vom 8. November 2013
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 180a Abs. 1, 2, 4 und 5
1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person oder eine juristische Person sein und eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz besitzen.
2) Gleichgestellt sind Personen, die über eine Bewilligung oder sonstige Berechtigung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts verfügen.
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2013 betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
41/2013 sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
82/2013