831.401
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 217 ausgegeben am 1. Juli 2016
Verordnung
vom 28. Juni 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge
Aufgrund von Art. 19 Abs. 1a und Art. 27a des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV), LGBl. 2005 Nr. 288, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 36
Anerkennung
1) Revisionsstellen werden nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes anerkannt, wenn:
a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation ihres Betriebs gewährleisten, dass sie die Revisionsaufgaben fachkundig, sachgemäss und dauernd erfüllen;
b) sie über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen;
c) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen;
d) die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen und über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen sowie gründliche Kenntnisse in der Revision von Vorsorgeeinrichtungen nachweisen; und
e) die Revisionsstelle über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
2) Die FMA führt ein öffentlich zugängliches Register der anerkannten Revisionsstellen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef