0.232.121.42
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 250 ausgegeben am 26. September 2014
Kundmachung
vom 23. September 2014
der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und zur Fassung von 1960 des Haager Abkommens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und zur Fassung von 1960 des Haager Abkommens, LGBl. 2006 Nr. 230, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regeln 1, 7, 8, 16 und 261
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands
am 2. Oktober 2013
Inkrafttreten: 1. Januar 2014
Regel 1
Begriffsbestimmung
1) [Abkürzungen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:
[...]
vi) "amtliches Formblatt" bedeutet ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder eine vom Internationalen Büro auf der Website der Organisation bereitgestellte elektronische Schnittstelle oder jedes Formblatt oder jede elektronische Schnittstelle gleichen Inhalts und gleichen Formats;
[...]
Regel 7
Erfordernisse bezüglich der internationalen Anmeldung
[...]
4) [Zusätzlicher zwingend vorgeschriebener Inhalt einer internationalen Anmeldung]
a) Hinsichtlich der in einer internationalen Anmeldung nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 bestimmten Vertragsparteien hat diese Anmeldung nebst den Angaben nach Abs. 3 Ziffer iii) die Angabe der Vertragspartei des Anmelders zu enthalten.
b) Hat eine Vertragspartei nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 den Generaldirektor nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Abkommens in der Fassung von 1999 davon in Kenntnis gesetzt, dass nach ihrem Recht ein oder mehrere Bestandteile erforderlich sind, auf die in Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1999 verwiesen wird, so hat die internationale Anmeldung diesen Bestandteil oder diese Bestandteile wie in Regel 11 vorgeschrieben zu enthalten.
c) Ist Regel 8 anwendbar, so muss die internationale Anmeldung je nach Fall Angaben nach Regel 8 Abs. 2 und 3 enthalten und mit jeglicher darin erwähnter Erklärung, Eidesaussage oder Bestätigung einhergehen.
[...]
Regel 8
Besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders
1) [Unterrichtung über besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders und des Schöpfers]
a) i) Sieht das Recht einer durch das Abkommen in der Fassung von 1999 gebundenen Vertragspartei vor, dass ein Antrag auf Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell im Namen des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells einzureichen ist, so kann diese Vertragspartei den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung in Kenntnis setzen.
ii) Sieht das Recht einer durch die Fassung von 1999 gebundenen Vertragspartei eine Eidesaussage oder eine Bestätigung des Schöpfers vor, so kann diese Vertragspartei den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung in Kenntnis setzen.
b) Die Erklärung nach Bst. a Ziffer i) hat die Form und den zwingend vorgeschriebenen Inhalt einer Mitteilung oder eines Schriftstücks anzugeben, welche(s) für die Zwecke des Absatzes 2 erforderlich ist. Die Erklärung nach Bst. a Ziffer ii) hat die Form und den zwingend vorgeschriebenen Inhalt der erforderlichen Eidesaussage oder Bestätigung anzugeben.
2) [Identität des Schöpfers und Übertragung der internationalen Anmeldung] Enthält eine internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Abs. 1 Bst. a Ziffer i) abgegeben hat,
i) so hat sie auch Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells zusammen mit einer Erklärung zu enthalten, welche den Erfordernissen nach Abs. 1 Bst. b entspricht, dass letzterer der Schöpfer des gewerblichen Musters oder Modells zu sein glaubt; die so als Schöpfer identifizierte Person gilt für die Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei als Anmelder, unabhängig davon, wer nach Regel 7 Abs. 3 Ziffer i) als Anmelder genannt ist;
ii) ist die als Schöpfer identifizierte Person nicht die nach Regel 7 Abs. 3 Ziffer i) als Anmelder genannte Person, so ist der internationalen Anmeldung eine Erklärung oder ein Schriftstück beizufügen, das den in Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Erfordernissen entspricht und besagt, dass die internationale Anmeldung von der Person des Schöpfers auf die als Anmelder genannte Person übertragen worden ist. Letztere Person wird als Inhaber der internationalen Eintragung registriert.
3) [Identität des Schöpfers und Eidesaussage oder Bestätigung des Schöpfers] Enthält eine internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Abs. 1 Bst. a Ziffer ii) abgegeben hat, so muss sie auch Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells enthalten.
Regel 16
Aufschub der Veröffentlichung
[...]
3) [Frist für die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr]
a) Die Veröffentlichungsgebühr nach Regel 12 Abs. 1 Bst. a Ziffer iv) muss spätestens drei Wochen vor Ablauf der Aufschiebungsfrist nach Artikel 11 Abs. 2 der Fassung von 1999, oder nach Art. 6 Abs. 4 Buchstabe a der Fassung von 1960, oder spätestens drei Wochen bevor die Aufschiebungsfrist nach Art. 11 Abs. 4 Bst. a der Fassung von 1999 oder nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b der Fassung von 1960 als abgelaufen gilt, entrichtet werden.
b) Drei Monate vor Ablauf der in Bst. a genannten Aufschiebungsfrist übersendet das Internationale Büro dem Inhaber der internationalen Eintragung eine inoffizielle Mitteilung, in der es ihm gegebenenfalls das Datum mitteilt, vor welchem die Veröffentlichungsgebühr nach Bst. a entrichtet werden muss.
4) [Frist für die Einreichung von Reproduktionen und Eintragung von Reproduktionen]
a) Werden statt den Reproduktionen gemäss Regel 10 Musterabschnitte eingereicht, so müssen die Reproduktionen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nach Abs. 3 Bst. a entrichtet werden.
b) Das Internationale Büro trägt alle nach Bst. a eingereichten Reproduktionen in das internationale Register ein, sofern die Erfordernisse nach Regel 9 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.
5) [Nicht erfüllte Erfordernisse] Werden die Erfordernisse der Abs. 3 und 4 nicht erfüllt, so wird die internationale Eintragung gelöscht und nicht veröffentlicht.
Regel 26
Veröffentlichung
1) [Informationen über internationale Eintragungen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die massgeblichen Daten über:
i) internationale Eintragungen nach Regel 17;
ii) die Schutzverweigerungen mit einem Hinweis, ob die Möglichkeit einer Überprüfung oder Beschwerde besteht, aber ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die übrigen gemäss Regel 18 Abs. 5 und Regel 18bis Abs. 3 eingetragenen Mitteilungen;
iii) nach Regel 20 Abs. 2 eingetragene Ungültigerklärungen;
iv) nach Regel 21 eingetragene Inhaberwechsel, Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers, Verzichtserklärungen und Einschränkungen;
v) nach Regel 22 vorgenommene Berichtigungen;
vi) nach Regel 25 Abs. 1 eingetragene Verlängerungen;
vii) nicht verlängerte internationale Eintragungen;
viii) nach Regel 12 Abs. 3 Bst. d eingetragene Streichungen;
ix) Erklärungen zur Unwirksamkeit des Inhaberwechsels und zur Rücknahme solcher Erklärungen nach Regel 21bis.
[...]

1   Übersetzung des französischen Originaltextes