831.401 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 |
Nr. 473 |
ausgegeben am 16. Dezember 2016 |
Verordnung
vom 13. Dezember 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge
Aufgrund von Art. 27a des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV), LGBl. 2005 Nr. 288, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 1
I. Geltungsbereich, Grundsätze und Versichertenkreis
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2
Geltungsbereich und Bezeichnungen
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 1a
Grundsätze der betrieblichen Vorsorge
1) Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk im betreffenden Reglement ein oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten, wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe. Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist.
2) Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.
3) Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Art und Höhe der Finanzierung müssen auf das Leistungsziel abgestimmt sein. Der Vorsorgeplan muss sich ferner auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt wurden.
4) Der Grundsatz des Versicherungsprinzips setzt voraus, dass in allen Vorsorgeplänen eine versicherungsmässige Abdeckung der drei Risiken Alter, Tod und Invalidität erfolgt.
Art. 4a
Rückwirkende Zuweisung eines Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung
1) Die Zuweisung säumiger Arbeitgeber (Art. 4a Abs. 4 des Gesetzes) erfolgt auf der Grundlage des Zuweisungsschlüssels nach Abs. 2 an eine Sammelstiftung.
2) Ausgehend von der Zahl der Versicherten jeder Sammelstiftung wird jeweils ein proportionaler Zuweisungsschlüssel erstellt. Unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zuweisungen wird bezogen auf den Zuweisungsschlüssel der Zielerreichungsgrad jeder Sammelstiftung ermittelt. Dieser Zielerreichungsgrad bildet die Grundlage für die Zuweisung säumiger Arbeitgeber an die Sammelstiftungen.
Art. 5 Abs. 1, 3 und 4
1) Die Beiträge an die Altersvorsorge bilden samt Zinsen und allfälligen Überschüssen das Altersguthaben.
3) Das Altersguthaben ist bei Erreichen des Rentenalters nach anerkannten technischen Grundlagen in eine lebenslängliche Altersrente umzuwandeln. Der Rentenumwandlungssatz oder dessen Berechnungsgrundlagen sind reglementarisch festzuhalten.
4) Eine Senkung der anwartschaftlichen Leistungen ist mindestens zwölf Monate im Voraus den Versicherten schriftlich mitzuteilen und darf pro Jahr nicht mehr als 2 % der Rente betragen.
Art. 6
Invalide Versicherte
1) Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines invaliden Versicherten, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen.
2) Das Altersguthaben des invaliden Versicherten ist zu verzinsen.
3) Der massgebende Jahreslohn während des letzten Versicherungsjahres dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität.
4) Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens.
Art. 8a
Erhaltung des Vorsorgeschutzes
Kann eine Überweisung der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers nicht durchgeführt werden (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes), so wird der Vorsorgeschutz durch eine Einlage für eine prämienfreie Freizügigkeitspolice bei einem in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen oder auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank erhalten. Verwaltungskosten können abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
Art. 9 Abs. 3
3) Bezieht der Versicherte eine volle Invalidenrente der liechtensteinischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nicht bereits durch eine Freizügigkeitspolice zusätzlich versichert, so wird die Freizügigkeitsleistung auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank überwiesen und erst bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG ausbezahlt.
Art. 17
Transparenz
1) Zu den von den Versicherungsunternehmen den Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 19a Abs. 4 und 5 des Gesetzes notwendig zu liefernden Angaben gehören insbesondere auch:
a) eine jährliche, nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung; aus der Abrechnung muss insbesondere ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen die Überschussbeteiligung berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurde;
b) eine Aufstellung, welche folgende Verwaltungskosten gesondert ausweist:
1. die Kosten für die allgemeine Verwaltung;
2. die Kosten für die Vermögensverwaltung;
3. die Kosten für Marketing und Werbung;
4. die Kosten für die Makler- und Brokertätigkeit;
5. die Kosten für die Revisionsstelle und den Pensionsversicherungsexperten;
6. die Kosten für die Aufsichtsbehörde.
2) Die Verwaltungskosten sind nach den Regeln der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 auszuweisen.
3) Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht ausgewiesen werden, so muss die Höhe des in diese Anlagen investierten Vermögens im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden.
Art. 17a
Nachweis der persönlichen Integrität und der fachlichen Qualifikation
1) Der Stiftungsrat prüft die persönliche Integrität der Mitglieder des Stiftungsrates sowie der mit der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Vermögensverwaltung beauftragten Personen.
2) Die in Abs. 1 genannten Personen verfügen dann nicht über die persönliche Integrität, wenn:
a) sie wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder einem ausländischen Strafregister eingetragen sind;
b) über sie ein Konkurs eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Konkurs noch unbefriedigte Gläubigerrechte bestehen;
c) Gründe vorliegen, die ihren guten Ruf als Geschäftsleute ernsthaft in Zweifel ziehen; oder
d) Gründe vorliegen, die ihre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen.
3) Der Nachweis der persönlichen Integrität wird insbesondere durch einen Strafregister- und Pfändungsregisterauszug erbracht.
4) Der Stiftungsrat prüft darüber hinaus die fachliche Qualifikation der mit der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Vermögensverwaltung beauftragten Personen. Die fachliche Qualifikation liegt vor, wenn sie gegenüber dem Stiftungsrat ihre fachliche Befähigung zur Ausübung ihrer Aufgabe im Bereich der betrieblichen Vorsorge nachweisen. Mindestens eine mit der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Vermögensverwaltung beauftragte Person muss darüber hinaus über Leitungserfahrung verfügen. Diese ist dann anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einer Einrichtung von vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird.
5) Die Vorsorgeeinrichtung trifft die zur Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 15b des Gesetzes geeigneten organisatorischen Massnahmen; sie kann die Anforderungen näher umschreiben.
6) Die Vorsorgeeinrichtung darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung ihres Vorsorgevermögens betrauen, welche dazu befähigt sind.
Art. 17b
Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
1) Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen.
2) Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebenspartner und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht.
Art. 19
Eigengeschäfte
Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, müssen im Interesse der Vorsorgeeinrichtung handeln. Sie dürfen insbesondere nicht:
a) die Kenntnis von Aufträgen der Vorsorgeeinrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung gleichlaufender Eigengeschäfte (Front/Parallel/After Running) ausnützen;
b) in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Vorsorgeeinrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form;
c) Depots der Vorsorgeeinrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten.
Art. 24 Abs. 1 Bst. c bis f sowie Abs. 4 und 5
1) Das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung kann angelegt werden in:
c) Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Stockwerkeigentum und Bauten im Baurecht, sowie Bauland;
d) Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig Erwerb und Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien ist (Immobiliengesellschaften);
e) Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnliche Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
f) alternative Anlagen, wie Commodities, Private Equities, Insurance Linked Securities, Infrastrukturinvestments, Hedge Funds oder Edelmetalle, und realwirtschaftliche Anrechte.
4) Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 % ihres Marktwertes belehnt werden.
5) Eine Hebelwirkung ist nur zulässig in:
a) alternativen Anlagen;
b) regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 % des Marktwertes begrenzt ist;
c) einer Anlage in einer einzelnen Immobilie;
d) Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird.
Art. 25
Kategoriebegrenzungen
Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a) 10 %: für bei einem einzelnen Schuldner angelegte Forderungen nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b, sofern es sich nicht um Forderungen gegenüber einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz oder einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im EWR oder der Schweiz handelt;
b) 75 %: für Grundpfandtitel auf Grundstücken nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c; diese dürfen bis höchstens 80 % des Marktwertes belehnt werden;
c) 30 %: für Anlagen in Grundstücke nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c, wovon maximal ein Drittel ausserhalb des EWR und der Schweiz belegen sein dürfen;
d) 50 %: für Anlagen in Aktien, ähnliche Wertschriften sowie andere Beteiligungen an Gesellschaften, je Gesellschaft aber höchstens 5 %;
e) 10 %: für alternative Anlagen und realwirtschaftliche Anrechte;
f) 30 %: für Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung.
Art. 27
Kollektive Anlagen
1) Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger, einschliesslich Beteiligungen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG und Beteiligungen an alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AIFMG. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen.
2) Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
a) diese ihrerseits die Anlagen nach Art. 24 vornehmen;
b) die Organisationsform der kollektiven Anlagen bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind; und
c) die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können.
3) Für die Einhaltung der Begrenzungen nach Art. 25 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach Art. 25 gelten als eingehalten, wenn:
a) die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder
b) die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 % des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
4) Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach Abs. 2 und 3 enthalten.
Art. 28 Abs. 6
6) Die Begrenzungen nach Art. 25 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.
Art. 29 Abs. 1 Bst. a
1) Nicht als Anlagen beim Arbeitgeber im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes gelten:
a) ein Kontokorrentkonto, welches die Vorsorgeeinrichtung bei einer Bank führt, die ihr gleichzeitig als Arbeitgeber angeschlossen ist;
Art. 32 Abs. 2
2) Die FMA kann tiefere Begrenzungen festsetzen als die in Art. 25 aufgeführten, wenn es die Sicherheit der Versichertenansprüche erfordert.
Art. 33 Abs. 2
2) Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu erstellen und zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der aktuelle Bericht des Pensionsversicherungsexperten nach Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes massgebend.
Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3
1) Weist eine Vorsorgeeinrichtung ein versicherungstechnisches Defizit aus oder droht ein solches, so meldet sie dies unverzüglich der FMA. Im Übrigen gelten die Art. 40 und 45.
3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für Sammelstiftungen, welche die angeschlossenen Arbeitgeber als Vorsorgewerke mit eigener Rechnung und eigenem Deckungsgrad führen.
Art. 38 Abs. 1 Bst. c
1) Die Revisionsstelle muss jährlich prüfen:
c) die Einhaltung von Art. 15c Abs. 2 des Gesetzes sowie Art. 19 und 20 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.
Art. 40 Sachüberschrift sowie Abs. 1
Besondere Aufgaben bei Unterdeckung
1) Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Revisionsstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die FMA nach Art. 35 erfolgt ist und die Vorsorgeeinrichtung der FMA einen Sanierungsplan unterbreitet hat. Stellt sie fest, dass die Meldung nicht erfolgte oder der Sanierungsplan nicht der FMA zur Genehmigung eingereicht wurde, erstattet sie unverzüglich Bericht an die FMA.
Art. 44 Abs. 2
2) Der Pensionsversicherungsexperte berichtet schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfungen und empfiehlt gegebenenfalls notwendige Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Stellt er Verstösse gegen Gesetz, Verordnung, Richtlinien oder Reglemente fest, so hat er dies dem Stiftungsrat und der FMA zu melden sowie in seinem Bericht zu vermerken.
Art. 45 Sachüberschrift
Besondere Aufgaben bei Unterdeckung
Überschriften vor Art. 49
IV. Sicherheitsfonds und Zentralstelle 2. Säule
A. Finanzierung
Art. 49
Beiträge der Vorsorgeeinrichtungen und Vermögenserträge
1) Der Sicherheitsfonds und die Zentralstelle 2. Säule werden mit den jährlichen Beiträgen der Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie mit dem Ertrag aus seinem Vermögen finanziert.
2) Die Höhe der Beiträge für ein Kalenderjahr wird durch den Sicherheitsfonds festgelegt und jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt.
Art. 57 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 65 Abs. 1
1) Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle 2. Säule aus den Beiträgen nach Art. 49 Abs. 2.
Art. 66 Abs. 1 Bst. d
bis
1) Die FMA hat in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde insbesondere folgende Befugnisse:
dbis) Prüfung der persönlichen Integrität und der fachlichen Qualifikation der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung;
Art. 67 Abs. 1
1) Statuten und Reglemente der Vorsorgeeinrichtung sind der FMA vor deren Erlass bzw. Abänderung zur Vorprüfung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef