923.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2017
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Nr. 306
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ausgegeben am 17. November 2017
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Verordnung
vom 14. November 2017
über die Abänderung der Fischereiverordnung
Aufgrund von Art. 41 des Fischereigesetzes vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 44, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Fischereiverordnung (FischV) vom 19. Juni 2012, LGBl. 2012 Nr. 180, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 3a
3a) Zur Prüfung zugelassen sind Personen, die im Jahr der Prüfungsdurchführung das 11. Lebensjahr vollenden.
Art. 7 Abs. 1
1) Personen, die das 12., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine Fischereikarte erwerben.
Art. 10 Bst. d
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1 Bst l
bis und Abs. 2 Bst. b
1) Nachfolgend aufgeführte Gebiete sind Schongebiete, in denen die Fischerei ganzjährig verboten ist:
lbis) Ruggell: Rhein 50 Meter südlich und nördlich der Binnenkanalmündung;
2) Nachfolgend aufgeführte Gebiete sind Schongebiete, in denen die Fischerei zeitweise verboten ist:
b) Rhein bei Ruggell (50 Meter südlich der Binnenkanalmündung bis zur nördlichen Landesgrenze): 1. Oktober bis 31. Januar.
Art. 15 Bst. c Ziff. 1, 3, 4 und 5
Es gelten folgende Schonzeiten:
c) Rhein:
1. Bachforelle: 1. Oktober bis 31. Januar. Für Bachforellen mit einem Fangmass ab 50 cm gilt eine Schonzeit vom 15. Juli bis 31. Januar;
3. Seeforelle: 15. Juli bis 31. Januar;
4. Äsche: 1. Februar bis 30. April;
5. Felchen: 1. November bis 10. Januar.
Art. 16 Abs. 1 Bst. e und k
1) Es gelten folgende Fangmindestmasse:
e) Aufgehoben
k) Egli: 25 cm.
Art. 24 Abs. 1 Bst. e
Aufgehoben
Nach dem bisherigen Recht absolvierte Fischereiprüfungen (Art. 5) und erworbene Fischereikarten (Art. 7 Abs. 1) behalten ihre Gültigkeit.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef