirkung: z.B. einmaliges gewässerschutzwidriges Güllen;
- erstmalige Verstösse, deren Wirkung andauert oder deren Handlung oder Unterlassung sich über mehrere Tage, Wochen oder Monate erstreckt: z.B. unbefestigter Mistlagerplatz; mehrmaliges gewässerschutzwidriges Güllen an verschiedenen Tagen;
- wiederholte Verstösse: Widerhandlungen von Bewirtschaftern gegen die gleichen landwirtschaftsrelevanten Bestimmungen innerhalb von vier Jahren.
b) Schweregrade der Verstösse
Innerhalb jeder Kategorie werden drei Schweregrade unterschieden:
- fahrlässige Verstösse;
- eventualvorsätzliche Verstösse (das gesetzeswidrige Resultat war zwar nicht direkt beabsichtigt, wurde aber in Kauf genommen);
- vorsätzliche Verstösse (das gesetzeswidrige Resultat wurde bewusst herbeigeführt).
c) Ausschluss von Doppelkürzungen
Hat der Verstoss gegen die Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzbestimmungen auch einen Abzug nach Anhang 1 zur Folge, so gehen die Kürzungen nach Anhang 1 vor. Doppelte Kürzungen sind ausgeschlossen.
2. Abzüge
Es werden nachstehende prozentuale Kürzungen der jährlichen Summe der Förderungsleistungen nach der LEV, LBFV, EPFV, AWFV und LPFV vorgenommen. Die Kürzung beträgt mindestens 200 Franken.
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Fahrlässiger Verstoss
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Eventualvorsätzlicher Verstoss
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Vorsätzlicher Verstoss
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Erstmaliger Verstoss ohne Dauerwirkung
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5 %, höchstens 1 000 Franken
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15 %, höchstens 3 000 Franken
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25 %, höchstens 5 000 Franken
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Erstmaliger Verstoss mit Dauerwirkung
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10 %, höchstens 2 000 Franken
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25 %, höchstens 6 000 Franken
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50 %, höchstens 20 000 Franken
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Zweiter, dritter oder vierter Verstoss innerhalb von vier Jahren
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Verdoppelung der Kürzung
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Verdoppelung der Kürzung
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Beitragsausschluss
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