922.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 61 ausgegeben am 14. März 2019
Verordnung
vom 12. März 2019
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung
Aufgrund von Art. 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. November 1997 über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung, LGBl. 1997 Nr. 205, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Jagdprüfungskommission
1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Jagdprüfungskommission, die aus dem für das Jagdwesen zuständigen Mitarbeiter des Amtes für Umwelt und vier weiteren ordentlichen Mitgliedern sowie einem Vertreter des Amtes für Umwelt als Ersatzmitglied besteht. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
2) Das Amt für Umwelt erledigt alle administrativen Aufgaben, die mit der Durchführung der Jagdeignungsprüfung und der Jagdaufseherprüfung in Zusammenhang stehen.
3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes unter die Mitglieder der Jagdprüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden.
Art. 3 Abs. 1 bis 4
1) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung werden je nach Bedarf, in der Regel alle drei Jahre, durchgeführt.
2) Die Prüfungen bestehen aus:
a) einer praktischen Waffenhandhabungsprüfung;
b) einer Schiessprüfung; und
c) einer abschliessenden theoretischen Prüfung.
3) Die Prüfungen sind vor der Jagdprüfungskommission abzulegen.
4) Die Ausschreibung der Prüfungen in den amtlichen Publikationsorganen erfolgt mindestens drei Monate vor deren Durchführung. Eine Vorankündigung erfolgt mindestens sechs Monate vor dem Prüfungstermin mit dem Hinweis auf den Umfang der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden.
Art. 4 Abs. 1 bis 4
1) Die Jagdprüfungskommission erstellt jeweils vor der Ausschreibung der Prüfungen nach Art. 3 Abs. 2 ein Prüfungsreglement. Dieses beinhaltet insbesondere Bestimmungen, die für die Durchführung und das Bestehen der Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung notwendig sind, sowie ein detailliertes Stoffprogramm, das den für die einzelnen Teilfächer massgebenden Prüfungsstoff umfasst.
2) Die Prüfungen umfassen:
a) das Prüfungsfach "Praktische Waffenhandhabung" mit den Teilfächern:
1. Laden und Entladen von Waffen;
2. Erkennen der richtigen Munition für die dazu passende Waffe;
3. Einstechen und Entstechen geladener und gespannter Waffen;
4. Abnehmen und Zusammensetzen des Laufes von Kipplaufwaffen;
5. Entnahme und Einsetzen des Verschlusses von Repetierern;
6. sicheres Transportieren, Tragen und Versorgen von Jagdwaffen;
7. Beherrschen der Sicherheitsregeln im allgemeinen Umgang mit Waffen und im Besonderen bei Gesellschaftsjagden;
8. Handhabung von Faustfeuerwaffen (nur Jagdaufseherprüfung);
b) das Prüfungsfach "Schiessprüfung" mit den Teilfächern:
1. Schiessen auf feste Ziele;
2. Schiessen auf bewegliche Ziele;
c) das Prüfungsfach "Theoretische Prüfung" mit den Teilfächern:
1. Jagdbetrieb;
2. Gesetze;
3. Waffen;
4. Wildtierbiologie und Jagdplanung;
5. Wildtierökologie.
3) Für das Bestehen der Jagdeignungsprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsfächern fundierte Grundkenntnisse notwendig.
4) Für das Bestehen der Jagdaufseherprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsfächern detaillierte und umfassende Kenntnisse notwendig.
Art. 6 Abs. 1 bis 3
1) Das Prüfungsergebnis, das für jedes Prüfungsfach auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten hat, ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern der Jagdprüfungskommission zu unterschreiben ist. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungsbewerber auch nur in einem Prüfungsfach die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt.
2) Besteht ein Prüfungsbewerber die Prüfungsfächer "Praktische Waffenhandhabung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. a), "Schiessprüfung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. b) oder "Theoretische Prüfung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. c) in einem Teilfach nicht, so muss er innerhalb von 30 Tagen zu einer einmaligen Wiederholung des nicht bestandenen Teilfachs zugelassen werden.
3) Besteht ein Prüfungsbewerber die Wiederholungsprüfung nicht, so kann er erst nach erneuter Ausschreibung der Jagdeignungs- oder Jagdaufseherprüfung wieder zugelassen werden; bei dieser Prüfung sind sämtliche Prüfungsfächer zu wiederholen.
Art. 8
Gebühren
1) Die Prüfungsgebühren betragen für:
a) die Jagdeignungsprüfung:
1. in den Prüfungsfächern "Praktische Waffenhandhabung" und "Schiessprüfung": 150 Franken;
2. im Prüfungsfach "Theoretische Prüfung": 250 Franken;
b) die Jagdaufseherprüfung:
1. in den Prüfungsfächern "Praktische Waffenhandhabung" und "Schiessprüfung": 150 Franken;
2. im Prüfungsfach "Theoretische Prüfung": 350 Franken.
2) Für die Wiederholung eines Teilfaches nach Art. 6 Abs. 2 kann eine Gebühr von 80 Franken erhoben werden.
3) Die Gebühr ist vor dem Antritt zur Prüfung zu entrichten.
II.
Übergangsbestimmung
Die nach bisherigem Recht bestellte Jagdprüfungskommission führt ihre Tätigkeit bis zum Ablauf ihrer Mandatsperiode mit der Massgabe weiter, dass die Regierung für die restliche Mandatsdauer zusätzlich einen Vertreter des Amtes für Umwelt als Ersatzmitglied bestellt.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. März 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef