vom 22. Oktober 2013
des Beschlusses Nr. 77/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Mai 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 77/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 77/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2013
vom 3. Mai 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 wird mit Wirkung zum 1. September 2013 die Richtlinie 98/11/EG der Kommission
2 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. September 2013 aus diesem zu streichen ist.
3. Da die Richtlinie 78/170/EWG des Rates
3 durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
4 aufgehoben und beide Richtlinien in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, ist die Bezugnahme auf die Richtlinie 78/170/EWG aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
4. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel IV erhält der Text von Nummer 4e (Richtlinie 98/11/EG der Kommission) mit Wirkung vom 1. September 2013 folgende Fassung:
"
32012 R 0874: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (
ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1)"
2. In Kapitel V wird der Text von Nummer 1 (Richtlinie 78/170/EWG des Rates) gestrichen.
Art. 2
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 4 (Richtlinie 78/170/EWG des Rates) wird gestrichen.
2. Der Text von Nummer 11e (Richtlinie 98/11/EG der Kommission) erhält mit Wirkung vom 1. September 2013 folgende Fassung:
"
32012 R 0874: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (
ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1)
(1)
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 4. Mai 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
5, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 2012
6, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.