0.110.040.09
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 359 ausgegeben am 18. Dezember 2019
Kundmachung
vom 15. Oktober 2019
des Beschlusses Nr. 190/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juli 2019
Zustimmung des Landtags: 8. November 20191
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Dezember 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 190/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 190/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 190/2019
vom 10. Juli 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/20142 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge IX und XIX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 31k (Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"31l. 32016 R 1011: Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In Art. 46 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 46 Abs. 10 Unterabs. 3 und Art. 46 Abs. 11 Unterabs. 1 wird nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
c) In Art. 46 Abs. 10 werden die Wörter "dem Unionsrecht" durch die Wörter "den Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
d) In Art. 47 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort "ESMA" die Wörter "und der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
e) In Art. 48 Abs. 3 wird das Wort "Unionsrechts" durch die Wörter "der Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
Art. 2
In Anhang XIX des EWR-Abkommens wird in Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 R 1011: Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft3, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2019.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 107/2019

2   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.