vom 5. Dezember 2013
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31 Abs. 4
4) Bei Verlust eines gültigen Aufenthaltsausweises ist bei der Landespolizei Anzeige zu erstatten. Soweit das Abhandenkommen des Aufenthaltsausweises nicht im Zusammenhang mit einem Straftatbestand steht, kann der Verlust auch direkt beim Ausländer- und Passamt angezeigt werden. Ein neuer Aufenthaltsausweis wird erst ausgestellt, wenn dem Ausländer- und Passamt eine Verlustanzeige vorliegt.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
34/2013 und
96/2013