215.211.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 285ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Konsumkreditgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24. November 2011, LGBl. 2012 Nr. 1, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 1
1) Der Kreditgeber muss vor Vertragsabschluss die Kreditwürdigkeit des Konsumenten anhand ausreichender Informationen bewerten, die er gegebenenfalls vom Konsumenten verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen.
Art. 9 Abs. 3
Aufgehoben
Überschrift und Sachüberschrift vor Art. 26a
Xa. Datenschutz
Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 26a
a) durch Kreditgeber und Kreditvermittler
1) Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Kreditnehmer verarbeiten, die sie im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Vermittlung eines Kreditvertrages benötigen.
2) Kreditgeber und Kreditvermittler müssen geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden.
Art. 26b
b) durch das Amt für Volkswirtschaft
1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Kreditgeber, -vermittler und -nehmer verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf Daten nach Abs. 1 an andere zuständige Stellen und Behörden sowie Gerichte und die Staatsanwaltschaft übermitteln, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018