419.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 340ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Kinder- und Jugendzahnpflege
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. September 2012 über die Kinder- und Jugendzahnpflege (KJZG), LGBl. 2012 Nr. 343, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Der Landeszahnarzt und das Amt für Gesundheit dürfen personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere Gesundheitsdaten, sowie personenbezogene Daten von Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2) Für die Zwecke der Datenverarbeitung kann das Amt für Gesundheit ein elektronisches Datenverarbeitungssystem betreiben.
3) Auf die Aufbewahrung und Archivierung von Daten finden die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und des Archivgesetzes Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018