641.201 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018 | Nr. 189 | ausgegeben am 5. Oktober 2018 |
Verordnung
vom 2. Oktober 2018
über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung
Aufgrund von Art. 105 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV), LGBl. 2009 Nr. 340, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4a
Zeitpunkt des Übergangs des Lieferungsortes beim Versandhandel (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG)
1) Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat.
2) Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Leistungserbringers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Ab diesem Zeitpunkt muss er die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.
3) Der Ort der Lieferung bleibt bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres im Inland gelegen, in dem der Leistungserbringer die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus Lieferungen nach Abs. 1 unterschreitet.
4) Unterschreitet der Leistungserbringer die Umsatzgrenze und teilt er dies der Steuerverwaltung nicht schriftlich mit, so gilt er als unterstellt nach Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG.
Art. 77 Abs. 2 Bst. f
2) Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:
f) gestützt auf Art. 7 Abs. 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringen.
Art. 139
Vergütungsperiode (Art. 105 Bst. b MWSTG)
1) Die Vergütungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Der Antrag auf Vergütung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem die Leistung in Rechnung gestellt wurde.
2) Wird der Leistungserbringer steuerpflichtig, so endet die Vergütungsperiode in diesem Zeitpunkt. Der Antrag auf Vergütung für diese Periode ist zusammen mit der ersten Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen.
Art. 147b
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2018 (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG)
Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers mit Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2018, wenn er in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat und anzunehmen ist, dass er auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten solche Lieferungen ausführen wird.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef