216.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2013 |
Nr. 67 |
ausgegeben am 8. Februar 2013 |
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 322 Abs. 4
4) Vor der Börsenkotierung und nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Börsenkotierung einer Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namenaktien sinngemäss anzuwenden.
Art. 326a
e) Hinterlegung
1) Inhaberaktien sind beim Verwahrer (Art. 326b) zu hinterlegen.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf:
1. Inhaberaktien von börsenkotierten Gesellschaften;
2. Inhaberaktien von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie Anlagefonds und Anlagegesellschaften.
3) Abs. 1 gilt auch für mit der Inhaberaktie nicht verbundene Talons oder Kupons.
Art. 326b
f) Bestellung eines Verwahrers
1) Die Gesellschaft hat einen Verwahrer zu bestellen. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, bestellt das Landgericht einen Verwahrer im Ausserstreitverfahren.
2) Zum Verwahrer können vorbehaltlich Abs. 3 nur Personen bestellt werden, die:
1. dem Sorgfaltspflichtgesetz oder einer der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertigen Regelung und Aufsicht im Ausland unterstehen; oder
2. sofern sie keiner Regelung nach Ziff. 1 unterstehen, ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben und über eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügen.
3) Bei Verbandspersonen nach Art. 180a Abs. 3 muss der Verwahrer weder dem Sorgfaltspflichtgesetz oder einer der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertigen Regelung und Aufsicht im Ausland unterstehen noch seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben; in solchen Fällen genügt eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
4) Der Verwahrer ist im Handelsregister unter Angabe seiner Funktion einzutragen.
Art. 326c
g) Registrierung
1) Der Verwahrer führt ein Register, in dem für jede Inhaberaktie einzutragen sind:
1. der Name und Vorname, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz oder die Firma und der Sitz des Aktionärs;
2. der Zeitpunkt der Hinterlegung;
3. in den Fällen nach Art. 326b Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
2) Im Verhältnis zu der Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer in das Register eingetragen ist.
3) Sämtliche Zahlungen der Gesellschaft an den Aktionär haben in den Fällen nach Art. 326b Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 auf das registrierte Konto zu erfolgen.
4) Das Register kann auch elektronisch geführt werden, sofern es jederzeit lesbar gemacht werden kann.
5) Das Register ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.
6) Der Verwahrer hat dem Aktionär auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich eine Bestätigung über Anzahl, Nennwert und Kategorie der hinterlegten Inhaberaktien (Hinterlegungsschein) auszustellen. Der Hinterlegungsschein gilt als Beweisurkunde.
Art. 326d
h) Einsichtnahme in das Register
1) Der Aktionär ist berechtigt, Einsicht in die über ihn im Register geführten Daten zu nehmen.
2) Inländische Behörden und Gerichte können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Einsicht in das Register nehmen und Abschriften erstellen.
Art. 326e
i) Herausgabe
Der Verwahrer darf Inhaberaktien nur herausgeben:
1. bei Beendigung seiner Funktion an seinen Nachfolger als Verwahrer;
2. bei Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien gemäss Statuten an die Gesellschaft;
3. bei Einziehung, Rückziehung oder Amortisation von Inhaberaktien an die Gesellschaft.
Art. 326f
k) Geltendmachung von Aktionärsrechten
Aktionärsrechte aus der Inhaberaktie können nur geltend gemacht werden, wenn die Aktie beim Verwahrer hinterlegt ist und sämtliche Angaben über den Inhaberaktionär registriert sind.
Art. 326g
l) Vertretung
1) Nimmt der Aktionär sein Stimmrecht an der Generalversammlung nicht selbst wahr, so darf der Verwahrer das Stimmrecht für die bei ihm hinterlegten Inhaberaktien ausüben. Hierzu ersucht er vor jeder Generalversammlung um Weisungen für die Stimmabgabe beim Inhaberaktionär.
2) Sind Weisungen nicht rechtzeitig erhältlich, so übt der Verwahrer das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung des Inhaberaktionärs aus; fehlt eine solche, so folgt er den Anträgen des Verwaltungsrates.
3) Seine Berechtigung zur Ausübung der Stimmrechte weist der Verwahrer anhand einer schriftlichen Erklärung aus; diese hat zu enthalten:
1. den Hinweis auf seine Funktion als Verwahrer;
2. die Anzahl, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Inhaberaktien;
3. die Angabe, ob der Vertretung eine spezielle, allgemeine oder keine Weisung zu Grunde liegt.
4) Ist über den Beschluss der Gesellschafter eine öffentliche Urkunde zu erstellen, so wird die Erklärung nach Abs. 3 der Urkunde beigefügt.
Art. 326h
m) Übertragung von Inhaberaktien
1) Beabsichtigt ein Aktionär Inhaberaktien zu übertragen, so hat er dies dem Verwahrer mitzuteilen.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder die Firma und den Sitz des Erwerbers der Inhaberaktie zu enthalten.
3) Die Übertragung von Inhaberaktien wird mit der Eintragung des Erwerbers im Register nach Art. 326c wirksam.
Art. 326i
n) Aufsicht
1) Die Einhaltung der Pflichten als Verwahrer wird im Rahmen der jährlichen Prüfungs- beziehungsweise Reviewpflicht geprüft und von der Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, bestätigt.
2) Werden Mängel festgestellt, übermittelt die Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, unverzüglich einen Bericht an das Amt für Justiz. Dieses fordert den Verwahrer unter Fristansetzung zur Behebung der Mängel auf. Wird der Mangel nicht behoben, erstattet das Amt für Justiz Anzeige beim Landgericht.
3) Das Amt für Justiz hat zudem beim Landgericht unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn es von einem der folgenden Umstände Kenntnis erlangt:
1. Abgabe einer unrichtigen Bestätigung über die Hinterlegung von Inhaberaktien gemäss Art. 326c;
2. rechtswidrige Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 326e); oder
3. Abgabe einer unrichtigen Bestätigung gemäss Art. 326i Abs. 1 oder Nichterstattung eines Berichts gemäss Art. 326i Abs. 2.
Art. 328 Abs. 1, 5 und 6
1) Die Gesellschaft hat über die Eigentümer der Namenaktien ein Verzeichnis (Aktienbuch) zu führen, in das die Aktionäre mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Firma und Sitz eingetragen werden.
5) Die Einhaltung der Pflicht zur Führung eines Aktienbuches wird im Rahmen der gesetzlichen jährlichen Prüfungs- beziehungsweise Reviewpflicht geprüft und von der Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchführt, bestätigt.
6) Werden Mängel festgestellt, übermittelt die Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, unverzüglich einen Bericht an das Amt für Justiz. Dieses fordert die Gesellschaft unter Fristansetzung zur Behebung der Mängel auf. Wird der Mangel nicht behoben, erstattet das Amt für Justiz Anzeige beim Landgericht.
Art. 329a
d) Führung und Aufbewahrung des Aktienbuches
1) Das Aktienbuch kann auch elektronisch geführt werden, sofern es jederzeit lesbar gemacht werden kann.
2) Das Aktienbuch ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 329b
e) Einsichtnahme in das Aktienbuch
1) Der Aktionär ist berechtigt, Einsicht in die über ihn im Aktienbuch geführten Daten zu nehmen.
2) Inländische Behörden und Gerichte können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Einsicht in das Aktienbuch nehmen und Abschriften erstellen.
Art. 330 Sachüberschrift
f) Haftung der Namenaktionäre
Art. 447 Abs. 2 bis 5
2) Für solche Anteilscheine gelten die Vorschriften über die Namenaktien und, wo Anteilscheine in Verbindung mit einer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht oder einer Pflicht zu sonstigen, nicht in Geld bestehenden Leistungen ausgegeben werden, jene über die Nebenleistungsaktien.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
5) Die Genossenschaft hat über die Eigentümer der Anteilscheine ein Verzeichnis zu führen und darin die eintretenden Änderungen einzutragen.
Art. 928 Abs. 3
3) Die Treuhandzertifikate sind gleich Namenaktien übertragbar und es ist über sie gleich dem Aktienbuch vom Treuhänder ein Verzeichnis zu führen.
Art. 932a § 114 Abs. 2
2) Sieht die Treuanordnung die Ausgabe von Wertpapieren ohne Angabe darüber vor, ob sie auf Namen oder an Order lauten sollen, oder sind die Begünstigten zu wiederkehrenden Leistungen oder zur Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet, so dürfen nur auf den Namen lautende und mit Zustimmung des Treuunternehmens übertragbare Wertpapiere ausgegeben werden.
Art. 932a § 117 Abs. 2 und 3
2) Aufgehoben
3) Die über die Begünstigung ausgestellte Urkunde gilt als Beweismittel.
§ 66d SchlT
6. Hinterlegung von Inhaberaktien
1) Vom Landgericht kann auf Anzeige des Amtes für Justiz im Ausserstreitverfahren mit Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
1. als Verwahrer gegen die Pflichten zur ordnungsgemässen Führung des Registers gemäss Art. 326c Abs. 1 verstösst;
2. als Verwahrer eine unrichtige Bestätigung über die Hinterlegung von Inhaberaktien gemäss Art. 326c Abs. 6 abgibt;
3. als Verwahrer Inhaberaktien entgegen von Art. 326e herausgibt; oder
4. als Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, eine unrichtige Bestätigung gemäss Art. 326i Abs. 1 ausstellt oder einen Bericht gemäss Art. 326i Abs. 2 nicht erstattet.
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
3) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.
Änderung von Art. 326a Abs. 2 Ziff. 2
Art. 326a Abs. 2 Ziff. 2 lautet mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) wie folgt:
2. Inhaberaktien von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG sowie von alternativen Investmentfonds und Verwaltern alternativer Investmentfonds nach dem AIFMG.
Art. 1
Auf Inhaber lautende Aktien von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Europäischen Gesellschaften (SE)
1) Auf Inhaber lautende Aktien von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Europäischen Gesellschaften (SE), die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben wurden, sind bei sonstigem Ausschluss des Stimmrechts bis zum 1. März 2014 beim Verwahrer zur Registrierung zu hinterlegen.
2) Nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 können Inhaberaktien nur dann beim Verwahrer zur Registrierung hinterlegt werden, wenn der betroffene Aktionär einen Beschluss des Landgerichts vorlegt, wonach er rechtmässiger Eigentümer der Inhaberaktien ist. Die Feststellung des Eigentums an den Inhaberaktien, einschliesslich des Zeitpunkts des Eigentumserwerbs, durch das Landgericht erfolgt im Ausserstreitverfahren.
3) Wird ein Aktionär aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts nach Abs. 2 registriert, so hat ihm der Verwahrer alle Dividenden oder anderen Zahlungen, die während der Zeit der Nichtregistrierung durch die Gesellschaft zur Auszahlung gelangt sind, zu Lasten des Treuhandkontos nach Abs. 4 auszuzahlen; von den Dividenden und anderen Zahlungen sind der Betrag nach Abs. 4 und die Kosten des Verwahrers abzuziehen. Art. 316 ist anwendbar.
4) Alle Dividenden oder anderen Zahlungen, die mangels einer Registrierung nach Abs. 1 und 2 nicht ausbezahlt werden können, sind von der Gesellschaft unter Abzug eines Betrages von 35 % der Einkünfte aus Dividenden oder anderen Zahlungen an den Verwahrer zu überweisen. Diese Gelder werden in einem Treuhandkonto geäufnet. Auf die Führung des Treuhandkontos findet Art. 326i sinngemäss Anwendung.
5) Das Treuhandkonto nach Abs. 4 ist vom Verwahrer aufzulösen:
a) mit der Registrierung sämtlicher Inhaberaktien und der Begleichung sämtlicher Forderungen; oder
b) spätestens mit Ablauf der Frist gemäss Abs. 6; allfällige auf dem Konto vorhandene Guthaben verfallen zu Gunsten des Landes.
6) Nach dem 1. März 2024 sind Inhaberaktien, die nicht nach Massgabe von Abs. 1 oder 2 registriert wurden, durch die Gesellschaft für nichtig zu erklären; aus solchen Aktien können nach diesem Zeitpunkt keine Rechte mehr geltend gemacht werden.
7) Die Generalversammlung der Gesellschaft hat in den Fällen nach Abs. 6 auf Antrag der Verwaltung einen Beschluss zu fassen, in dem die Anzahl und die Höhe des einbezahlten Nennbetrages der von der Nichtigerklärung betroffenen Inhaberaktien festgehalten werden. Der Betrag in Höhe des Nennbetrages oder, bei Quotenaktien, des rechnerischen Werts aller von der Nichtigerklärung betroffenen Inhaberaktien ist in eine Reserve einzubringen. Art. 358 Abs. 1 Ziff. 4 letzter Satz findet sinngemäss Anwendung.
8) Wer als Verwahrer gegen die Pflicht zur ordnungsgemässen Führung des Treuhandkontos gemäss Abs. 4 und 5 verstösst, wird nach § 66d SchlT bestraft.
Art. 2
Auf Inhaber lautende Wertpapiere anderer Verbandspersonen, Treuunternehmen und Treuhänderschaften
Auf Inhaber lautende Wertpapiere anderer Verbandspersonen, Treuunternehmen und Treuhänderschaften, welche ein Mitgliedschafts- oder Bezugsrecht verkörpern, sind bis zum 1. März 2014 in Namenpapiere umzuwandeln. Nach Ablauf dieser Frist sind nicht umgewandelte Wertpapiere durch die Gesellschaft zu vernichten; aus solchen Wertpapieren können keine Rechte mehr geltend gemacht werden.
Art. 3
Aktienbücher
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellte Aktienbücher sind bis zum 1. März 2014 an die Anforderungen des neuen Rechts anzupassen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
69/2012 und
150/2012