Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 11. Juli 2013
Inkrafttreten: 11. Juli 2013
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 11. Juli 2013
bei der Europäischen Union
Europäische Kommission
Generaldirektion Inneres
B-1049 Brüssel
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet der Europäischen Kommission, Generaldirektion Inneres, ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation der Kommission vom 4. Juli 2013, welche wie folgt lautet:
"Ich schreibe Ihnen in der Absicht, die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz gestellten Asylantrages, zu erfüllen.
Ich habe die Freude Ihnen zu notifizieren, dass die "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)"
2 [Dublin-Verordnung] und die "Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Einrichtung von "Eurodac" für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)"
3 [Eurodac-Verordnung] vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen worden sind.
Die englische und deutsche Fassung dieser Verordnungen, wie im offiziellen Amtsblatt der Europäischen Union publiziert, sind beigelegt. Die Neufassung der Dublin-Verordnung ersetzt die Verordnung EG 343/2003. Die Neufassung der Eurodac-Verordnung ersetzt die Verordnung EG 2725/2000 und EG 407/2002 und ergänzt die Verordnung 1077/2011 durch kleinere Anpassungen.
Liechtenstein wird ersucht, in Übereinstimmung mit dem oben angesprochenen Protokoll, zu entscheiden, ob es die Inhalte der Neufassungen der Verordnungen akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung übernimmt und dies der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Rechtsakte notifiziert. Die Dublin-Verordnung wurde am 12. Juni 2013 und die Eurodac-Verordnung am 20. Juni 2013 angenommen. In Übereinstimmung mit Art. 5(3) des oben genannten Protokolls soll Liechtenstein die Kommission zum Zeitpunkt der Notifikation darüber informieren, wenn die Inhalte der Neufassungen der Verordnungen erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden können. Liechtenstein wird ersucht, die Kommission umgehend schriftlich über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Erfordernisse in Kenntnis zu setzten. Wenn eine Volksabstimmung nicht erforderlich ist, soll die Notifikation spätestens 30 Tage nach Verstreichen der Frist für die Ausschreibung der Volksabstimmung erfolgen. Wenn eine Volksabstimmung erforderlich ist, wird Liechtenstein ersucht, spätestens 18 Monate nach dem Datum der Notifikation durch die Kommission seinerseits zu notifizieren.
Art. 49 der Neufassung der Dublin-Verordnung besagt, dass diese für Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sein soll, welche ab dem ersten Tag des sechsten Monates nach Inkrafttreten der Verordnung eingereicht werden.
Art. 46 der Neufassung der Eurodac-Verordnung besagt, dass diese zwei Jahre nach dem Datum ihres Inkrafttretens anwendbar sein soll.
Anzumerken ist, dass Erwägungspunkt 44 des Kommissionsvorschlags zur Neufassung der Eurodac-Verordnung [COM(2012)254] von den Mitgesetzgebern gestrichen wurde. Zum Zeitpunkt der Annahme der Neufassung der Eurodac-Verordnung hat der Rat eine Stellungnahme (beiliegend) abgegeben, welche die folgende Bestimmung enthielt:
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass insoweit als die Anpassungen der Eurodac-Verordnung (Neufassung) die Verfahren zum Abgleich und Datenübertragung für Zwecke der Strafverfolgung, wie sie in den Art. 5, 6, 19 bis 22, 33, 36, 39(3), 40(7) und 43 der Verordnung enthalten sind, betreffen, welche auf der Rechtsgrundlage der polizeilichen Kooperation (Art. 87(2)(a) und 88(2)(a) AEUV) basieren, diese keine Weiterentwicklung darstellen, die die Bestimmungen von Eurodac im Sinne der Vereinbarungen der EU mit Dänemark, Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein umfassen und deshalb ausserhalb des Anwendungsbereichs der genannten Vereinbarungen fallen, die nur für Zwecke des Asylwesens abgeschlossen wurden (zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz, Art. 78(2)(e) AEUV). Deswegen finden die Bestimmungen des angesprochenen Übereinkommens keine Anwendung auf die oben angeführten Artikel der Verordnung. Sobald die Eurodac-Verordnung angenommen worden ist, soll die Kommission, soweit angemessen, Vorschläge für eine Ratsentscheidung unterbreiten mit dem Zweck der Aufnahme von Verhandlungen zur Vervollständigung der angesprochenen Übereinkünfte, um die oben angeführten Artikel betreffend die Strafverfolgung miteinzubeziehen.
Eine derartige Vereinbarung zur Miteinbeziehung der der Strafverfolgung dienenden Artikel, könnte Liechtenstein nur im Anschluss an eine separat abzuschliessende Vereinbarung über die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Ratsentscheidung 2008/615/JI betreffend die Erweiterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit [die Prüm-Entscheidung] vorgeschlagen werden. In Ermangelung einer derartigen Vereinbarung werden die Daten, die Liechtenstein ursprünglich in das Zentralsystem von Eurodac eingespeist hat, dem Zugriff von Mitgliedstaaten zum Zweck der Strafverfolgung entzogen, nicht jedoch für die Zwecke betreffend das Dublin/Asylwesen."
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Mission beehrt sich, gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a zweiter und dritter Satz des Protokolls hiermit die Europäische Kommission, Generalsekretariat Inneres, zu informieren, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Verordnungen akzeptiert, welche der Notifikation der Kommission beigefügt sind und Teil dieser Antwortnote darstellen, und diese Verordnungen in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um die Europäische Kommission, Generaldirektion Inneres, ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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Übersetzung des englischen Originaltextes