vom 21. August 2018
des Beschlusses Nr. 145/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Juli 2017
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2018
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 145/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 145/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2017
vom 7. Juli 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/548 der Kommission vom 23. März 2017 zur Festlegung eines Musterformulars für die schriftliche Erklärung zu der Entfernung oder dem Aufbrechen der Plombierung eines Fahrtenschreibers,
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden,
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21bb (Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"21bc.
32017 R 0548: Durchführungsverordnung (EU) 2017/548 der Kommission vom 23. März 2017 zur Festlegung eines Musterformulars für die schriftliche Erklärung zu der Entfernung oder dem Aufbrechen der Plombierung eines Fahrtenschreibers (
ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/548 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2016 vom 3. Juni 2016, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
2
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.