814.011.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 33 ausgegeben am 7. Februar 2014
Verordnung
vom 4. Februar 2014
über Ordnungsbussen nach dem Umweltschutzgesetz (OBV-USG)
Aufgrund von Art. 90 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:
Art. 1
Bussenliste
Die Bussenliste im Anhang 1 umfasst die Straftatbestände und Beträge für jene Übertretungen nach Art. 89 USG, die im vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) durch die Landespolizei und die Gemeindepolizei mit Ordnungsbussen geahndet werden.
Art. 2
Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen
Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine Widerhandlung mehrere Ordnungsbussentatbestände, so wird nur jener Tatbestand mit Ordnungsbusse geahndet, für welchen die höhere Busse festgelegt ist.
Art. 3
Formulare
Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die Angaben nach Anhang 2 enthalten.
Art. 4
Weisungen
Die Regierung kann für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens Weisungen erlassen.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 1)
Bussenliste
Ziffer
Titel
Betrag in Franken
1.
Zurücklassen, Wegwerfen oder Ablagern folgender Kleinabfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Standorte (Art. 47 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 3 USG):
 
1.1
Inhalt eines Aschenbechers
80
1.2
Einzelne Kleinabfälle wie Dosen, Flaschen, Papier, Verpackungen, Zigarettenstummel, Kaugummi und Essensreste
40
1.3
Kleinabfälle wie Dosen, Flaschen, Papier, Verpackungen, Zigarettenstummel, Kaugummi und Essensreste bis zu einer Menge von fünf Litern
80
1.4
Abfälle aller Art in folgenden Mengen:
 
1.4.1
ab 5 bis 17 Liter
100
1.4.2
ab 17 bis 35 Liter
150
1.4.3
ab 35 bis 60 Liter
220
1.4.4
ab 60 bis 110 Liter
300
2.
Verbrennen von organischen Abfällen aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Hausgärten in folgenden Mengen (Art. 45 Abs. 3 USG):
 
2.1
bis 1 m³
200
2.2
ab 1 m³ bis 3 m³
350
2.3
ab 3 m³ bis 5 m³
500
Anhang 2
(Art. 3)
Mindestanforderungen für Formulare
A. Quittungen für Ordnungsbussen
Die Quittung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Polizeianschrift;
b) Datum der Widerhandlung;
c) angewendete Ziffer(n) der Bussenliste;
d) Bussenbetrag;
e) Unterschrift des Polizeiorgans.
B. Bedenkfrist-Formulare
1. Das Formular muss zusätzlich zu den Angaben nach Bst. A Folgendes enthalten:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort der Täterin oder des Täters;
b) Zeit und Ort der Widerhandlung;
c) Datum der Abgabe des Formulars;
d) Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dreissig Tagen das ordentliche Verfahren durchgeführt wird.
2. Zusammen mit dem Formular ist ein Einzahlungsschein zur Überweisung des Bussenbetrages abzugeben.