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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2013
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Nr. 269
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ausgegeben am 22. Juli 2013
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Verordnung
vom 12. Juli 2013
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 7 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 22 Abs. 1 Bst. h und l Ziff. 3 und 4
1) Im Rahmen des Schulkontingents sind bei den einzelnen Lehrern die folgenden Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl anrechenbar:
h) für musisch/kulturelle Projekte, insbesondere Chorgesang, Schulorchester und Schultheater, auf der Kindergarten- und Primarschulstufe: bis 7 Klassen höchstens 1 Lektion, ab 8 Klassen 2 Lektionen;
l) besondere im pädagogischen und/oder administrativen Interesse der Schule liegende Tätigkeiten auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion pro Klasse und auf der Primar- und Sekundarstufe:
3. zusätzlich:
- 4 Lektionen für das Freiwillige 10. Schuljahr für die Durchführung von Aufnahmegesprächen und Einteilungstests, die Organisation von Betriebspraktika und dergleichen;
- 1/2 Lektion für die Berufsmittelschule je zu betreuender Schwerpunkt;
- 1/10 Lektion je zu betreuende interdisziplinäre Projektarbeit an der Berufsmittelschule;
4. zusätzliche Lektionen gemäss Beschluss der Regierung für weitere Tätigkeiten wie die Führung von Schulbibliotheken, die Mitwirkung in Schulprojekten und dergleichen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef