Art. 36
1) Revisionsstellen werden nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes anerkannt, wenn:
a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation ihres Betriebs gewährleisten, dass sie die Revisionsaufgaben fachkundig, sachgemäss und dauernd erfüllen;
b) sie über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen;
c) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen;
d) die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen und über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen sowie gründliche Kenntnisse in der Revision von Vorsorgeeinrichtungen nachweisen; und
e) die Revisionsstelle über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
2) Die FMA führt ein öffentlich zugängliches Register der anerkannten Revisionsstellen.