0.362.319.102.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 2 ausgegeben am 17. Januar 2020
Notenaustausch
zwischen Liechtenstein und Österreich im Hinblick auf die Änderung des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 1. Februar 2013
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 19. Februar 2018/13. August 2018
Inkrafttreten: 1. September 2018
An die
Botschaft des Fürstentums Liechtenstein
Löwelstrasse 8/7
1010 Wien
Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Empfehlungen und beehrt sich den Erhalt der Note G.1.15.2./ng der Botschaft vom 19. Februar 2018 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:
"… Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich über die Vertretung im Bereich der Visaerteilung vom 1. Februar 2013 (nachfolgend "das Abkommen") schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein der Regierung der Republik Österreich folgende Anpassung vor:
Die Liste der in Art. 4 genannten Vertretungsbehörden wird wie folgt ergänzt:
- Österreichische Botschaft Neu Delhi für Anträge, die im Wege des externen Dienstleisters in Thimpu/Bhutan gestellt werden;
- Österreichische Botschaft Canberra für Anträge, die im Wege des externen Dienstleisters in Adelaide, Brisbane, Canberra, Melbourne, Perth und Sydney gestellt werden.
Falls die Regierung der Republik Österreich dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äusseres eine Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich. Die Vereinbarung tritt gemäss Art. 11 Abs. 2 des Abkommens am ersten Tag des ersten Monats nach dem Datum der Antwortnote in Kraft. …"
Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres beehrt sich zu bestätigen, dass es diesem Vorschlag zustimmt und dass die Note der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein und diese Note eine Vereinbarung über die Ergänzung der Liste der Vertretungsbehörden des Art. 4 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich, und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 1. Februar 2013 darstellt, welche am ersten Tag des ersten Monats nach dem Datum dieser Note in Kraft treten wird. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Abkommens wird mitgeteilt, dass die nach den Österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres benützt diese Gelegenheit, um an die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Vorschlag heranzutragen, bilaterale Expertengespräche über gewisse Änderungen und Korrekturen des gegenständlichen Abkommens abzuhalten, um allfällige Anpassungen der Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Zukunft noch weiter zu vereinfachen.
Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres benützt diese Gelegenheit, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 13. August 2018