vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 19. September 2012 über die Kinder- und Jugendzahnpflege (KJZG), LGBl. 2012 Nr. 343, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Der Landeszahnarzt und das Amt für Gesundheit dürfen personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere Gesundheitsdaten, sowie personenbezogene Daten von Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2) Für die Zwecke der Datenverarbeitung kann das Amt für Gesundheit ein elektronisches Datenverarbeitungssystem betreiben.
3) Auf die Aufbewahrung und Archivierung von Daten finden die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und des Archivgesetzes Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018